Die Frage der Statthaftigkeit des Musterverfahrens, nämlich ob das Prozessgericht überhaupt einen Vorlagebeschluss hätte erlassen dürfen, ist der Überprüfung durch das im Rechtszug übergeordnete Oberlandesgericht entzogen (B. I. 1., § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG, a. A. Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 4 Rdnr. 31; Parigger a.a.O., § 9 Rdnr. 7-9); folgerichtig hat das Oberlandesgericht nicht zu prüfen, ob den Prozessgerichten im Rahmen der Durchführung der Bekanntmachungsverfahren gemäß §§ 1 und 2 KapMuG und des Vorlageverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 KapMuG Verfahrensfehler unterlaufen sind.
Die Frage der Zulässigkeit der einzelnen Feststellungsziele unterliegt im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse der eingeschränkten eigenen Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichtes (B. I. 2., § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG).
Im Rahmen der Sachentscheidung über die einzelnen Feststellungsziele hat das Oberlandesgericht eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. In der ersten Stufe hat es zu klären, ob das jeweilige Feststellungsziel überhaupt feststellungsfähig ist; in der zweiten Stufe hat es zu entscheiden, ob die Feststellungsziele - soweit feststellungsfähig - begründet sind (B. II. 1.3. und B. II. 2.).
Feststellungsfähig sind nur Feststellungsziele im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, die sich darüber hinaus gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 KapMuG mit Breitenwirkung feststellen lassen (B. II. 2.2., 14 Abs.1 S.1 KapMuG).
Feststellungsziele im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG sind nur Ziele, a) für die der objektive Anwendungsbereich des KapMuG eröffnet ist, b) für die der subjektive Anwendungsbereich des KapMuG eröffnet ist und c) die die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG zum Gegenstand haben (B. II. 2.2.1.).
Der objektive Anwendungsbereich ist auch für Schadensersatzansprüche aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinne eröffnet (B. II. 3.1.1.2., in Abgrenzung zum BGH-Beschluss vom 30.10.2008 zu III ZB 92/07).
Der objektive Anwendungsbereich ist nicht eröffnet für Ansprüche aus c.i.c. wegen Wissensvorsprungs (C. I.).
Der subjektive Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 KapMuG sieht eine personelle Beschränkung des Kreises der möglichen Antragsgegner / Musterbeklagten vor (B. II. 3.1.2., verneinend Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, Rdnr. 20, 25 zu § 1 KapMuG).
Der subjektive Anwendungsbereich ist u. a. für alle Anbieter sonstiger Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG eröffnet; dies sind alle Prospektverantwortlichen der Prospekthaftung im engeren Sinne, also die Prospektherausgeber, Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Hintermänner und Garanten (B. II. 3.1.2. und C. II.).
Ist ein umfassend formuliertes Feststellungsziel wegen nicht erreichbarer Breitenwirkung nicht feststellungsfähig, kommt eine einschränkende Auslegung auf einen feststellungsfähigen Kern nicht in Betracht (B. II. 3.2.6.).
Bei der Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises fehlt es am erforderlichen Vollzug des Anschaffungsgeschäfts (Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstücks mit Alt-Gebäude und noch zu erbringenden Bauleistungen), wenn die Veräußerer den auf ihr Konto überwiesenen Geldbetrag wegen dessen treuhänderischer Bindung zu keinem Zeitpunkt zur freien Verfügung erhalten haben.
1. Der Arbeitgeber kann sich bei der Ausschreibung einer Stelle gemäß § 93 BetrVG bei der Ausgestaltung des Stellenprofils von der Qualifikation des ausgewählten Arbeitnehmers abhängige Wahlmöglichkeiten etwa hinsichtlich von dessen Eingruppierung vorbehalten.
2. Will der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen von dessen Beteiligung bei einer Versetzung gleichzeitig zu der Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers anhören, muss er dem Betriebsrat hinreichend deutlich machen, dass er von diesem innerhalb der Frist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG eine Stellungnahme zu beiden Maßnahmen erwartet.
Bei der Arbeitslosenhilfe ist im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung Aktienvermögen mit dem aktuellen Kurswert zu berücksichtigen. Dabei kommt es für die Beurteilung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht darauf an, ob der aktuelle Kurswert niedriger ist als der Anschaffungswert (Abgrenzung zu BSG vom 3.5.2005 - B 7a/7 AL 84/04 R = SozR 4-4220 § 1 Nr 4).
Anforderungen an einen fiktiven Höhergruppierungsanspruch eines über viele Jahre freigestellten Personalratsmitglieds wegen des Verbots - behaupteter - Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs - Anforderungen an einen fiktiv nachzuzeichnenden beruflichen Werdegang (Einzelfallentscheidung)
1. Es lassen sich derzeit unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Pauschalierungssystem der §§ 4 und 5 VBVG erheben, da es keine tragfähigen Erkenntnisse für die Annahme gibt, dass dieses Vergütungssystem bei einer generalisierenden Betrachtung des gesamten Berufszweiges der Berufsbetreuung nicht zu auskömmlichen Einkommensverhältnissen der Berufsbetreuer führt.
2. § 3 Abs. 3 VBVG ist auf die Stundensatzbemessung bei Berufsbetreuern nicht analog anwendbar (Beschluss OLG München NJWRR 2007, 513).
Nach den durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 22.06.2005 (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)geschaffenen Übergangsvorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 3, 4 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz gilt § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 30.06.2005 geltenden Fassung dort, soweit es sich um Verkaufsprospekte handelt, die vor dem 01.07.2005 im Inland veröffentlicht wurden und nicht von Kreditinstituten ausgegebene Wertpapiere betreffen. Die Aufhebung des § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz durch Artikel 7 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.2005 änderte die Zuständigkeitsregelung für diese Fälle nicht. § 32b ZPO ist gegenüber § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 5 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz nicht vorrangig.
Die Unpfändbarkeit des Herausgabeanspruchs in Bezug auf Schuldverschreibungen ergibt sich weder aus § 851 ZPO noch aus anderen Gründen. Insbesondere stellt sich die Pfändung dieses Anspruchs nicht als rechtsmissbräuchlich dar.
1. Die Deutsche Börse kann einer Bank nicht untersagen, mit auf den DAX bezogenen Optionsscheinen zu handeln.
2. Eine Bank verhält sich beim Handel mit DAX-bezogenen Optionsscheinen nicht wettbewerbswidrig, weil hierduch nicht der DAX oder ein sonstiger Index zum Zwecke der Rufausbeutung übernommen wird. Es handelt sich vielmehr um eine zulässige Bezugnahme auf eine veröffentlichte und frei zugängliche Information.
3. Dabei darf in sachlicher und beschreibender Form auch darauf hingewiesen werden, dass Bezugsgröße der Wertpapiere der DAX ist. Nicht gestattet ist dagegen eine Verwendung des Begriffs DAX im Sinne einer Marke.
Für ein bei der Ausgabe einer verbrieften festverzinslichen Schuldverschreibung mit bestimmter Laufzeit vereinbartes Disagio ist in der Steuerbilanz ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren.
Das sog. Bankengeheimnis nach § 30a AO 1977 schließt nicht aus, dass einer Bank die von ihr vereinnahmten Erträge aus ausländischen Wertpapieren nach § 159 AO 1977 zugerechnet werden, wenn sie nicht nachweist, dass sie die Papiere lediglich treuhänderisch für ihre Kunden hält.
Vereinbaren die Betriebspartner in einem Sozialplan, dass Abfindungen erst bei Ausscheiden nach Verstreichung eines Stichtags beansprucht werden können, ist dies - soweit diese Regelung auch für Arbeitgeberkündigungen gilt - nicht zu beanstanden, wenn es für den Stichtag nachvollziehbare Gründe gibt.
Eine Krankenkasse darf das Deckungskapital für von ihr zu erfüllende Leistungszusagen aus der betrieblichen Altersversorgung nicht in einem Wertpapier-Spezialfonds mit Aktienanteil anlegen, für den keine besondere Einlagesicherung besteht.
1. Ein Gebietsbewahrungsanspruch in dem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Sinn kann einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (wie VGH BW vom 23.8.1996 BRS 58 Nr. 160; a. A. VGH BW vom 4.5.2001 VBlBW 2001, 487; OVG NW vom 25.2.2003 NVwZ-RR 2003, 818 = BRS 66 Nr. 82).
2. Die Gemeinde kann mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen, auch "Gebietsnachbarn" einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben.
3. Zu der Frage, ob die Pflicht des Betreibers eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs, die Auswirkungen eines "Dennoch-Störfalls" zu begrenzen (§ 3 Abs. 3 der 12. BImSchV), die Verpflichtung zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes umfasst.
4. Zu den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Errichtung eines Wohnbauvorhabens in dem "Abstandsbereich" eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs das Gebot der Rücksichtnahme verletzen kann.
Ein inländischer Vermögensverwahrer oder -verwalter ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden.
Es stellt keinen unzulässigen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar, dass Mitteilungen einer Führungsperson und deren nahen Angehörigen über Eigengeschäfte mit Aktien des eigenen Unternehmens durch den Emittenten unter Namensnennung zu veröffentlichen sind.
Die kurze Verjährungsfrist des § 37 a WpHG gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Beratungsverschulden im Falle der Vermittlung eines "Premium-Depots" bei einer Offshoregesellschaft, die nach ihren Bedingungen damit beauftragt ist, die auf den Depots eingehenden Kundengelder für gemeinsame Rechnung ihrer Kunden in US-Aktien anzulegen; eine derartige Geschäftsbesorgung stellt weder eine Wertpapierleistung im Sinne des § 2 Abs. 3 WpHG noch eine Wertpapiernebenleistung im Sinne des § 2 Abs. 3 a) WpHG dar; § 37 a WpHG ist auch nicht analog anzuwenden.
a) Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ohne die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis tätig ist, unterliegen nicht der Verjährung nach § 37a WpHG.
b) Ein Unternehmen, das sich auf den Eintritt der Verjährung nach § 37a WpHG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass es ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist und nicht zu den Unternehmen im Sinn des § 2a WpHG gehört, die nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten.
- Schadensersatzhaftung eines Arbeitnehmers - Anlageberaters einer Bank - bei Missachtung von Kundenvorgaben beim Aktienkauf
- Abgrenzung grober (gröbster) Fahrlässigkeit zum bedingten Vorsatz und mögliche Haftungserleichterungen nach den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung
- Obliegenheit des Arbeitgeber zur vorrangigen Inanspruchnahme bestehender Versicherungen
Der Gewinn aus der Veräußerung von zu erstellenden Eigentumswohnungen ist dann realisiert, wenn mehr als die Hälfte der Erwerber das im Wesentlichen fertig gestellte Gemeinschaftseigentum ausdrücklich oder durch mindestens drei Monate lange rügelose Ingebrauchnahme konkludent abgenommen haben. Die Gewinnrealisierung betrifft nur die von diesen Erwerbern geschuldeten Entgelte.
1. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger sich im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% seiner Kündigungsabfindung an den Kosten der Prozessführung bestreiten. Weder Gegenforderungen des Arbeitgebers noch die bei höheren Abfindungen abzuführenden Steuern, die den Auszahlungsbetrag tatsächlich verringern, ermäßigen den für die Prozesskostenhilfe einzusetzenden Betrag von 10% des Nennwertes der Abfindung.
2. Dass es sich vorliegend möglicherweise nicht um eine echte Abfindung, sondern (teilweise) um verschleiertes Arbeitseinkommen handelt, ist für die Frage der Einsetzung eines Teils der Vergleichssumme unbeachtlich. Es kommt allein darauf an, ob der vom Arbeitgeber zu zahlende Betrag als Abfindung oder als Lohn deklariert ist. Falls die Parteien hier eine echte Lohnzahlung verschleiert haben sollten, führt dies nicht dazu, dass der PKH-Empfänger neben der (möglicherweise) ersparten Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben auch noch bei der Prozesskostenhilfe zu begünstigen wäre.
1. Tätigt eine GmbH Risikogeschäfte (Wertpapiergeschäfte), so rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt. Die Gesellschaft ist grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen (Bestätigung des Senatsurteils vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; Abweichung von den BMF-Schreiben vom 19. Dezember 1996, BStBl I 1997, 112 und vom 20. Mai 2003, BStBl I 2003, 333).
2. Eine vGA kann jedoch anzunehmen sein, wenn die GmbH die Wertpapiergeschäfte mit ihren beherrschenden Gesellschaftern tätigt und der Kaufpreis durch Kursbeeinflussung zugunsten der Gesellschafter bestimmt ist.
1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (Anschluss an BVerfGE 84, 239).
2. Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.
Der Emittent von Inhaberschuldverschreibungen (§§ 793 ff. BGB) im Rahmen bankseitig angebotener sog. Commercial Paper Programme ist nicht verpflichtet, dem an ihn gerichteten Verlangen des FA gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 nachzukommen und die Gläubiger der verbrieften Ansprüche und der hierauf zu zahlenden Zinsen zu benennen. Das Benennungsverlangen ist regelmäßig unzumutbar und unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft.
Erwirbt ein Ehegatte die zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörende Familienwohnung vom Konkursverwalter, liegt keine (nicht begünstigte) Anschaffung "vom" Ehegatten i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG vor. Unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG hat der erwerbende Ehegatte daher Anspruch auf eine Eigenheimzulage.
Kann der Betriebsrat die Anordnung von Feiertagsarbeit dadurch verhindern, dass er ihr die Zustimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG versagt, fehlt für seinen Antrag auf Feststellung, dass Feiertagsarbeit an Wertpapierbörsen rechtswidrig ist, das allgemeine Rechtsschutzinteresse.
1. Der Erwerb von Insiderpapieren in der Absicht, sie anschließend einem anderen zum Erwerb zu empfehlen, um sie dann bei steigendem Kurs - infolge der Empfehlung - wieder zu verkaufen (sog. Scalping), ist kein Insidergeschäft, sondern eine Kurs- und Marktpreismanipulation im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG.
2. Eine solchermaßen motivierte Empfehlung ist auch dann eine verbotene Kurs- und Marktpreismanipulation, wenn die Empfehlung nach fachmännischem Urteil sachlich gerechtfertigt wäre.
3. Zwischen den Vorschriften des § 88 Nr. 2 BörsG aF und den § 39 Abs. 1 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG besteht Unrechtskontinuität.
Erwirbt jemand an der Deutschen Terminbörse (jetzt: EUREX) Optionsrechte und stellt er sie innerhalb der Spekulationsfrist durch ein Gegengeschäft glatt, so verwirklicht er in Höhe der Differenz zwischen der bei Abschluss des Eröffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss des Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. (entsprechend BMF vom 10. November 1994, BStBl I 1994, 816 Tz. 8)