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wenn eine Partei im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 203/02 vom 04.07.2002

Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Schlagworte:Keine Erörterungsgebühr, wenn eine Partei im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist
Stichwort:wenn eine Partei im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist
Leitsatz:Führt der Anwalt einer Partei in einem Anwaltsprozess mit dem Gericht oder der nicht ordnungsgemäß vertretenen Gegenpartei im Verhandlungstermin ein Rechtsgespräch, verdient er hierdurch keine 10/10 Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO sondern nur eine 5/10 Verhandlungsgebühr nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 203/02




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