1. Ein erstmals 1939 in den Vereinigten Staaten von Nordamerika anonym veröffentlichtes Werk, für das im Inland gem. § 31 LUG eine Schutzfrist von 50 Jahren nach der Erstveröffentlichung bestand, hat den ihm bei Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens vom 6.9.1952 zugebilligten Bestand einschließlich der Schutzdauer behalten.
2. Die Schutzfristverlängerung gem. § 64 Abs. 1 UrhG kommt einem solchen Werk nur zugute, wenn es bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1.1.1966 noch nach Inlandsrecht geschützt und die Schutzfrist im Ursprungsland für Werke der entsprechenden Gattung noch abgelaufen war. Unter diesen Voraussetzungen genießt ein Werk selbst dann Inlandsschutz, wenn es im Ursprungsland wegen der Nichterfüllung dort vorgesehener Formalitäten zu keinem Zeitpunkt geschützt war.
1. Ein erstmals 1939 in den Vereinigten Staaten von Nordamerika anonym veröffentlichtes Werk, für das im Inland gem. § 31 LUG eine Schutzfrist von 50 Jahren nach der Erstveröffentlichung bestand, hat den ihm bei Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens vom 6.9.1952 zugebilligten Bestand einschließlich der Schutzdauer behalten.
2. Die Schutzfristverlängerung gem. § 64 Abs. 1 UrhG kommt einem solchen Werk nur zugute, wenn es bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1.1.1966 noch nach Inlandsrecht geschützt und die Schutzfrist im Ursprungsland für Werke der entsprechenden Gattung noch abgelaufen war. Unter diesen Voraussetzungen genießt ein Werk selbst dann Inlandsschutz, wenn es im Ursprungsland wegen der Nichterfüllung dort vorgesehener Formalitäten zu keinem Zeitpunkt geschützt war.
Zum urheberrechtlichen Schutz für US-amerikanische ausübende Künstler gegen die Verbreitung unautorisierter Konzertmitschnitte vor nach Inkrafttreten des TRIPS-Abkommens.
a) Während der Geltung des staatlichen Außenhandelsmonopols in der Sowjetunion konnte die staatliche Agentur VAAP - nach deutschem Recht wirksam - Nutzungsrechte an den Werken sowjetischer Urheber einräumen. Der Wirksamkeit eines entsprechenden Musikverlagsvertrags steht der deutsche ordre public auch nach Abschaffung des Außenhandelsmonopols in der Sowjetunion und nach der Auflösung der UdSSR nicht entgegen.
b) Ein nicht mehr vom sowjetischen Außenhandelsmonopol betroffener Urheber (hier ein estnischer Komponist nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit Estlands) kann jedoch berechtigt sein, den von der Agentur über seine Werke geschlossenen Verlagsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
c) Die Werke estnischer Urheber waren während der Zugehörigkeit Estlands zur UdSSR in Deutschland nach § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG i.V. mit Art. II Abs. 2 des Welturheberrechtsabkommens geschützt. Der durch das Ausscheiden Estlands aus der Sowjetunion und die damit verbundene Beendigung der Mitgliedschaft im Welturheberrechtsabkommen unterbrochene Schutz ist jedoch 1994 durch den Beitritt Estlands zur Revidierten Berner Übereinkunft wieder aufgelebt (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ).