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wenn in den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG der Hilfeempfänger vor der Leistungsgewährung die Einrichtung (hier: eine Justizvollzugsanstalt) nicht als Hilfeempfänger verlassen hat

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BAYERISCHER-VGH – Urteil, 12 B 01.241 vom 23.09.2003

Rechtsgebiete:BSHG, SGB X
Schlagworte:Sozialhilfe, keine Erstattung der Kosten von Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn in den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG der Hilfeempfänger vor der Leistungsgewährung die Einrichtung (hier: eine Justizvollzugsanstalt) nicht als Hilfeempfänger verlassen hat, deklaratorisches Kosten-Anerkenntnis des in Anspruch genommenen Sozialhilfeträgers, keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch, Widerruf des Anerkenntnisses
Stichwort:wenn in den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG der Hilfeempfänger vor der Leistungsgewährung die Einrichtung (hier: eine Justizvollzugsanstalt) nicht als Hilfeempfänger verlassen hat
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 12 B 01.241




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