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Werbetafel/Werbeträger

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 2599/05 vom 26.01.2006

Rechtsgebiete:StrG
Schlagworte:Fußgängerzone, Werbetafel/Werbeträger, Sondernutzung, Sondernutzungserlaubnis, Ermessen, Verwaltungspraxis, Richtlinien
Stichwort:Werbetafel/Werbeträger
Leitsatz:1. Die Straßenbaubehörde darf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Werbetafeln/ Werbeträgern in einer (stark frequentierten) Fußgängerzone zur Vermeidung einer den Gemeingebrauch behindernden Anhäufung auf den unmittelbaren Bereich des beworbenen (Gewerbe-)Betriebs beschränken.

2. In diesem Fall, in dem es um originär wegerechtliche Erwägungen geht, bedarf es keiner Beschlussfassung des Gemeinderats über entsprechende Richtlinien, auch wenn darin eine Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis (einer faktischen Duldung der aufgestellten Werbetafeln/Werbeträger) liegt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 5 S 2599/05




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