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OLG-KARLSRUHE – Urteil, 15 U 5/04 vom 21.02.2006

Rechtsgebiete:WA 1955
Stichwort:Weltraumrecht
Leitsatz:1. Wird ein Paket vor der Luftbeförderung zunächst im Straßengüterverkehr zum Flughafen transportiert, liegt nur dann ein Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 vor, wenn es sich - vom Ort der Übernahme aus betrachtet - um den nächstgelegenen Flughafen handelt.

2. Der Begriff der "Leute" im Sinne des Warschauer Abkommens ist weit zu verstehen. Die qualifizierte Haftung des Luftfrachtführers gemäß Art. 25 WA 1955 greift auch dann ein, wenn ein Subunternehmer, ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes oder ein Mitarbeiter der staatlichen Zollbehörde ein Paket aus dem Zolllager des Luftfrachtführers entwendet.

3. Ergibt sich aus den durchgeführten Schnittstellenkontrollen, dass ein Paket im Umschlagslager abhanden gekommen ist, so rechtfertigt dies einen Schluss auf einen Diebstahl oder eine Unterschlagung durch einen der "Leute" des Luftfrachtführers, wenn keine andere Verlustursache in Betracht kommt.

4. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast hat der Luftfrachtführer bei einem Sendungsverlust detailliert vorzutragen, welche Nachforschungen und Ermittlungen nach dem Verbleib der Sendung mit welchen Ergebnissen von ihm durchgeführt wurden.

5. Löst der Geschädigte bei einem Schaden von 13.296 DM einen vom Luftfrachtführer übersandten Scheck über 160 DM ein, ist die Annahme eines konkludenten Abfindungsvergleichs fern liegend. Eine "Erlassfalle" - die nicht zur Abgeltung der Ansprüche des Geschädigten führt - ist nahe liegend.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 15 U 5/04




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