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wenn sich der Anspruch gegen mehrere Streitgenossen richtet

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 34/03 vom 23.06.2003

Rechtsgebiete:ZPO, GKG, KostVfg
Schlagworte:Zur Erstattung von verauslagten Gerichtskosten, wenn sich der Anspruch gegen mehrere Streitgenossen richtet
Stichwort:wenn sich der Anspruch gegen mehrere Streitgenossen richtet
Leitsatz:Haben Streitgenossen als Gesamtschuldner für Gerichtskosten einzustehen, so bleibt das Gesamtschuldverhältnis zugunsten des obsiegenden Gegners bestehen, wenn und soweit dessen Zahlungen an die Gerichtskasse in zulässiger Weise auf die Kostenschuld der Streitgenossen verrechnet werden.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 34/03



OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 35/03 vom 23.06.2003

Rechtsgebiete:ZPO, GKG, KostVfg
Schlagworte:Zur Erstattung von verauslagten Gerichtskosten, wenn sich der Anspruch gegen mehrere Streitgenossen richtet
Stichwort:wenn sich der Anspruch gegen mehrere Streitgenossen richtet
Leitsatz:Haben Streitgenossen als Gesamtschuldner für Gerichtskosten einzustehen, so bleibt das Gesamtschuldverhältnis zugunsten des obsiegenden Gegners bestehen, wenn und soweit dessen Zahlungen an die Gerichtskasse in zulässiger Weise auf die Kostenschuld der Streitgenossen verrechnet werden.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 35/03

OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 36/03 vom 23.06.2003

Rechtsgebiete:ZPO, GKG, KostVfg
Schlagworte:Zur Erstattung von verauslagten Gerichtskosten, wenn sich der Anspruch gegen mehrere Streitgenossen richtet
Stichwort:wenn sich der Anspruch gegen mehrere Streitgenossen richtet
Leitsatz:Haben Streitgenossen als Gesamtschuldner für Gerichtskosten einzustehen, so bleibt das Gesamtschuldverhältnis zugunsten des obsiegenden Gegners bestehen, wenn und soweit dessen Zahlungen an die Gerichtskasse in zulässiger Weise auf die Kostenschuld der Streitgenossen verrechnet werden.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 36/03

OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 37/03 vom 23.06.2003

Rechtsgebiete:ZPO, GKG, KostVfg
Schlagworte:Zur Erstattung von verauslagten Gerichtskosten, wenn sich der Anspruch gegen mehrere Streitgenossen richtet
Stichwort:wenn sich der Anspruch gegen mehrere Streitgenossen richtet
Leitsatz:Haben Streitgenossen als Gesamtschuldner für Gerichtskosten einzustehen, so bleibt das Gesamtschuldverhältnis zugunsten des obsiegenden Gegners bestehen, wenn und soweit dessen Zahlungen an die Gerichtskasse in zulässiger Weise auf die Kostenschuld der Streitgenossen verrechnet werden.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 37/03


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