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wenn es vor Ausspruch der Kündigung vorliegt.

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LAG-HAMM – Urteil, 15 Sa 2027/06 vom 31.07.2008

Rechtsgebiete:SGB IX, BGB
Schlagworte:Die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bezogen auf einen Zeitpunkt vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung hat die Unwirksamkeit dieser Kündigung zur Folge, wenn die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nicht gegeben ist. Ein sogenanntes Negativattest hat nur dann die Wirkung einer an sich erforderlichen Zustimmung, wenn es vor Ausspruch der Kündigung vorliegt.
Stichwort:wenn es vor Ausspruch der Kündigung vorliegt.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 15 Sa 2027/06




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