Der Streitwert für den vom Arbeitnehmer begehrten Abschluss eines Altersteilzeitvertrages richtet sich regelmäßig nach der Dreimonatsvergütung aus § 42 Abs. 4 GKG. Werden mittels Hilfsantrag mehrere Vertragsvarianten angeboten, erhöht dies den Streitwert dann nicht, wenn dem ein einheitliches Angebot des Arbeitnehmers zu Grunde liegt.
1. Macht der Verletzte einen Verfügungsantrag bei einem Landgericht anhängig, nimmt diesen jedoch kurze Zeit darauf wieder zurück, nachdem Verhandlungstermin anberaumt worden ist, kann einem sodann vor einem anderen Gericht gestellten inhaltsgleichem Verfügungsantrag wegen rechtsmissbräuchlichem "forum-shopping" das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis der §§ 12 Abs. 2 UWG, 935, 940 ZPO fehlen.
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verletzte hierdurch erkennbar eine vorgesehene Beteilung des Prozessgegners an der Entscheidungsfindung vereiteln will. Das Interesse, eine gerichtliche Eilentscheidung nur ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs des Prozessgegners erlangen zu wollen, ist rechtlich nicht schutzfähig.
3. In derartigen Fällen ist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG durch das eigene Verhalten des Verletzten selbst dann widerlegt, wenn die erneute Einreichung des Verfügungsantrags vor dem zweiten Gericht innerhalb eines Zeitraums erfolgt, der für sich genommen noch nicht dringlichkeitsschädlich ist.
1. Sofern im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 UWG zur Vermeidung des Missbrauchseinwandes rechtlich unabhängige, konzernmäßig verbundene Unternehmen in einem Verfahren in Anspruch genommen werden, benmißt sich die Höhe des Streitwertes nach § 5 ZPO, d.h. die jeweils anfallenden Streitwerte werden zusammengerechnet.
1. Die Gerichte haben bei der Streitwertfestsetzung grundsätzlich keine Veranlassung, von übereinstimmenden Wertangaben der Parteien abzuweichen, wenn diese angemessen sind.
2. Diese Grundsätze gelten nicht bei einer - übereinstimmenden - unangemessen niedrigen Streitwertangabe der Parteien. Andernfalls würden die Prozessparteien in die Lage gesetzt würden, zu Lasten der Staatskasse berechtigte Gebührenforderungen zu verkürzen oder die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegen, zu beschneiden.
3. Erachten die Parteien demgegenüber übereinstimmend einen unangemessen hohen Streitwert für angemessen, so sind die das Gerichte grundsätzlich nicht gehindert, die Vorstellungen der Beteiligten, die diese im Rahmen der zivilprozessualen Privatautonomie, der Wertfestsetzung zu Grunde zu legen. Will sich in diesem Fall allerdings eine der Parteien an der übereinstimmenden Streitwertbemessung nicht mehr festhalten lassen und stellt sich die Streitwertangabe als so offensichtlich überhöht dar, dass Sachgründe eine Wertfestsetzung in dieser Höhe nicht rechtfertigen könnten, so hat die Wertfestsetzung auch in diesen Fällen in der Regel abweichend von den übereinstimmenden Angaben der Parteien zu erfolgen.
Der Gebührenstreitwert in Bezug auf einen Streithelfer ist nach § 3 ZPO nach dessen wirtschaftlichem Interesse zu bestimmen und kann daher von dem Streitwert abweichen, der im Verhältnis der Hauptparteien festzusetzen ist.
Das Interesse ist auf die Abwehr von denjenigen Ansprüchen gerichtet, wegen derer der Streithelfer im Falle des Unterliegens im Hauptprozess einen Rückgriff seitens der von ihm unterstützten Partei erwarten muss.