1. Bei der Bemessung von Sondernutzungsgebühren ist eine mit der Sondernutzung verbundene Grundrechtsausübung auf öffentlicher Straße nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen.
2. Danach darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zu Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch noch außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Sondernutzung stehen (im Anschluss an Urteil vom 15. Juli 1988 BVerwG 7 C 5.87 BVerwGE 80, 36 <39 ff.>).
3. Aus dem Äquivalenzprinzip lässt sich kein bestimmter, an gewerblichen Mieten für feste Verkaufslokale außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen ausgerichteter Gebührenhöchstsatz für alle Arten von Sondernutzungen herleiten.