1. Die Zulässigkeit der Verbringung von Abfallgemischen in einen anderen EU-Mitgliedstaat, die dort nach von der Abfallrahmenrichtlinie anerkannten Verfahren teils stofflich verwertet, teils beseitigt werden sollen, bestimmt sich ausschließlich nach europäischem Gemeinschaftsrecht (im Anschluß an das Urt. des Senats v. 25.01.2001 - 10 S 822/99 -, DVBl. 2001, 651 = DÖV 2001 427 = NVwZ 2001, 577).
2. Abfälle sind dann nach Art. 6 Abs. 1 EG-AbfVerbrVO zur Verwertung bestimmt, wenn die Verwertungsabsicht der notifizierenden Person auf ein in Anhang II B der Abfallrahmenrichtlinie aufgeführtes Verwertungsverfahren gerichtet ist.
3. Kann die Entsorgung von Abfallgemischen, die Anteile an stofflich verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall enthalten, teils anerkannten Verwertungs-, teils anerkannten Beseitigungsverfahren nach den Anhängen II A und II B der Abfallrahmenrichtlinie - wenn auch in zeitlich gestufter Folge - zugeordnet werden, findet bei entsprechender Notifizierung das Verwertungsregime der Art. 6 ff. EG-AbfVerbrVO Anwendung, das in Art. 7 Abs. 4 Buchst. a 5. Spiegelstrich eine speziell auf solche Abfälle zugeschnittene Regelung enthält.
4. Zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Einwandserhebung nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. a 5. Spiegelstrich EG-AbfVerbrVO