1. Die Außerachtlassung eines Rechtssatzes, welchen eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, stellt nicht automatisch eine Divergenz dar.
2. Eine Fläche für Gemeinbedarf bildet mit benachbarten Wohnbauflächen nicht in jedem Fall "ein Gebiet", in dem der Gebietserhaltungsanspruch (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) erhoben werden kann.
3. Zur Frage, ob und wann eine Wertminderung einen Abwehranspruch stützt.
Das Rechtschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan fehlt, wenn dessen Festsetzungen durch eine bestandskräftige Baugenehmigung ausgeschöpft sind und das Vorhaben vollständig errichtet worden ist.
1. Grundstücke, die im Dorfgebiete liegen oder nur den Schutz dort gelegener Grundstücke beanspruchen können, sind in verstärktem Umfang verpflichtet, Gerüche hinzunehmen, die mit dem Betrieb von Biogasanlagen, insbesondere der Siloplatte verbunden sind (wie B.-W. VGH, B. v. 3.5.2006 - 3 S 771/06 -, BauR 2006, 1870 = ZfBR 2006, 759).
2. Zum Abwehrrecht eines Nachbarn, dessen Gebäude denkmalgeschützt ist.
Im Rahmen des § 2 Abs. 4 VwRehaG berechtigt eine wegen zwischenzeitlicher Verschlechterung des restituierten Grundstücks nach wie vor bestehende Ausgleichsfunktion der seinerzeit gewährten Entschädigung zur Einbehaltung des Betrages, der auf die nach den damaligen Verhältnissen berechnete Wertminderung entfällt; sie lässt die Pflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 5 VwRehaG unberührt, den aktuellen Verkehrswert für Ersatzgrundstücke zu entrichten, an deren Eigentum festgehalten wird.
1. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht verpflichtet, eine fachliche (hier: erschütterungstechnische) Untersuchung zum (Regelungs-)Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses zu erklären.
2. Der Schutzanspruch hinsichtlich Erschütterungen und sekundären Luftschalls aus dem Betrieb einer (Tunnel-)Neubaustrecke beurteilt sich nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG.
3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Behörde zur Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich Erschütterungen an der DIN 4150 Teil 2 und hinsichtlich sekundären Luftschalls an der TA Lärm orientiert.
4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Art des angeordneten Erschütterungsschutzes (leichtes, mittleres oder schweres Masse-Feder-System) von nach Fertigstellung des Tunnelrohbaus durchzuführenden Simulationsmessungen abhängig gemacht wird.
5. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein dem Grunde nach zuerkannter Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG (hier: hinsichtlich sekundären Luftschalls) von im Rahmen der Beweissicherung vorzunehmenden Nachmessungen nach Inbetriebnahme der (Tunnel-)Neubaustrecke abhängig gemacht wird.
6. Ob als Maßnahme zum Schutz vor Erschütterungen und sekundärem Luftschall eine Tunnelverschiebung verlangt werden kann, ist im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu entscheiden.
7. Die infolge einer Untertunnelung befürchtete Wertminderung eines Grundstücks ist kein eigenständiger privater Abwägungsposten.
1. Ein Planfeststellungsbeschluss für den Neu- und Ausbau einer Eisenbahnstrecke ist nicht fehlerhaft, wenn nur die Planbegründung unvollständige bzw. falsche (veraltete) Zugzahlen nennt, dem Lärmschutzkonzept aber die zutreffenden Prognosezahlen (Betriebsprogramm) zugrunde liegen.
2. Zum Zeithorizont der Immissionsprognose als Grundlage für die nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu treffende Entscheidung über anzuordnende Schutzauflagen.
3. Zur Zuordnung verkehrlicher Entwicklungen zu den (Prognose-)Bereichen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, des § 74 Abs. 3 VwVfG und des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221).
4. Die im Schlussbericht "Strategische Gesamtplanung Basel - Verkehrsführung im Raum Basel" vom Juni 2002 dokumentierten Überlegungen der Bahnunternehmen SNCF (Frankreich), DB (Bundesrepublik Deutschland) und SBB (Schweiz) zur Verlagerung von französischem Transitgüterverkehr auf die Neubaustrecke Karlsruhe - Basel ("Bypass Oberrhein") gebieten die Anordnung eines Nachprüfungs- und Entscheidungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG über ergänzende Maßnahmen des Immissionsschutzes für den Fall ihrer Realisierung.
5. Die formale Selbständigkeit der für die Abschnitte eines Gesamtvorhabens durchzuführenden Planfeststellungsverfahren kann zur Folge haben, dass die Verkehrs- und damit die Immissionsprognose im Rahmen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterschiedlich ausfallen (hier: im Hinblick auf die Zugzahlen vor und nach Beschluss des Bundesverkehrswegeplans 2003).
6. Betroffene haben keinen Anspruch auf Festschreibung des der Immissionsprognose zugrunde gelegten Betriebsprogramms.
7. Im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG wirkt sich eine Lärmvorbelastung schutzmindernd aus.
8. Ein Lärmschutzkonzept kann fehlerfrei sein, wenn mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen weitgehend die Einhaltung des Taggrenzwerts der 16. BImSchV (hier: für ein Wohngebiet) gewährleistet und zur Einhaltung des Nachtgrenzwerts passiver Lärmschutz zugesprochen wird, zumal wenn dadurch die bisherige Lärmsituation wesentlich verbessert wird.
9. Zum Anspruch auf Errichtung "abgewinkelter" Schallschutzwände.
10. Dem Vorhabenträger kann nach dem Grundsatz, vorrangig aktiven Lärmschutz zu gewähren, als (weitergehende) Schallschutzmaßnahme nicht die Verwendung einer weniger stark emittierenden Fahrbahnart oder der Einsatz des Verfahrens "besonders überwachtes Gleis" aufgegeben werden.
11. Überschreitet in schutzbedürftigen Außenwohnbereichen der Lärm den Taggrenzwert, so gewährt § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der tatsächlichen Wertminderung des gesamten (Wohn-)Grundstücks.
12. Im Falle einer Vorbelastung haben Betroffene nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG einen Anspruch auf (reale) Erschütterungsmaßnahmen nur insoweit, als die durch die planbedingte Änderung verursachte Verstärkung der Erschütterungen die Vorbelastung in beachtlicher Weise erhöht und gerade in dieser Erhöhung eine ihnen billigerweise nicht zumutbare Belastung liegt.
13. Die DIN 4150 Teil 2 (mit dem ihr zugrunde liegenden Taktmaximal-Verfahren) ist zur Zeit das einzige Regelwerk, in dem der aktuelle naturwissenschaftlich-technische Sachverstand als Orientierungshilfe (ohne verbindliche Grenzwerte) zur Beurteilung von Erschütterungen zum Ausdruck kommt.
14. Es ist nicht zu beanstanden, wenn auch im Falle einer Vorbelastung Maßstäbe und Zumutbarkeitsgrenzen für Erschütterungsimmissionen infolge des Ausbauvorhabens in Anlehnung an die DIN 4150 Teil 2 entwickelt werden und hierbei auf den Anhaltswert Ar sowie die korrelierende Beurteilungs-Schwingstärke KBFTr abgestellt wird.
15. Zur Relevanz des oberen Anhaltswerts Ao nachts der DIN 4150 Teil 2 bei oberirdischem Schienenverkehr.
16. Es kann ausreichend sein, den Parameter "Ausbreitungsdämpfung im Boden" anhand einer einzigen Messachse zu ermitteln.
17. Zur Trogführung einer Bahntrasse als Maßnahme des aktiven Erschütterungsschutzes.
18. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde einen Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (nur) für den Fall zuerkennt, dass sich der KBFTr-Wert gegenüber dem Anhaltswert Ar bzw. der anhaltsüberschreitenden Vorbelastung um mehr als 15 % (Wesentlichkeitsschwelle) erhöht, und wenn eine jeweilige tatsächliche Anspruchsberechtigung erst auf Grund angeordneter Messungen nach Inbetriebnahme der Neu- und Ausbaustrecke festgestellt wird.
19. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Planfeststellungsbehörde zur Beurteilung planbedingter Immissionen durch sekundären Luftschall nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG an den Richtwerten der TA Lärm orientiert.
20. Zur Zulässigkeit eines (Entscheidungs-)Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG über eine Nachrüstung der vorhandenen Strecke mit sekundären Luftschall reduzierenden besohlten Schwellen erst bei Vorliegen von Messwerten im Rahmen der Beweissicherung.
21. Zur Abwägungsrelevanz der Zerschneidung und Trennung des Gemeindegebiets (Ortslage) durch drei jeweils 4 m hohe Lärmschutzwände mit einer Länge von ca. 1700 m, ca. 1400 m und ca. 1200 m für die Gemeindeeinwohner.
22. Zum "Vertrauen" von Gemeindeeinwohnern auf den Neu- und Ausbau einer Bahntrasse in Tieflage, wenn diese in den Unterlagen der (positiven) raumordnerischen Beurteilung enthalten war und der Vorhabenträger im Hinblick hierauf bestimmte Maßnahmen und Investitionen getätigt hat.
23. Im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG kann die Planfeststellungsbehörde die von Gemeindeeinwohnern zur (bereichsweisen) Verminderung der Zerschneidungs- bzw. Trennwirkung geforderte Tieferlegung der gesamten Bahntrasse (unter Absenkung der Höhe der Lärmschutzwände) aus Kostengründen ablehnen.
1. Zum Einfluss einer vom Bauherrn vorgelegten unrichtigen erläuternden Skizze auf die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Vorbescheids.
2. Zur Bestimmung der für die Rahmenbildung maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne des § 4 Abs. 1 BauGB.
3. Zur Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme durch die Beeinträchtigung der freien Sicht.
4. Zu den Voraussetzungen, unter denen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme durch die von einem Bauvorhaben ausgehende "erdrückende Wirkung" verletzt sein kann.