Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine abfallgebührenrechtliche Wertmarke, die zur Entrichtung einer Leistungsgebühr erworben werden kann und an dem Abfallbehälter zu befestigen ist, ein Abgabenzeichen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Bucht. b KAG LSA i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 2 AO darstellt.