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wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Untätigkeit des Gerichts erst nach Abschluss des Rechtsstreits erfolgt

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LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 Ta 137/04 vom 23.09.2004

Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO, GKG, RVG, ArbGG, BEG
Schlagworte:Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse auf eine volle Prozessgebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 - 123 BRAGO - wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Untätigkeit des Gerichts erst nach Abschluss des Rechtsstreits erfolgt
Stichwort:wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Untätigkeit des Gerichts erst nach Abschluss des Rechtsstreits erfolgt
Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 3 Ta 137/04




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