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wenn der Auszubildende wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen kann

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 5 AZR 58/98 vom 30.09.1998

Rechtsgebiete:BBiG, HandwO
Schlagworte:Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses, wenn der Auszubildende wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen kann
Stichwort:wenn der Auszubildende wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen kann
Leitsatz:Kann der Auszubildende wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an der Prüfung nicht teilnehmen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächst-möglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 14 Abs. 3 BBiG analog).
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 58/98




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