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wenn der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die vollständige Erfüllung eines bei Insolvenzeröffnung nicht oder nur teilweise erfüllten Werkvertrages wählt

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, V R 1/06 vom 30.04.2009

Rechtsgebiete:InsO, FGO, UStG, AO, Richtlinie 77/388/EWG, BGB
Schlagworte:Verwirklichung des Besteuerungstatbestands nach Insolvenzeröffnung, wenn der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die vollständige Erfüllung eines bei Insolvenzeröffnung nicht oder nur teilweise erfüllten Werkvertrages wählt
Stichwort:wenn der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die vollständige Erfüllung eines bei Insolvenzeröffnung nicht oder nur teilweise erfüllten Werkvertrages wählt
Leitsatz:1. Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Werkvertrages, wird die Werklieferung --wenn keine Teilleistungen i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG gesondert vereinbart worden sind-- erst mit der Leistungserbringung nach Verfahrenseröffnung ausgeführt.

2. Bei der hierauf entfallenden Umsatzsteuer handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit, soweit das vereinbarte Entgelt nicht bereits vor Verfahrenseröffnung vereinnahmt wurde.
Volltext: BFH - Urteil, V R 1/06




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