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JuraForum.deUrteileSchlagwörterWwenn sich der Anspruch gegen mehrere Streitgenossen richtet 

wenn sich der Anspruch gegen mehrere Streitgenossen richtet

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 34/03 vom 23.06.2003

Haben Streitgenossen als Gesamtschuldner für Gerichtskosten einzustehen, so bleibt das Gesamtschuldverhältnis zugunsten des obsiegenden Gegners bestehen, wenn und soweit dessen Zahlungen an die Gerichtskasse in zulässiger Weise auf die Kostenschuld der Streitgenossen verrechnet werden.

OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 35/03 vom 23.06.2003

Haben Streitgenossen als Gesamtschuldner für Gerichtskosten einzustehen, so bleibt das Gesamtschuldverhältnis zugunsten des obsiegenden Gegners bestehen, wenn und soweit dessen Zahlungen an die Gerichtskasse in zulässiger Weise auf die Kostenschuld der Streitgenossen verrechnet werden.

OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 36/03 vom 23.06.2003

Haben Streitgenossen als Gesamtschuldner für Gerichtskosten einzustehen, so bleibt das Gesamtschuldverhältnis zugunsten des obsiegenden Gegners bestehen, wenn und soweit dessen Zahlungen an die Gerichtskasse in zulässiger Weise auf die Kostenschuld der Streitgenossen verrechnet werden.

OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 37/03 vom 23.06.2003

Haben Streitgenossen als Gesamtschuldner für Gerichtskosten einzustehen, so bleibt das Gesamtschuldverhältnis zugunsten des obsiegenden Gegners bestehen, wenn und soweit dessen Zahlungen an die Gerichtskasse in zulässiger Weise auf die Kostenschuld der Streitgenossen verrechnet werden.

OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 38/03 vom 23.06.2003

Haben Streitgenossen als Gesamtschuldner für Gerichtskosten einzustehen, so bleibt das Gesamtschuldverhältnis zugunsten des obsiegenden Gegners bestehen, wenn und soweit dessen Zahlungen an die Gerichtskasse in zulässiger Weise auf die Kostenschuld der Streitgenossen verrechnet werden.

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