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Werbeanlage

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 2482/08 vom 05.11.2008

Der Streitwert einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer großflächigen, beleuchteten und programmgesteuerten Werbetafel mit getaktetem Bildwechsel für mindestens drei Bilddarstellungen (sog. Mega-Light-Wechsler-Anlage) beträgt mindestens 15.000,-- EUR (Fortführung des zum Streitwertkatalog 1996 ergangenen Senatsbeschlusses vom 19.07.2001 - 5 S 785/01 - ).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10942/08.OVG vom 22.10.2008

1. Die Bauaufsichtsbehörde ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die zu erteilende Baugenehmigung zu erweitern.

2. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren kann die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden, wenn das Bauvorhaben aus anderen als den zum Prüfungsprogramm gehörenden Gründen (Bauordnungsrecht) dauerhaft nicht verwirklicht werden darf (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 17. Juli 1996, AS 26, 227).

3. Zur Baugenehmigungsfiktion im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

4. Zur verunstaltenden Wirkung von Werbeanlagen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10362/08.OVG vom 01.10.2008

1. Für Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO gilt das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV) nicht. Aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip folgen bei solchen Satzungen jedenfalls keine Zitierpflichten dahingehend, dass die Ermächtigungsnorm in der Satzung über die Nennung des Paragrafen hinaus nach Absatz, Satz und Nummer genau bezeichnet werden muss.

2. Das Gestaltungsrecht der Gemeinden gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO ist nach wie vor dem übertragenen Bereich des Bauordnungsrechts zuzuordnen; dennoch sind die örtlichen Gestaltungsvorschriften auch dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen, so dass die Satzungsermächtigung die Verleihung echter Autonomie im Rahmen der gesetzlichen Übertragung bewirkt.

3. Zu dem Erfordernis eines hinreichend erkennbaren und gebietsspezifischen Gestaltungskonzepts bei Satzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO.

4. Allgemeine Bezeichnungen von Farbtönen und Materialanforderungen können wie unbestimmte Rechtsbegriffe ausgelegt werden, so dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist. Einer physikalisch eindeutigen Farb- oder Materialbestimmung bedarf es daher nicht.

5. Das Bestreben, für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu sorgen, ist ein vom Gesetz anerkanntes Ziel. Dennoch müssen Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 15/07 vom 13.03.2008

Die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen sind nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenn eines der beiden genannten Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10901/06.OVG vom 07.12.2006

1. Ein regionaler Raumordnungsplan darf die Zielaussage enthalten, dass bestimmte landschaftsprägende Kulturdenkmäler mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen zu schützen sind.

2. Ein Bebauungsplan, der in einem Gewerbegebiet die Errichtung eines 55 m hohen Werbemastes vorsieht, kann wegen der damit verbundenen optischen Beeinträchtigung eines benachbarten Kulturdenkmals gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 504/02 vom 14.11.2006

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Umgebung eines (Bau-)Grundstücks in einem nicht beplanten Baugebiet einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht, ist in erster Linie ist auf die nach den Bestimmungen der BauNVO in den verschiedenen Baugebieten allgemein zulässigen Nutzungen abzustellen; Nutzungen die in einem Baugebiet nach der BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind, stehen der Einordnung in ein solches Baugebiet entgegen, wenn sie sich nicht auf Ausnahmefälle beschränken und eine prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben. Unzulässig ist es hingegen, eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in ein Baugebiet der in den §§ 2 bis 11 BauNVO bezeichneten Art zu pressen; dies schließt allerdings nicht aus, dass bestimmte Arten von Nutzungen außer Betracht bleiben, weil sie entweder nicht wesentlich sind oder so genannte Fremdkörper darstellen.

2. Ein Lebensmittel-Discounter kann grundsätzlich nicht mehr als "Nachbarschaftsladen" zur wohnungsnahen Versorgung eingeordnet werden, wenn er "großflächig" im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ist.

3. Auch wenn die Schwelle der Großflächigkeit nicht überschritten wird, kann ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden nicht gegeben sein, wenn der Lebensmittelmarkt verkehrsgünstig in der Nähe einer Straße mit bedeutender innerörtlicher Verkehrsfunktion errichtet wird und dadurch Kunden außerhalb des Gebiets eine gute Erreichbarkeit mit dem PKW gewährleistet.

4. Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbeanlage.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 1774/06 vom 11.10.2006

1. Das Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO, Waren und Leistungen aller Art auf der Straße anzubieten, sofern der Verkehr dadurch beeinträchtigt werden kann, erstreckt sich auf das Anbieten neben der Straße, sofern dieses direkt auf die Straße wirkt (wie BVerwG, Urt. v. 20.10.1993 - 11 C 44.92 - BVerwGE 94, 234 = NJW 1994, 1082).

2. Bei einer Entfernung eines Verkaufsstands für landwirtschaftliche Erzeugnisse von etwa 100 m zur Straße ist dieser enge räumliche Zusammenhang zumindest zweifelhaft, zumal wenn am Verkaufsort selbst (ausreichend) Kfz-Stellplätze vorhanden sind.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 9.05 vom 21.09.2006

1. Die für Ortsdurchfahrten geltenden Einschränkungen des fernstraßenrechtlichen Anbauverbots (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG) beziehen sich nicht auf Bundesautobahnen.

2. § 9 Abs. 7 FStrG ist auf Anlagen der Außenwerbung nicht anwendbar.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 B 04.1893 vom 15.05.2006

Eine Abstandsfläche kann aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 3 BayBO), wenn auf ihr weder ein Gebäude noch eine bauliche Anlage, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen (Art. 6 Abs. 9 BayBO), errichtet werden kann.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 1180/03 vom 26.10.2005

Von einer großflächigen Werbeanlage (3,90 x 2,89 m bei einer Tiefe von 0,64 m) auf einem 2,50 m hohen Standfuß gehen auch dann Wirkungen wie von einem Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 ThürBO n. F. (§ 6 Abs. 10 ThürBO a. F.) aus, wenn sie nicht parallel, sondern quer zur Nachbargrenze errichtet wird. Sie muss daher zu Nachbargrenzen Abstandsflächen einhalten.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11867/04.OVG vom 21.01.2005

Die bauordnungsrechtliche Bestimmung, wonach Werbeanlagen nur widerruflich oder befristet genehmigt werden dürfen (§ 70 Abs. 2 Satz 3 LBauO RhPf), ist mit dem Eigentumsrecht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar (im Anschluss an OVG RhPf, AS 9, 312).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 60/03 vom 10.03.2004

Will die Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage von § 75 Abs. 2 Satz 1 NBauO Gebrauch machen, wonach Werbeanlagen widerruflich genehmigt werden können, muss sie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten begründen, warum die vorhandene bauliche oder verkehrliche Situation die Hinzufügung des Widerrufsvorbehalts erforderlich macht.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 E 238/03 vom 24.02.2004

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im baurechtlichen Vorverfahren ist in Angelegenheiten wegen Werbeanlagen regelmäßig dann nicht geboten, wenn der Widerspruchsführer von Berufs wegen mit den in Zusammenhang mit der Aufstellung von Werbeanlagen stehenden und sich in vergleichbaren Fällen regelmäßig wiederholenden baurechtlichen Fragen vertraut ist.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 271/01 vom 11.11.2003

Stätte der Leistung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 ThürBO ist bei der Vermietung von Wohnraum der Ort, an dem regelmäßig die Mietverträge abgeschlossen werden. Bei gewerbsmäßiger Vermietung ist dies der Geschäftssitz des Vermieters.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 406/03 vom 24.02.2003

1. Eine örtliche Bauvorschrift, mit der die Gemeinde Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegtem Licht wegen deren besonderer Auffälligkeit verbietet, erfasst nach ihrem Zweck nicht nur Werbeanlagen mit wechselnden Lichtquellen sondern auch Anlagen, bei denen die von einer gleich bleibenden Lichtquelle beleuchtete Folie in bestimmten Zeitabständen durch eine andere ersetzt wird.

2. Ein solches Verbot, das neben anderen Regelungen dazu dienen soll, die Attraktivität des betreffenden Baugebiets zu steigern und dessen "Image" zu verbessern, ist jedenfalls insoweit mit Art. 14 GG vereinbar, als es sich nicht auf Gewerbe- und Industriegebiete erstreckt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11217/02 vom 08.01.2003

1. Ein sogenannter Himmelsstrahler (Skybeamer) ist eine Werbeanlage im Sinne der Landesbauordnung.

2. Diese Werbeanlage besteht aus den Lichtstrahlen und dem sie erzeugenden Gerät.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11286/02 vom 08.01.2003

1. Ein sogenannter Himmelsstrahler (Skybeamer) ist eine Werbeanlage im Sinne der Landesbauordnung.

2. Diese Werbeanlage besteht aus den Lichtstrahlen und dem sie erzeugenden Gerät.

3. Reicht der Lichtstrahl auch in den Luftraum über dem Außenbereich, so ist die Anlage gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO regelmäßig unzulässig.

4. Eine im Außenbereich ausnahmsweise zulässige Werbeanlage an der Stätte der Leistung nach § 52 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 LBauO liegt nur vor, wenn sich das Betriebsgebäude im Außenbereich befindet.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 TG 1056/02 vom 06.06.2002

Auch unter der Geltung des § 78 Abs. 1 HBO 1993 rechtfertigt allein die formelle Illegalität einer Werbeanlage eine sofort vollziehbare Beseitigungsverfügung, wenn die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichsteht, weil sie ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist (st. Rspr.)

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 363/01 vom 25.02.2002

1. Bereits die sog. "formelle Illegalität" (Errichtung des Vorhabens ohne die erforderliche Genehmigung) rechtfertigt Eingriffsverfügungen der Baubehörde gegen Werbeanlagen.

2. Der Eigentümer des Grundstücks, der kein Eigentum an der Werbeanlage und über diese keine Sachherrschaft hat, kann nicht als sog. "Zustandsstörer" zur Beseitigung verpflichtet werden.

3. Er ist auch nicht Handlungsstörer, soweit er die durch die Errichtung eintretende Gefahr nicht unmittelbar, sondern nur durch rein tatsächliche Zur-Verfügung-Stellung des Grundstücks verursacht hat.

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