Der Begriff der Werbung in §§ 5, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV umfasst auch das Sponsoring.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV ermächtigt auch zum Erlass eines Werbeverbotes für unerlaubte Sportwetten gegenüber einem Veranstalter von Sportereignissen.
1. Die Aufforderung, vor Beginn der Urlaubszeit an den Mehrwochenschein zu denken, stellt eine nach § 5 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) verstoßende Aufforderungswerbung dar.
2. Im Internet ist jegliche Werbung für Lotto verboten (§ 5 Abs. 3 GlüStV).
Das Internetangebot einer Veterinär-Infothek, das ohne Einschränkung auf das Fachpublikum über Suchfunktionen das Auffinden von Tiererkrankungen ermöglicht, zur Bekämpfung dieser Krankheiten verschiedene verschreibungspflichtige Arzneimittel u. a. mit ihren Anwendungsgebieten und Inhaltsstoffen aufführt und zum Vergleich die Preise der dargestellten Arzneimttel angibt, verstößt gegen das heilmittelrechtliche Werbeverbot nach § 10 Abs. 1 HWG.
Die Werbung eines Notars auf gewerblichen Flächen einer Uhrensäule an einem Marktplatz unter Verwendung seiner Amtsbezeichnung und des Landeswappens verstößt als reklamehafte Darstellung gegen § 29 Abs. 1 BNotO
Die räumliche Übereinstimmung zwischen den Büroräumen des Notars einerseits und der Geschäftsstelle eines Haus- und Grundbesitzervereins andererseits kann für das rechtssuchenden Publikum den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit i.S.d. § 14 Abs. 3 S. 2 BNotO erzeugen. Die Aufsichtsbehörde kann den Anwaltsnotar, gegen dessen Tätigkeit als ehrenamtlicher Vorsitzender des Vereins keine notarrechtlichen Bedenken bestehen, deshalb anweisen, die Unterhaltung der Geschäftsstelle in seinen Kanzleiräumen zu beenden.