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wenn sie die maßgebliche Verdienstgrenze nicht überschreiten und die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit unter einem Genehmigungsvorbehalt steht (im Anschluss an BAG vom 15.02.2005

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LAG-HAMM – Beschluss, 2 Ta 279/07 vom 18.07.2007

Rechtsgebiete:ArbGG, HGB
Schlagworte:Rechtsweg: Handelsvertreter gelten gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG als Arbeitnehmer, wenn sie die maßgebliche Verdienstgrenze nicht überschreiten und die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit unter einem Genehmigungsvorbehalt steht (im Anschluss an BAG vom 15.02.2005 - 5 AZB 13/04, NZA 2005, 487, OLG Karlruhe vom 21.06.2006 - 15 W 16/06, Juris)
Stichwort:wenn sie die maßgebliche Verdienstgrenze nicht überschreiten und die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit unter einem Genehmigungsvorbehalt steht (im Anschluss an BAG vom 15.02.2005
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 2 Ta 279/07




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