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wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes durch eine darin befindliche Anlage entstanden ist

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OLG-STUTTGART – Urteil, 4 U 69/2002 vom 11.09.2002

Rechtsgebiete:HaftPflG
Schlagworte:Ausschluss der Wirkungshaftung gem. § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes durch eine darin befindliche Anlage entstanden ist, § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1. Alternative HaftPflG
Stichwort:wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes durch eine darin befindliche Anlage entstanden ist
Leitsatz:Rohrleitungen, die im Erdreich unterhalb der Bodenplatte und innerhalb der Fundamentmauern eines Hauses verlegt sind, können nicht als "im Gebäude befindlich" entsprechend § 2 Abs.3 Nr.1, 1.Alternative Haftpflichtgesetz angesehen werden.

Die Abgrenzung "innerhalb eines Gebäudes" ist im Sinne versicherungsrechtlicher Vorschriften (OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 1458 f und BGH, NJW-RR 1998, 1034 ff) anders zu beurteilen als beim Haftungsausschluss des § 2 Abs.3 Nr.1, 1.Alternative Haftpflichtgesetz.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 4 U 69/2002




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