1. Soweit die Beschwerdekammer nach dem Beschluss vom 23. April 1999 - 15/6 Ta 426/98 - (NZA-RR 1999, 382) davon ausgeht, dass im Vergleich mit geregelte Gegenstände mit Festbeträgen zu bewerten sind, gelten nunmehr die folgenden Festbeträge:
a) Zeugnis:
- einfach: 250,-- ¤,
- qualifiziert ohne inhaltliche Festlegung: 500,-- ¤;
b) Arbeitspapier (Ausfüllung/Aushändigung): 150,-- ¤ pro Papier;
c) Schriftliche Abrechnung: 100,-- ¤
2. Entsprechend verdoppeln sich auch die Werte für Klagen auf Erteilung (oder Berichtigung) eines einfachen Zeugnisses - insoweit also von 250,-- ¤ auf 500,-- ¤ (vgl. früher etwa Kammerbeschluss vom 19. November 2001 - 15 Ta 85/01 -) - und für Klagen auf Ausfüllung und/oder Herausgabe von Arbeitspapieren (insoweit also von 250,-- ¤ auf 500,-- ¤ [vgl. früher etwa Kammerbeschluss vom 23. April 1999, a. a. O.]).
3. Im Hinblick auf die Wertung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bleiben nicht eingeklagte Vergütungsansprüche für die Zeit nach dem vom Arbeitgeber beabsichtigten Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Kündigung (= nach dem Zugang einer fristlosen Kündigung oder nach dem Ablauf einer Auslauf- oder Kündigungsfrist) im Rahmen allgemeiner Ausgleichs- oder Erledigungsklauseln wertmäßig unberücksichtigt.