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Werbung ohne Ware

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OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 164/02 vom 03.04.2003

Rechtsgebiete:UWG
Schlagworte:Werbung ohne Ware
Stichwort:Werbung ohne Ware
Leitsatz:1. Verzichtet ein Händler von Gegenständen der Unterhaltungselektronik bei einem Erwerbsgeschäft über das Internet - zulässigerweise - auf eine eigene Warenvorratshaltung, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass er bei einem vorbehaltlosen Angebot die fragliche Ware in einem entsprechend der Verkehrserwartung angemessen kurzen Zeitraum zur Auslieferung bringen kann.

2. Erkennt der Händler, dass eine rechtzeitige bzw. ausreichende Selbstbelieferung nicht hinreichend zuverlässig gewährleistet ist und bietet er die Ware gleichwohl weiterhin ohne einschränkende Hinweise auf ihre gegenständlich bzw. zeitlich eingeschränkte Verfügbarkeit an, stellt sich die hiermit verbundene Bewerbung der Ware als irreführend i.S.v. § 3 UWG dar. Dies gilt z.B. dann, wenn zum Zeitpunkt einer fortdauernden Bewerbung bereits seit einiger Zeit eine offene Bestellung vorliegt, die mangels vorhandener Ware noch nicht ausgeführt werden konnte.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 164/02




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