1. Der Verbrauch gewährter Fördermittel zur Gehaltszahlung an einen Arbeitnehmer führt regelmäßig nicht zur Entreicherung. Denn dem Vermögen des Zuwendungsnehmers fließt der Wert der hierfür erhaltenen Gegenleistung - die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers - zu, der mit der zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarten Vergütung angesetzt werden kann. Außerdem wird der Zuwendungsnehmer durch die Gehaltszahlung von den entsprechenden Verbindlichkeiten seinem Arbeitnehmer gegenüber befreit.
2. Es kann dahin stehen, ob die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG LSA a. F. bei Eintritt eines Widerrufsfalls nach Auszahlung und Verbrauch der Fördermittel grundsätzlich schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Zuwendungsempfänger aufgrund der Regelungen des Zuwendungsbescheides vor der Auszahlung der Fördermittel wusste, in welchen Fällen es zum Widerruf kommen kann und er sich des damit verbundenen Risikos bewusst sein musste. Nach Sinn und Zweck des § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG LSA a. F. muss dies jedenfalls in den Fällen gelten, in denen der Zuwendungsempfänger ihn aus dem Zuwendungsbescheid treffende Verpflichtungen nicht erfüllt und er die zum Widerruf führenden Umstände so selbst herbeiführt.
Ein dingliches Vorkaufsrecht mit der Bestimmung, dass der Kauf nur zum Schätzpreis erfolgt, ist inhaltlich unzulässig im Sinn von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.
Gemäß § 7 I (2) AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Dazu gehören auch Angaben zur Feststellung des Entschädigungsbetrages. Die Frage nach Vorschäden ist sachdienlich, da diese bedeutsam für die Feststellung des Wiederbeschaffungswertes sind.
1. Als Wert für die Beurkundung einer im Außenverhältnis unbeschränkten, mit Erteilung wirksamen Generalvollmacht für alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten, für die eine Stellvertretung zulässig ist, mit der Anweisung an den Bevollmächtigten, davon nur im Vorsorgefall Gebrauch zu machen, ist das Aktivvermögen des Vollmachtgebers ohne Abschlag anzusetzen.
2. Die mit der Generalvollmacht zusammen beurkundete Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sind einseitige Erklärungen gemäß § 36 Abs.1 KostO und gegenstandsgleich im Sinn von § 44 Abs.1 Satz 2 KostO. Sie haben keinen vermögensrechtlichen Gegenstand und ihr Wert beträgt grundsätzlich 3.000,00 ¤.
Eine Einziehungsgebühr nach W 4142 RVG wird nicht verdient, wenn das streitgegenständliche Betäubungsmittel keinen im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung relevanten Wert besitzt. Die Wertfestsetzung für die Gebühr nach W 4142 RVG richtet sich grundsätzlich nach dem objetkiven Verkehrswert der Sache; Betäubungsmitteln ist kein solcher Verkehrswert beizumessen.
Für die Frage, ob einer Gläubigerbenachteiligung eine wertausschöpfende Belastung des unentgeltlich übertragenen Grundstücks entgegensteht, kommt es auf den Zeitraum zwischen der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung und der letzten mündlichen Verhandlung im Anfechtungsprozess an.
In Rechtsbeschwerdeverfahren in Personalvertretungssachen entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, als Gegenstandswert den Auffangwert von 4 000 ¤ festzusetzen. Mögliche Folgewirkungen der erstrebten Entscheidung bleiben bei der Wertfestsetzung außer Betracht.
Für den Tatbestand des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen vereinbartem Kaufpreis und tatsächlichem Wert eines Grundstücks entscheidungserheblich.
Der Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, daß der leistungsanspruch immer der höchste Anspruch ist und daß eine Zusammmenrechnung auch dann nicht erfolgt, wenn der Kläger zunächst nur Auskunft verlangt hat und nach deren Erteilung zum Leitungsanspruch übergeht.
Der Senat hat zwar seine frühere Rechtsansicht aufgegeben, nach der sich auch in isolierten Sorgerechtsverfahren der Wert an § 12 Abs. 2 S. 3 GKG orientieren sollte, er wendet aber § 30 Abs. 2 KostO nicht schematisch an.
Die Verrechnungsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG setzt eine Minderung der Schadstofffracht voraus; eine Minderung des Überwachungswertes (Konzentrationswertes) eines Schadstoffes oder einer Schadstoffgruppe reicht nicht aus.