1. Ist nach teilweiser Bezahlung der Klageforderung die Kostenlast streitig geblieben und hat der Beklagte sich im Termin der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen, so bestimmt sich der Gegenstandswert einer Einigung der Parteien über den Ausgleich der Klageforderung einschließlich der Kosten nach dem streitigen Teil der Hauptforderung ohne Berücksichtigung des Kostenstreits.
2. Die Festsetzung des Streitwerts für die Anwalts- und Gerichtsgebühren auf den vollen Wert der Klageforderung ist für den Wert der Einigungsgebühr nicht maßgebend.