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Werbung mit Bezug auf organische Krankheiten des Herzens und der Gefäße

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KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 5 U 74/01 vom 28.05.2002

Rechtsgebiete:EuGVü, AMG, HWG
Schlagworte:Internationale Zuständigkeit bei Begehungsgefahr, Präsentationsarzneimittel bei hochdosierten sog, "Vitaminpräparaten", produkt-/unternehmensbezogene Werbung, Werbung mit Bezug auf organische Krankheiten des Herzens und der Gefäße
Stichwort:Werbung mit Bezug auf organische Krankheiten des Herzens und der Gefäße
Leitsatz:1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nach Art. 5 Nr. 3 EuGVü auch bei einer Begehungsgefahr im Inland gegeben.

2. Zur Abgrenzung von Präsentationsarzneimitteln von Nahrungsergänzungsmitteln ist auf die Gefahren einer Selbstmedikation mit unwirksamen Präparaten abzustellen.

3. Eine produktbezogene Werbung im Sinne des § 11 Nr. 7 HWG kann auch vorliegen, wenn für ein "Vitaminprogramm" einzelne Anwendungsbereiche näher umschrieben werden.

4. Die von § 12 Abs. 1 HWG i.V.m. der Anlage A Nr. 5c zum HWG nicht erfasste Indikationsstellung "allgemeine Arteriosklerose" darf in der Werbeaussage Aussagen zu Herz und Kreislauf nicht in den Mittelpunkt stellen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 5 U 74/01




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