1. Zu den Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Verkäufers über Mängel der verkauften Sache, wenn er eigene Gewährleistungspflichten ausgeschlossen hat, zugleich aber sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen die Werkunternehmen, die die Sache hergestellt haben, abtritt.
2. Der Abschluss eines Vertrages nach unzureichender Aufklärung über die Beschaffenheit der Kaufsache kann auch bei gleichzeitiger Abtretung der dem Verkäufer zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte einen Schaden darstellen.