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wenn für das einstweilige Anordnungsverfahren bereits Prozesskostenhilfe bewilligt wurde

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OLG-THUERINGEN – Beschluss, 1 WF 31/07 vom 13.03.2007

Rechtsgebiete:ZPO, FGG, GewSchG
Schlagworte:Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens, wenn für das einstweilige Anordnungsverfahren bereits Prozesskostenhilfe bewilligt wurde
Stichwort:wenn für das einstweilige Anordnungsverfahren bereits Prozesskostenhilfe bewilligt wurde
Leitsatz:PKH-Verweigerung für ein Hauptsacheverfahren, wenn für das eAO-Verfahren bereits Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung erfordert zusätzlich ein Regelungsbedürfnis. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahren kann nicht abweichend vom einstweiligen Anordnungsverfahren beurteilt werden.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 WF 31/07




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