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wenn im Hauptsacheverfahren andere Anwälte beauftragt werden

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OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 113/02 vom 12.04.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der im selbständigen Beweisverfahren tätigen Verfahrensbevollmächtigten, wenn im Hauptsacheverfahren andere Anwälte beauftragt werden
Stichwort:wenn im Hauptsacheverfahren andere Anwälte beauftragt werden
Leitsatz:Bei der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens müssen die Parteien regelmäßig damit rechnen, dass es auch noch zu einem Hauptsacheverfahren kommen wird, so dass sie zwecks Geringhaltung ihrer außergerichtlichen Kosten gehalten sind, einen Anwalt zu wählen, der sie in beiden Verfahren vertreten kann.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 113/02




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