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Wertberichtigung

Entscheidungen der Gerichte

BFH – Urteil, I R 61/07 vom 08.10.2008

1. Eine vGA an eine dem Gesellschafter nahe stehende Kapitalgesellschaft setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter in der vorteilsgewährenden oder der empfangenden Kapitalgesellschaft eine beherrschende Stellung innehat.

2. Wurde eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste, nicht vollwertige Darlehensforderung im Jahr der Darlehensgewährung fehlerhaft nicht wertberichtigt und wird die Wertberichtigung aufgrund des Grundsatzes des formellen Bilanzzusammenhangs in einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum nachgeholt, so kann die Nachholung in dem nachfolgenden Veranlagungszeitraum zu einer vGA führen.

3. Reicht der Steuerpflichtige mit der Steuererklärung zunächst einen formnichtigen Jahresabschluss ein und ersetzt er diesen später durch einen wirksamen Jahresabschluss, ist für die Übereinstimmung der steuerlichen mit der handelsrechtlichen Wahlrechtsausübung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG auf den wirksamen Jahresabschluss abzustellen.

BFH – Urteil, I R 85/07 vom 17.07.2008

1. War ein Bilanzansatz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung rechtlich vertretbar, erweist er sich aber im weiteren Verlauf als unrichtig, so kann er unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG geändert werden.

2. Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG und einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG besteht jedenfalls dann, wenn sich beide Vorgänge auf dieselbe Bilanz beziehen und die Änderung der Bilanz unverzüglich nach der Bilanzberichtigung begehrt wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 31. Mai 2007 IV R 54/05, BFHE 218, 188, BStBl II 2008, 665).

3. Besteht Streit über die Zulässigkeit einer Bilanzänderung, so muss der Unternehmer nicht schon mit dem Antrag auf Bilanzänderung eine geänderte Bilanz aufstellen, wenn er den Streit gerichtlich klären lassen will. Er ist vielmehr berechtigt, zunächst diese Klärung zu betreiben und ggf. im Anschluss daran seine Bilanz entsprechend zu ändern (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. September 2006 IV R 7/06, BFHE 215, 172, BStBl II 2008, 600; Abgrenzung vom Senatsurteil vom 13. Juni 2006 I R 84/05, BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94).

BFH – Beschluss, I B 16/08 vom 15.07.2008

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sowohl die Aktivierung als auch die Wertberichtigung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren sind (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2008, BStBl I 2008, 280).

BGH – Beschluss, 1 StR 488/07 vom 20.03.2008

1. Zum Vorsatz und zum Vermögensnachteil bei Untreuehandlungen durch pflichtwidriges Eingehen von Risiken für fremdes Vermögen.

2. Zur Terminierung in Wirtschaftsstrafsachen.

OLG-KOELN – Urteil, 18 U 117/05 vom 14.06.2007

1) Wird der Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft wirksam widerrufen, gelten die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft: Der Widerruf entfaltet Wirkung nur für die Zukunft. Der seinen Beitritt widerufende Gesellschafter kann nicht seine Einlage zurückverlangen, sondern hat nur Anspruch auf Auseinandersetzung zum Stichtag des Wirksamwerdens des Widerrufs.

2) Ergibt die Auseinandersetzungsbilanz einen die geleistete Einlage übersteigenden Verlust, ist der seinen Beitritt widerrufende Gesellschafter zu dessen Ausgleich verpflichtet.

3) Dies gilt auch dann, wenn der Widerruf wegen unterbliebender Belehrung im Rahmen eines Haustürgeschäfts erfolgt (früher § 1 HausTWG, jetzt § 312 BGB).

OLG-STUTTGART – Urteil, 14 U 55/05 vom 06.12.2006

1.

a) Vereinbart ein Gesellschafter mit der GmbH einen Rangrücktritt für Regressansprüche aus der Inanspruchnahme von Grundpfandrechten, die er zur Sicherung von Drittverbindlichkeiten der Gesellschaft bestellt hat, sind diese Regressansprüche im Überschuldungsstatus nicht zu passivieren.

b) Den passivierten Drittverbindlichkeiten steht ein zu aktivierender Freistellungsanspruch der GmbH gegen den Gesellschafter in entsprechender Höhe gegenüber, so dass die Verbindlichkeiten im Ergebnis für die Feststellung einer Überschuldung ohne Bedeutung sind.

2. Der Umqualifizierung einer Bürgschaft des Gesellschafters in Eigenkapitalersatz steht es nicht entgegen, wenn die Bürgschaftsverpflichtung im Verhältnis zum Sicherungsnehmer wegen Übersicherung nichtig ist (Anschluss OLG Dresden NZG 2002, 292).

BFH – Urteil, I R 2/06 vom 24.10.2006

1. Im Rahmen der Teilwertabschreibung ist eine Forderung aus einem gekündigten Bankdarlehen, bei dem wegen fehlender Solvenz des Schuldners nur noch mit dem Eingang des den nominalen Forderungsbetrag unterschreitenden Erlöses aus der Sicherheitenverwertung und nicht mehr mit Zinszahlungen gerechnet werden kann, auf den Betrag des zu erwartenden Erlöses zu reduzieren und auf den Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit dem Eingang des Erlöses zu rechnen ist.

2. Bei lediglich eingeschränkter Solvenz des Schuldners eines ungekündigten Darlehens hängen Möglichkeit und Höhe einer Abzinsung der Darlehensforderung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen auf die Forderung ab.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 951/02 vom 26.09.2006

1. Zulässigkeit eines Beklagtenwechsels in der Berufungsinstanz gegen den Willen des neuen Beklagten.

2. Festsetzungszuständigkeit nach § 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG bei Auflösung der den Bescheid aufhebenden Körperschaft.

3. Im Fall eines Mitverschuldens ist der Erstattungsanspruch i.S.v. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG unter entsprechender Anwendung von § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 8 U 269/03 vom 31.07.2006

a. Der fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses von Organen und Organmitgliedern von Gesellschaften, Genossenschaften und Sparkassen muss keine Abmahnung vorausgehen.

b. Der Abberufung und Kündigung eines Vorstandsmitglieds wegen wichtigen Grundes steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass bezüglich der Person eines anderen Vorstandsmitgliedes vergleichbare Umstände vorliegen, die auch dessen Abberufung rechtfertigen würden.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 5 U 109/04 vom 16.05.2006

Zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG, die die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrates betreffen.

BFH – Urteil, I R 50/04 vom 26.04.2006

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des Veräußerers erworben, kann beim Erwerber ein passiver Ausgleichsposten auszuweisen sein.

BFH – Urteil, I R 49/04 vom 26.04.2006

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des Veräußerers erworben, kann beim Erwerber ein passiver Ausgleichsposten auszuweisen sein.

BGH – Beschluss, IX ZB 256/04 vom 14.12.2005

a) Die vergütungsrechtlich erhebliche Bearbeitung von Aussonderungsrechten setzt nicht voraus, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Aussonderungsrecht als solchem befasst. Es genügt, dass er den Gegenstand, auf den sich das Aussonderungsrecht bezieht, oder die Nutzung dieses Gegenstands für die künftige Masse beansprucht.

b) Die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ist für dessen Vergütung nur relevant, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat. Gegebenenfalls ist sie nicht über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage, sondern durch Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung zu berücksichtigen (Änderung von BGHZ 146, 165).

c) Für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt es grundsätzlich nicht auf Umstände an, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben.

d) Teilweise uneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen sind nicht mit ihrem Nominalwert, sondern mit dem voraussichtlichen Realisierungswert in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 15.04 vom 17.08.2005

Ein Wirtschaftsprüfer befindet sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, wenn die Ausgaben die regelmäßigen Einnahmen jedenfalls nicht auf Dauer übersteigen. Soweit Schulden vorhanden sind, denen keine realisierbaren Vermögenswerte gegenüberstehen, ist von geordneten finanziellen Verhältnissen (nur) dann auszugehen, wenn der Schuldendienst nach Maßgabe mit den Gläubigern getroffener Vereinbarungen bedient wird und die Verbindlichkeiten zudem nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können.

§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO geht bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen für den Regelfall davon aus, dass die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen gefährdet sind. Auf ein Verschulden des Wirtschaftsprüfers kommt es dabei nicht an. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn der Wirtschaftsprüfer als angestellter Wirtschaftsprüfer verbindliche Vereinbarungen über eine die Interessengefährdung ausschließende Betätigungsweise getroffen hat und insbesondere der Gegenzeichnung (§ 44 Abs. 2 WPO) bedarf.

Für die Beurteilung sind die Umstände im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 8 U 242/04 vom 10.05.2005

1. Die Berechtigung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87c Abs. 2 HGB ist regelmäßig zu vermuten, wenn nicht bereits eine Einigung über die Provisonen erfolgt ist oder ausnahmsweise der Missbrauchseinwand gemäß § 242 BGB durchgreift (Aufgabe von Senat, Urteil vom 09.10.1973, - 8 U 52/73 -, VersR 74, 384).

2. Schließt ein Unternehmer mit seinen Handelsvertretern Verträge unter Verwendung von Formularklauseln (vorliegend Einschränkung der Provisionspflicht gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 HGB), müssen die Regelungen von solcher Klarheit sein, dass der Handelsvertreter Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften ohne Weiteres erkennen können muss (Aufrechterhaltung von Senat, Urteil vom 13.07.1971, - 8 U 104/71 -, BB 1971, 1123).

BGH – Urteil, II ZR 361/02 vom 14.02.2005

Die Höhe des vom herrschenden Unternehmen geschuldeten Ausgleichs nach § 302 AktG wird - unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der
Bilanzfeststellung - durch den sich bei objektiv ordnungsgemäßer Bilanzierung zum Bilanzstichtag ergebenden (fiktiven) Jahresfehlbetrag bestimmt (Bestätigung von BGHZ 142, 382).

BGH – Urteil, II ZR 256/02 vom 13.12.2004

a) Der zur persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungstatbestand des "existenzvernichtenden Eingriffs" bezieht sich nicht auf Managementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen voraus.

b) Eine Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters gegenüber sämtlichen Gläubigern setzt einen Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haftungsfonds der Gesellschaft voraus; der Entzug von Sicherungsgut eines einzelnen Gläubigers genügt dafür nicht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 42.03 vom 16.09.2004

Bei der Ermittlung des Reinvermögens nach § 4 Abs. 2 EntschG ist die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Schulden nach den Grundsätzen des steuerlichen Bewertungsrechts und des Lastenausgleichsrechts vorzunehmen, nicht nach denen des Handelsrechts.

Die in die maßgebliche Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder eine sonstige beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 4 Abs. 2 EntschG eingestellten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind beim Anlage- und Umlaufvermögen, die passiven Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Rückstellungen sind als Schulden zu berücksichtigen.

Wird in der maßgeblichen Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlage bei den Aktiva auch Westvermögen ausgewiesen, das nicht der entschädigungslosen Enteignung im Beitrittsgebiet unterlegen hat, sind die Betriebsschulden des Unternehmens nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 EntschG entsprechend zu mindern.

Zu Reparationszwecken demontierte Wirtschaftsgüter sind nach § 1 Abs. 3 AusglLeistG nur dann bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern, wenn die Wegnahme vor der entschädigungslosen Enteignung erfolgt ist. Eine entsprechende Minderung der Betriebsschulden erfolgt nicht.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 20/04 vom 04.08.2004

1. Bei der Bewertung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks ist ein tatsächlich erzielter Kaufpreis jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Veräußerungszeitpunkt fast zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag liegt. Der Preis kann aber zur Begründung etwaiger Abschläge auf einen nach der vereinfachten Sachwertmethode geschätzten Verkehrswert herangezogen werden.

2. Für die Bewertung des Anteils an einer Kommanditgesellschaft ist das der zum Bewertungsstichtag zeitnächsten Bilanz zu entnehmende Aktivvermögen ohne Berücksichtigung von Gesellschaftsschulden maßgebend (vgl. BayObLG JurBüro 1990, 897). Das gilt auch für so genannte Verlustzuweisungsgesellschaften.

BFH – Urteil, I R 16/03 vom 14.07.2004

Eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. setzt eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) bei einer Kapitalgesellschaft voraus, die sich zusätzlich durch einen tatsächlichen Mittelabfluss realisiert hat. Dies gilt auch im Falle verdeckter Gewinnausschüttungen.

BFH – Urteil, I R 77/01 vom 19.11.2003

1. Hat die zuständige Behörde von einer Schadstoffbelastung und einer dadurch bedingten Sicherungs- und Sanierungsbedürftigkeit eines Grundstücks Kenntnis erlangt, muss der Zustands- oder Handlungsstörer im Regelfall ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme aus der ihn treffenden Sanierungsverpflichtung rechnen (Fortführung der BFH-Urteile in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891; in BFH/NV 2002, 486).

2. Eine wegen der Schadstoffbelastung erfolgte Teilwertberichtigung eines Grundstücks hindert nicht die Bewertung einer bestehenden Sanierungsverpflichtung mit dem Erfüllungsbetrag. Dieser ist allerdings um den bei der Erfüllung der Verpflichtung anfallenden und als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivierenden Aufwand zu mindern (BFH-Urteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121).

OLG-DUESSELDORF – Urteil, 23 U 194/02 vom 09.09.2003

1.

Ein Steuerberater verletzt seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag, wenn er seinem Mandanten, der ein Einzelunternehmen betreibt und über kein sonstiges Vermögen verfügt, aus steuerlichen Gründen die Gründung einer GmbH und die Einbringung seines Einzelunternehmens als Sacheinlage in die GmbH empfiehlt, ohne sich vorher zu vergewissern, ob der Wert des Einzelunternehmens das Mindeststammkapital einer GmbH erreicht.

Er begeht eine weitere Pflichtverletzung, wenn er in die von ihm erstellte Einbringungsbilanz Forderungen seines Mandanten gegen Kunden zum Nennwert einsetzt, ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Forderungen vollwertig sind.

2.

Den Mandanten trifft ein mit 1/3 zu bemessendes Mitverschulden, wenn er in dem der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister beigefügten Sachgründungsbericht wider besseres Wissen die Vollwertigkeit seiner Forderungen bestätigt.

3.

Solange der Mandant gegen den Bestand einer Steuerschuld vorgeht, hat er kein Interesse daran, von dem beklagten Steuerberater Zahlung oder Freistellung von der Steuerschuld zu erhalten. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der richtige Weg.

BFH – Urteil, I R 49/02 vom 20.08.2003

Der Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat.

BFH – Urteil, IV R 36/02 vom 05.06.2003

1. Hat ein Gesellschafter, dessen Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Feststellungserklärung zu schätzen sind, Verluste im Bereich seines Sonderbetriebsvermögens erlitten, kann sein Anteil am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nur dann mit 0 DM/¤ festgestellt werden, wenn ausreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sonderbetriebseinnahmen oder sein Anteil am Gesellschaftsgewinn diesen Verlust auszugleichen vermögen.

2. Der Ausgleichsanspruch gegen die KG, der einem Kommanditisten zusteht, weil er Schulden der KG beglichen hat, gehört zu dessen Sonderbetriebsvermögen. Wird der Anspruch wertlos, wird der hieraus resultierende Verlust erst dann realisiert, wenn die Mitunternehmerschaft --beispielsweise durch Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen-- beendet wird.

EUGH – Urteil, C-306/99 vom 07.01.2003

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Vorabentscheidungsfragen, die in einem Rechtsstreit über die Bewertung einer Rückstellung für zu vermutende Verluste aus einer Risikounterbeteiligung eines Kreditinstituts an einem Darlehen vorgelegt werden und die Auslegung der Vierten Richtlinie 78/660 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen betreffen, sind - ungeachtet dessen, dass die Mitgliedstaaten zur Zeit der im Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignisse nicht verpflichtet waren, die Bestimmungen der Vierten Richtlinie auf den Jahresabschluss einer Einheit wie der im vorliegenden Fall betroffenen anzuwenden, dass die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Vierte Richtlinie umgesetzt wurde, die von dieser aufgestellten Grundsätze nicht wörtlich übernommen haben und dass sich die für Steuerbilanzen geltende Regelung nur mittelbar auf diese nationalen Umsetzungsvorschriften stützt und demzufolge die Vierte Richtlinie außerhalb des von dieser erfassten Kontextes umsetzt - zulässig, wenn

- die Probleme der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, deren Klärung das vorlegende Gericht anstrebt, sich im Wesentlichen auf das nach der Vierten Richtlinie verlangte Rechnungslegungskonzept beziehen,

- die fraglichen Bestimmungen nach den maßgebenden Ereignissen ohne Änderung auf Einheiten wie die im vorliegenden Fall betroffene erstreckt worden sind und die Vorabentscheidungsfragen somit weder allgemein noch hypothetisch sind,

- nichts in den Vorschriften des nationalen Rechts bei der Aufstellung der Rechnungsabschlüsse solcher Einheiten der uneingeschränkten Beachtung des Zweckes, der Grundsätze und der Bestimmungen dieser Richtlinie entgegenstand.

( vgl. Randnrn. 78, 90-92, 94, Tenor 1 )

2. Die Vierte Richtlinie 78/660 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen schließt nicht aus, dass nach ihrem Artikel 20 Absatz 1 zu vermutende Verluste oder Verbindlichkeiten aufgrund einer gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie unter der Bilanz angegebenen Verpflichtung auf der Passivseite der Bilanz als Rückstellung ausgewiesen werden, sofern der fragliche Verlust oder die fragliche Verbindlichkeit am Bilanzstichtag als wahrscheinlich oder sicher" qualifiziert werden kann; dies zu beurteilen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e dieser Richtlinie, dem zufolge die in den Aktiv- und Passivposten enthaltenen Vermögensgegenstände einzeln zu bewerten sind, schließt nicht aus, dass zur Wahrung der Grundsätze der Vorsicht und des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögenslage eine pauschale Beurteilung aller relevanten Gesichtspunkte die geeignetste Bewertungsmethode darstellt. Da die Vierte Richtlinie keine Detailregelungen enthält, sondern sich darauf beschränkt, allgemeine Grundsätze aufzustellen, ohne zu versuchen, alle denkbaren Anwendungen dieser Grundsätze zu regeln, ist die Bewertung der relevanten Gesichtspunkte - gegebenenfalls unter Berücksichtigung internationaler Rechnungslegungsstandards (IAS) - nach dem nationalen Recht vorzunehmen, wobei stets die in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsätze uneingeschränkt zu beachten sind.

( vgl. Randnrn. 112, 116, 118-119, Tenor 2 )

3. Nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c bb der Vierten Richtlinie 78/660 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen müssen für die Bewertung der Posten im Jahresabschluss alle voraussehbaren Risiken und zu vermutenden Verluste berücksichtigt werden, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind; für die Bewertung der Aktiva und Passiva ist somit grundsätzlich auf den Bilanzstichtag abzustellen.

Die nach dem Bilanzstichtag erfolgte Rückzahlung eines Kredits stellt insoweit keine Tatsache dar, die eine rückwirkende Neubewertung einer Rückstellung erfordert, die sich auf diesen Kredit bezieht und auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen ist. Die Beachtung des Grundsatzes des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes verlangt jedoch, dass im Jahresabschluss der Wegfall des mit dieser Rückstellung erfassten Risikos erwähnt wird.

( vgl. Randnrn. 121, 126, Tenor 3 )

OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 5285/00 vom 04.07.2001

1. Das Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung nach § 131 Absatz 1 AktG ist verletzt, wenn nach Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften die Angaben zum Gesamtumfang des problembehafteten Immobilienengagements, der Wertberichtigung und der Risikovorsorge nicht wenigstens der Größenordnung nach den früheren Gesellschaften zugeordnet werden.

2. Verweigert der Vorstand, der sich im Wesentlichen aus dem Vorstand einer der verschmolzenen Aktiengesellschaften zusammensetzt, die Zuordnung des problembehafteten Immobilienengagements, der Wertberichtigung und der Risikovorsorge wenigstens der Größenordnung nach bekannt zu geben, ist Kausalität zwischen der Verletzung des Auskunftsrechts der außenstehenden Aktionäre und den Beschluss auf Entlastung des Vorstands zu bejahen, sofern nicht die beklagte Aktiengesellschaft den Gegenbeweis fuhrt.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 318/00 vom 21.03.2001

Hat der Aktionär nach der Hauptversammlung alle geforderten Auskünfte erhalten, ist er nicht mehr Klagebefugt.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 2 Sa 1233/00 vom 30.11.2000

Der Konkursverwalter genügt der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Masseunzulänglichkeit dadurch, dass er diese durch öffentliche Bekanntmachung anzeigt.

EUGH – Urteil, C-275/97 vom 14.09.1999

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 20 Absatz 1 der Vierten Richtlinie 78/660 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, wonach Rückstellungen auf der Passivseite der Gesellschaftsbilanz auszuweisen sind, schreibt die Passivierung von Gewährleistungsrückstellungen vor, wobei es sich um ihrer Eigenart nach genau umschriebene Lasten handelt, die wahrscheinlich, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind. Daher ist die Bildung einer Rückstellung für potentielle Gewährleistungsverbindlichkeiten geboten, die rechtlich vor dem Bilanzstichtag entstehen, deren Folgen sich aber erst nach diesem zeigen. Eine andere Auslegung dieser Vorschrift hätte zur Folge, daß solche potentiellen Verbindlichkeiten nicht in der Bilanz erscheinen würden, was zu einer Überbewertung des Vermögens führen würde und nicht nur mit dem Vorsichtsprinzip, sondern auch mit dem Grundsatz der Bilanzwahrheit, dessen Beachtung die Hauptzielsetzung der Richtlinie darstellt, unvereinbar wäre.

2 Nach Artikel 31 Absatz 2 der Vierten Richtlinie 78/660 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen sind Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung der in den Aktiv- und Passivposten der Gesellschaftbilanz enthaltenen Vermögensgegenstände in "Ausnahmefällen" zulässig. Da dieser Ausdruck im Licht des mit der Richtlinie verfolgten Zweckes auszulegen ist, wonach die Jahresabschlüsse der erfassten Gesellschaften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaften zu vermitteln haben, sind Ausnahmefälle die Fälle, in denen eine Einzelbewertung kein den tatsächlichen Verhältnissen soweit wie möglich entsprechendes Bild der Finanzlage der betreffenden Gesellschaft vermitteln würde. Was eine Rückstellung für Gewährleistungsrisiken angeht, ist eine einheitliche Rückstellung für alle derartigen Risiken zu bilden, wenn eine Pauschalbewertung dieser Rückstellung das geeignete Mittel ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Höhe der Aufwendungen zu geben, die als Passiva zu verbuchen sein werden.

3 Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die die Methode und die Kriterien für die Bewertung der Höhe der Rückstellungen, die nach der Vierten Richtlinie 78/660 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen auf der Passivseite der Gesellschaftsbilanz auszuweisen sind, spezifisch erfasst, müssen diese Rückstellungen im Rahmen der in den verschiedenen nationalen Regelungen festgelegten Voraussetzungen bestimmt werden, jedoch mit der Maßgabe, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt und die Rückstellungen nur in Höhe des für die Gesellschaft notwendigen Betrages angesetzt werden.

BGH – Urteil, XI ZR 318/97 vom 09.03.1999

EinigVtr Art. 25 Abs. 7 Satz 1;
DMBilG § 35

Das in Art. 25 Abs. 7 Satz 1 des Einigungsvertrages für die sogenannten Altkredite der früheren Treuhandunternehmen normierte Moratorium ist mit Ablauf der für die Feststellung der DM-Eröffnungsbilanzen gemäß §§ 35 Abs. 1 Satz 3, 4 Abs. 1 Satz 2 DMBilG vorgeschriebenen Fristen entfallen.

BGH, Urteil vom 9. März 1999 - XI ZR 318/97 -
OLG Jena
LG Erfurt

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