Ungeachtet erheblicher Zweifel an einer verfassungskonformen gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass der Zusatzabgabenverordnung ist diese jedenfalls als befristet fortgeltend anzusehen, weil sonst im Bereich der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Milchkontingentierung ein weitgehend rechtloser Zustand einträte, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde.
Das Recht des Pächters auf Übernahme der Referenzmenge wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die verpachtete Referenzmenge vor Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung auf einen Dritten übertragen wurde, der sie für die eigene Milcherzeugung benötigt (Anschluss an BVerwG vom 20.3.2003 - 3 C 10.02).
Wird der Antrag des Pächters auf Ausstellung einer Übergangsbescheinigung durch behördlichen Bescheid abgelehnt, dann wird sein Übernahmerecht noch wirksam, wenn der Übernahmepreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft eines den Übernahmeanspruch des Pächters bejahenden Urteils entrichtet wird.