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Wertermittlung

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 18.07 vom 12.07.2007

Mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist es vereinbar, dass im Rahmen der wertgleichen Abfindung der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens eine eventuelle Wertsteigerung des Einlagegrundstücks im Zeitraum zwischen der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG) und dem in der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan bestimmten Eintritt des neuen Rechtszustands (§ 44 Abs. 1 Satz 3, § 61 Satz 2 FlurbG) nicht zugunsten des Alteigentümers berücksichtigt wird. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Zeitraum über mehrere Jahre erstreckt (hier rund elf Jahre).

BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 11.06 vom 06.11.2006

Bei der Bewertung eines mit Gebäudeeigentum belasteten Grundstücks in einem Bodenordnungsverfahren nach § 60 LwAnpG ist die mit der Bebauung realisierte Grundstücksnutzung ebenso wenig zu berücksichtigen wie die Bebauung als solche.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 24 U 55/05 vom 11.11.2005

1. Zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Versicherers: In der Anbahnung eines nicht durch besondere, die Beurteilung erschwerende Umstände gekennzeichneten Hausratversicherungsverhältnisses ist es in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers selbst, den Wert der zu versichernden Sachen einzuschätzen und so für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.

2. Die tatsächliche Übernahme von Maßnahmen der Wertermittlung kann allerdings eigene Pflichten des Versicherers und damit Verantwortung des Versicherers für das Ergebnis der Wertermittlung begründen.

3. Ist dem Hausratversicherer wegen einer Verletzung seiner vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Einwand der Unterversicherung versagt, dann muss der Versicherungsnehmer sich die ersparte Prämiendifferenz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

4. Auszugehen ist hierbei von der fiktiven Höhe der Prämien bei einem dem wirklichen Wert der zu versichernden Sachen entsprechenden Versicherungsumfang.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 C 11309/04.OVG vom 15.12.2004

1. Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken begründet ein Sonderwert, der nur aus der Nähe zur Ortslage und dem Erwerbsinteresse von Grundstücksnachbarn herzuleiten ist, keine Abweichung von der Regelbewertung nach dem landwirtschaftlichen Nutzwert.

2. Wenn die Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz nicht eingehalten sind, kann von einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes ausgegangen werden, die bei der Wertermittlung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, jedoch so gering sein kann, dass eine Einstufung in eine andere Bodenklasse nicht gerechtfertigt ist.

3. Ein Minderwert, der durch vorübergehende und leicht zu behebende Umstände entsteht, ist nicht bei der Wertermittlung zu berücksichtigen. Vielmehr kommt ein Ausgleich nach § 51 FlurbG in Betracht.

4. Die Mitwirkung von Landwirten als ehrenamtliche Beisitzer an Entscheidungen der Spruchstelle für Flurbereinigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11280/04.OVG vom 07.12.2004

1. Zur Rechtmäßigkeit eines Kostenerstattungsbetrages bei räumlicher und zeitlicher Entkoppelung der naturschutzrechtlichen Eingriffe von ihren Ausgleichsfestsetzungen.

2. Zur Berücksichtigung der Ausgleichsverpflichtung nach § 1 a Abs. 3 BauGB bei der Wertermittlung von Flächen im Rahmen der Umlegung.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 1.04 vom 21.07.2004

Der Halbteilungsgrundsatz, der in § 68 Abs. 1 SachenRBerG Ausdruck gefunden hat, ist auch bei der Wertermittlung im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens anzuwenden (wie Urteil vom 26. März 2003 - BVerwG 9 C 5.02 - BVerwGE 118, 91 <94, 96 f.>). Dies gilt unabhängig davon, ob die Abfindung durch Land oder stattdessen überwiegend oder vollständig durch Geldzahlungen erfolgt.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 854/02 vom 17.06.2004

1. Bei der Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen steht der Behörde hinsichtlich der Ermittlung der wertbildenden Faktoren und hinsichtlich des angewandten Wertermittlungsverfahrens ein Einschätzungsspielraum zu.

2. Fehlen hinreichende Vergleichsdaten zur getrennten Ermittlung des Anfangs- und des Endwertes auf der Grundlage eines Verfahrens nach der Wertermittlungsverordnung, ist die Behörde verpflichtet, andere geeignete Wertermittlungsverfahren zur Berechnung des Ausgleichsbetrages heranzuziehen, die eine zuverlässige Ermittlung der Bodenwertsteigerungen gestatten.

3. Die Ermittlung des Ausgleichsbetrages durch Multiplikation eines aufgrund des sogenannten Zielbaumverfahrens (Multifaktorenanalyse) ermittelten Faktors mit dem Anfangswert begegnet keinen Bedenken.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 5.03 vom 10.12.2003

Der Grundeigentümer kann die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens nicht verhindern, indem er die Einrede der geringen Restnutzungsdauer (§ 31 Abs. 1 SachenRBerG) erhebt.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 8 K 1/03 vom 04.11.2003

Zur formellen und materiellen Rechtmäßigkeit eines Bodenordnungsplanes.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 5.02 vom 26.03.2003

1. Im Rahmen des Vergleichswertverfahrens sind im Bodenordnungsverfahren vorrangig unbebaute, aber baureife Grundstücke als Vergleichsgrundstücke auszuwählen. Es ist unzulässig, die Ermittlung von vornherein auf "Bereinigungsfälle" zu beschränken.

2. Wenn mangels geeigneter Vergleichsgrundstücke ausnahmsweise "Bereinigungsfälle" herangezogen werden dürfen, sind die erzielten Kaufpreise im Hinblick auf den sich in ihnen niederschlagenden Halbteilungsgrundsatz zu korrigieren.

3. Der Halbteilungsgrundsatz, der im Sachenrechtsbereinigungsgesetz Ausdruck gefunden hat, ist auch bei der Wertermittlung im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens anzuwenden. Dies betrifft auch die Abzüge für die Baureifmachung.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 8 K 7/02 vom 26.02.2003

§ 70 Abs. 3 SachenRBerG ist - abweichend vom formellen Grundstücksbegriff - nur auf den übergroßen Teil eines Grundstücks anwendbar, auf den sich das Nutzungsrecht für den Bau des Eigenheims erstreckt.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 8 K 5/02 vom 26.02.2003

Nach § 70 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SachenRBerG ist bei der Wertermittlung eines Grundstücks im Bodenordnungsverfahren vom ungeteilten Bodenwert auszugehen, wenn die Wiederherstellung des Gebäudes nach dem 20. Juli 1993 erfolgte.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 3 W 6/00 vom 03.03.2000

Leitsatz:

Kosten des Rechtsstreits sind nur solche Kosten, die unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung eines Rechtsstreits dienen. Hierunter fallen nicht solche Kosten, die durch die Erfüllung des Urteilsspruches, hier der Verurteilung im Rahmen einer Stufenklage zur Wertermittlung, entstanden sind. Die im Rahmen der Erfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs den Parteien anfallenden Kosten können auch nicht als Kosten des Rechtsstreits bezüglich der weiteren Stufen einer Stufenklage behandelt werden.

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