1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.
2. a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.
b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.
3. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.
4. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.
1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.
2. a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.
b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.
3. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.
4. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.
1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.
2. a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.
b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.
3. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.
4. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.
1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.
2. a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.
b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.
3. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.
4. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.
1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.
2. a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.
b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.
3. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.
4. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.
1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.
2. a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.
b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.
3. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.
4. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.
Die zulässige Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO) muss für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung nur für die "Hauptanlagen" - und nicht auch für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden "Nebenanlagen" - ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (wie Urteil vom 13.4.2006 - 1 N 04.3519).
(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 21 Absatz 1 und 53 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1)
2. Schadensersatzklage - Befugnisse des Gemeinschaftsrichters
(Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG)
3. Gemeinschaftsmarke - Rechtsangleichung - Marken - Auslegung der Verordnung Nr. 40/94 und der Richtlinie 89/104 - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, sich der unzulässigen Verwendung seiner Marke zu widersetzen - Mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b; Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b)
4. Außervertragliche Haftung - Benutzung eines Zeichens durch ein Gemeinschaftsorgan zur Benennung eines Vorhabens
(Artikel 288 Absatz 2 EG)
5. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen
(Artikel 288 Absatz 2 EG; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b; Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b)
1. Nach den Artikeln 21 Absatz 1 und 53 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss aus sich heraus hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht über die Klage entscheiden kann.
Im Rahmen einer Klage auf Ersatz des von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens können Rügen, wonach Rechte aus in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingetragenen nationalen Marken im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 über die Marken verletzt worden seien, nicht mit der Begründung für unzulässig erklärt werden, dass der Kläger die angeblich verletzten nationalen Rechtsvorschriften nicht näher bezeichnet habe. Denn eine Bezugnahme auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie ist deshalb als hinreichend eindeutig und bestimmt anzusehen, weil diese Richtlinienbestimmung eine Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus einer Marke vornimmt, das ausschließliche Recht von Markeninhabern in der Gemeinschaft festlegt und in das nationale Recht der Mitgliedstaaten, in denen die geltend gemachten Marken eingetragen sind, unstreitig umgesetzt worden ist.
Hingegen ist die Rüge einer Verletzung von Artikel 5 Absätze 2 und 5 der Richtlinie, da die darin niedergelegte Regelung den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit einräumt, bekannten Marken einen erweiterten Schutz zu gewähren, für unzulässig zu erklären, wenn in der Klageschrift Angaben dazu fehlen, woraus sich die spezifische Bekanntheit der fraglichen Marken ergeben soll und auf welche Schutztatbestände der einen oder anderen nationalen Regelung insoweit Bezug genommen wird.
Was im Übrigen in Drittländern eingetragene Marken angeht, so erscheint eine Bezugnahme auf die Richtlinie nicht geeignet, eine mangelnde Bestimmtheit des Vorbringens zur Art und Reichweite der angeblich verletzten Markenrechte aus außergemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu heilen.
(vgl. Randnrn. 36, 40-42, 44-45)
2. Den Artikeln 288 Absatz 2 EG und 235 EG ist zu entnehmen, dass der Gemeinschaftsrichter die Befugnis besitzt, der Gemeinschaft jede Form des Schadensausgleichs aufzuerlegen, die mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung gemeinsam sind, in Einklang steht, und zwar, soweit sie diesen Grundsätzen entspricht, auch eine Naturalrestitution, die gegebenenfalls die Form einer Anordnung eines bestimmten Handelns oder Unterlassens annehmen kann.
Der einheitliche Schutz des Inhabers einer innergemeinschaftlichen nationalen Marke nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 über die Marken, wonach eine solche Marke ihrem Inhaber das Recht gibt, es "Dritten zu verbieten", die Marke zu benutzen, gehört zu den den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG. Denn mit der Richtlinie 89/104 wird im Bereich der Marken bezweckt, dass nationale eingetragene Marken in allen Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen, und mit ihrem Artikel 5 Absatz 1 werden die Vorschriften über die Rechte aus einer Marke in der Gemeinschaft harmonisiert. Überdies bestimmt die Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, die nach Artikel 249 Absatz 2 EG in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, in Artikel 98 Absatz 1, dass die Gemeinschaftsmarkengerichte, wenn sie feststellen, dass der Beklagte eine Gemeinschaftsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht, es ihm "verbiete[n] ... die Handlungen, die die Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen", und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass dieses Verbot befolgt wird.
Auch wenn der einheitliche Schutz eines Markeninhabers in den Mitgliedstaaten dadurch verwirklicht wird, dass die zuständigen nationalen Gerichte über die verfahrensrechtliche Möglichkeit verfügen, dem Beklagten durch Urteil eine Verletzung der geltend gemachten Markenrechte zu untersagen, kann die Gemeinschaft einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Maßnahme des Gemeinschaftsrichters nicht grundsätzlich entzogen bleiben, da dieser ausschließlich dafür zuständig ist, über Klagen auf Ersatz eines Schadens zu entscheiden, für den die Gemeinschaft haftet.
(vgl. Randnrn. 63-67)
3. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 über die Marken und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke machen den Schutz des Markeninhabers erstens vom Bestehen einer Verwechslungsgefahr abhängig, die u. a. durch die Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden fraglichen Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen begründet wird, und zweitens davon, dass die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten "im geschäftlichen Verkehr" stattfindet.
Die Benutzung eines Zeichens durch ein Gemeinschaftsorgan zur Benennung eines gemeinschaftlichen Vorhabens kann gegen diese Bestimmungen folglich nur dann verstoßen, wenn nachgewiesen wird, dass die Benutzung zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen erfolgt ist, die den von den geltend gemachten Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen ähnlich oder mit ihnen identisch sind, und im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit steht.
(vgl. Randnrn. 105-106, 111, 114)
4. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft kann nur durch Handlungen oder Verhaltensweisen begründet werden, die einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft zuzurechnen sind. So muss sich der geltend gemachte Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben, d. h., dieses Verhalten muss der ausschlaggebende Grund für den Schaden sein. Hingegen besteht keine Verpflichtung der Gemeinschaft zu Schadensersatz für jede noch so entfernte nachteilige Folge von rechtswidrigen Verhaltensweisen ihrer Organe.
Was die Benutzung eines Zeichens, das ein Gemeinschaftsorgan zur Benennung eines gemeinschaftlichen Vorhabens verwendet, durch an diesem Vorhaben interessierte Privatunternehmen in Zusammenhang mit ihrer geschäftlichen Tätigkeit angeht, so kann sie die Haftung der Gemeinschaft deshalb nicht begründen, weil diese Benutzung auf einer Entscheidung beruht, die diese Unternehmen eigenständig getroffen haben. Da diese Unternehmen nämlich gegen sich die Kenntnis des Gemeinschaftsrechts und des Markenrechts gelten lassen müssen, erscheint es angemessen, sie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als haftbar für ihr eigenes Verhalten auf dem Markt anzusehen. Folglich ist die eigene Entscheidung dieser Unternehmen als der unmittelbare und ausschlaggebende Grund für den geltend gemachten Schaden anzusehen, während ein etwaiger Beitrag der Kommission zu diesem Schaden zu entfernt ist, um die Haftung der Unternehmen auf die Kommission zu verlagern.
(vgl. Randnrn. 129-130, 132, 134-135)
5. Ist ein Schaden durch ein Verhalten der Gemeinschaftsorgane entstanden, dessen Rechtswidrigkeit nicht dargetan ist, so kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur dann ausgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des tatsächlichen Vorliegens des Schadens, des Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie der Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens nebeneinander erfüllt sind. Bei Schäden, die Wirtschaftsteilnehmer durch die Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane erleiden können, handelt es sich dann um außergewöhnliche Schäden, wenn sie die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreiten.
Es kann nicht angenommen werden, dass der Schaden, der durch die Benutzung eines bestimmten Wortes durch ein Gemeinschaftsorgan zur Benennung eines Vorhabens verursacht wird, die Grenzen der Risiken, die der markenmäßigen Nutzung dieses Wortes innewohnen, überschritte, wenn sich der Markeninhaber durch die Charakteristika des gewählten Wortes freiwillig dem Risiko ausgesetzt hat, dass ein anderer rechtmäßig, also ohne Verletzung von Markenrechten, ein derartiges Vorhaben mit demselben Namen bezeichnen könnte.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft hängt nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag von einer Reihe von Voraussetzungen ab, die die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhaltens, den tatsächlichen Eintritt des Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem behaupteten Schaden betreffen. Die WTO-Übereinkünfte gehören wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfuellen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Vorschriften zu messen.
Der Gemeinschaftsrichter kann für die Zeit vor dem Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten, die die Gemeinschaft erhalten hat, um ihren Verpflichtungen aus den WTO-Vorschriften nachzukommen, eine solche Prüfung jedenfalls nicht anstellen, insbesondere nicht im Rahmen einer Schadensersatzklage nach Artikel 178 EG-Vertrag, weil er sonst der im Rahmen des durch die WTO-Übereinkünfte geschaffenen Streitbeilegungssystems vorgesehenen Gewährung eines angemessenen Zeitraums, um den Empfehlungen oder Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO nachzukommen, ihre Wirkung nehmen würde.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist nicht ohne weiteres unzulässig, wenn die in den Artikeln 104 § 3 in Verbindung mit 44 §§ 3 und 5 der Verfahrensordnung des Gerichts genannten Unterlagen nicht beigefügt sind. Denn unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Bezugnahme des Artikels 104 § 3 der Verfahrensordnung auf Artikel 44 der Verfahrensordnung sind die in dieser Vorschrift genannten Grundsätze auch im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung anzuwenden, insbesondere die in dessen § 6 genannten, nach dem der Kanzler, wenn die Klageschrift Artikel 44 §§ 3 bis 5 der Verfahrensordnung nicht entspricht, dem Kläger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu setzen hat.
( vgl. Randnrn. 43-45 )
2. Bringt der Antragsteller vor, er könne einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden, so hat das Gericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, ob die eventuelle Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstuende, und ob - umgekehrt - die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde. Weiter hat das Gericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung unter Abwägung der jeweiligen Interessen der Parteien zu würdigen, ob der Erlass von einstweiligen Maßnahmen erforderlich ist, um einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden des Antragstellers zu verhindern. Grundsätzlich kommt den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes unbestreitbar Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen zu. Außerdem kann die Tatsache, selbst zur Entstehung dieses Schadens durch Nachlässigkeit oder Unterlassung beigetragen zu haben, dazu führen, dass die Interessenabwägung zu Ungunsten der untätigen Partei ausfällt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Handeln setzt voraus, dass ein Tatbestand erfuellt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Organen der Gemeinschaft zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen des angeblich erlittenen Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind. Eine Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln, sofern der Grundsatz einer solchen Haftung im Gemeinschaftsrecht anzuerkennen sein sollte, kann jedenfalls nur ausgelöst werden, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfuellt sind, nämlich das tatsächliche Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie die Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden.
( vgl. Randnrn. 59-60 )
2. Im Rahmen einer auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gestützten Klage hat der Kläger dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel für den Nachweis des Vorliegens und des Ausmaßes eines solchen Schadens vorzulegen, wobei die außervertragliche Haftung nur ausgelöst werden kann, wenn der Kläger einen tatsächlichen und sicheren Schaden im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung erlitten hat.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft kann durch die Einführung des Ausfuhrlizenzsystems für Bananen durch den Beschluss 94/800 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche und die Verordnung Nr. 478/95 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung Nr. 1442/93 nicht ausgelöst werden. Denn obzwar ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm zu bejahen ist, weil der Gerichtshof im Urteil vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95 (Deutschland/Rat) die Rechtswidrigkeit von Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses 94/800, soweit der Rat darin dem Abschluss des Rahmenabkommens zugestimmt hat und dieses Rahmenabkommen die Marktbeteiligten der Gruppe B von dem dort geschaffenen Ausfuhrlizenzsystem befreit, und im Urteil vom 10. März 1998 in den Rechtssachen C-364/95 und C-365/95 (T. Port) die Ungültigkeit von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 478/95 festgestellt hat, und obzwar nach der Feststellung des Gerichtshofes in den beiden Urteilen die beanstandeten Vorschriften unter Verletzung des Diskriminierungsverbots erlassen worden sind, das ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der die Einzelnen schützen soll, haben der Rat und die Kommission beim Erlass der beanstandeten Vorschriften die Grenzen ihres Ermessens angesichts der internationalen Dimension und der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten, die die Einführung oder Änderung der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung für Bananen erfordert, nicht offenkundig und erheblich überschritten, so dass im vorliegenden Fall kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft kann durch die Einführung des Ausfuhrlizenzsystems für Bananen durch den Beschluss 94/800 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche und die Verordnung Nr. 478/95 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung Nr. 1442/93 nicht ausgelöst werden. Denn obzwar ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm zu bejahen ist, weil der Gerichtshof im Urteil vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95 (Deutschland/Rat) die Rechtswidrigkeit von Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses 94/800, soweit der Rat darin dem Abschluss des Rahmenabkommens zugestimmt hat und dieses Rahmenabkommen die Marktbeteiligten der Gruppe B von dem dort geschaffenen Ausfuhrlizenzsystem befreit, und im Urteil vom 10. März 1998 in den Rechtssachen C-364/95 und C-365/95 (T. Port) die Ungültigkeit von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 478/95 festgestellt hat, und obzwar nach der Feststellung des Gerichtshofes in den beiden Urteilen die beanstandeten Vorschriften unter Verletzung des Diskriminierungsverbots erlassen worden sind, das ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der die Einzelnen schützen soll, haben der Rat und die Kommission beim Erlass der beanstandeten Vorschriften die Grenzen ihres Ermessens angesichts der internationalen Dimension und der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten, die die Einführung oder Änderung der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung für Bananen erfordert, nicht offenkundig und erheblich überschritten, so dass im vorliegenden Fall kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen. Seine Anwendung gebietet es daher lediglich, festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen. Ist dies der Fall, ist die betreffende Maßnahme selektiv, was Tatbestandsmerkmal des Begriffes der staatlichen Beihilfe ist.
Dass sehr viele Unternehmen eine staatliche Maßnahme in Anspruch nehmen können oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören, genügt allein noch nicht, um die Selektivität der Maßnahme und damit ihre Eigenschaft als staatliche Beihilfe zu verneinen. Somit ist eine Beihilferegelung, die natürliche Personen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter Verkehrsleistungen erbringen, tatsächlich begünstigt hat, ihrer Systematik nach selektiv.
( vgl. Randnrn. 46-49 )
2. Der Begriff der staatlichen Beihilfen erfasst keine staatlichen Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen hinsichtlich der Lasten vornehmen, wenn diese Differenzierung aus dem Wesen und dem Ziel der betreffenden Lastenregelung folgt. Unter diesen Begriff fällt jedoch die Unterstützung bestimmter Unternehmen insbesondere bei der Übernahme eines Teils der deren Budget normalerweise treffenden Belastungen, wie der notwendigen Erneuerung ihrer Nutzfahrzeuge.
( vgl. Randnrn. 52, 55 )
3. Die Situation der professionellen Verkehrsunternehmen und die der Unternehmen, die Transporte nur für eigene Rechnung durchführen, sind nicht so gleichartig, dass beide Kategorien ein und demselben Sektor zugehörten und auf ein und demselben Markt tätig würden. Der Ausschluss des Verkehrssektors von der Anwendung der De-minimis-Regel auf dem Gebiet der Beihilfen - wie sie durch die von der Kommission erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen vorgesehen ist, die in erster Linie die Kommission selbst binden - gilt daher nicht für die den Unternehmen, die Transporte nur für eigene Rechnung durchführen, gewährten Beihilfen zur Erneuerung ihrer Nutzfahrzeuge. Dieser Ausschluss ist, da er eine Ausnahme betrifft, vielmehr eng auszulegen.
( vgl. Randnrn. 67, 69-70 )
4. In bestimmten Fällen kann sich bereits aus den Umständen, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, ergeben, dass diese den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. In derartigen Fällen hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben. Diesem Erfordernis genügt eine Begründung, mit der dargelegt wird, dass bestimmten Empfängern gewährte staatliche Beihilfen, deren Betrag über der De-minimis-Schwelle gelegen hat, geeignet sind, diese Empfänger in einem Sektor, in dem der Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten liberalisiert wurde, zu begünstigen.
( vgl. Randnrn. 74-75 )
5. Eine verhältnismäßig geringe staatliche Beihilfe kann den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht. Sofern sich die Teilnehmer des fraglichen Marktes nicht wettbewerbswidrig verhalten, herrscht auf einem Sektor mit Überkapazität zwangsläufig ein lebhafter Wettbewerb. Eine solche Beihilfe fällt damit unter das Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG).
( vgl. Randnrn. 76-77 )
6. Da der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen, den die Kommission im Bereich der Kontrolle der staatlichen Beihilfen erlassen hat und durch den sie gebunden ist, soweit er nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweicht und soweit er von den Mitgliedstaaten akzeptiert wird, der Einstufung einer Beihilfe als Investitionsbeihilfe oder als Betriebsbeihilfe wesentliche Bedeutung beimisst, kann die Kommission die Genehmigung einer Beihilfe nach diesem Rahmen nur dann ablehnen, wenn sie diese in der Begründung ihrer Entscheidung in eine dieser beiden Kategorien einstuft.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Der Zollwert von Obst und Gemüse, das unter die Verordnung Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse fällt, muss für den Zeitraum vom 18. März 1997 bis 17. Juli 1998 (dem Tag vor dem Inkrafttreten der Änderungen an der Verordnung) einschließlich nach den Regeln für die Berechnung des Einfuhrpreises gemäß Artikel 5 dieser Verordnung und nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Zollkodex der Gemeinschaft und der Durchführungsverordnung des Kodex bestimmt werden.
Mit der genannten Verordnung, zu deren Erlass die Kommission befugt war, ist nämlich eine Änderung der Vorschriften über die Ermittlung des Zollwerts bei Obst und Gemüse beabsichtigt gewesen, und in agrarrechtlichen Vorschriften können von Rechts wegen besondere Regeln im Verhältnis zum Zollkodex der Gemeinschaft aufgestellt werden.
( vgl. Randnrn. 69, 78-79, 82, Tenor 1 )
2. Die Verordnung Nr. 1498/98 zur Änderung der Verordnung Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse, durch die dem Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 ein Absatz 1b hinzugefügt wurde und nach der der Zollwert von Obst und Gemüse, das unter diese Verordnung fällt, auf der gleichen Grundlage wie derjenigen der Einfuhrpreise der Erzeugnisse in der Gemeinschaft bestimmt werden muss, ist weder wegen der Überschreitung von Befugnissen durch die Kommission noch wegen Verletzung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft noch wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Zusammenhang mit der Art und Weise, in der die Durchführungsmaßnahmen zum Zollkodex der Gemeinschaft erlassen wurden, ungültig.
( vgl. Randnrn. 92-104, Tenor 2 )
3. Artikel 5 der Verordnung Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse, dem zufolge der Importeur von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zwischen drei Methoden zur Bestimmung des Einfuhrpreises seiner Partien wählen kann, ist dahin auszulegen, dass ein Importeur, der keinen definitiven Zollwert anmelden kann, einen vorläufigen Hinweis auf diesen Wert nach Artikel 254 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften nur geben kann, wenn der Wert der Erzeugnisse nach der Methode des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3223/94 bestimmt ist, d. h. wenn der Wert der Erzeugnisse auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem eingeführte gleiche oder gleichartige Waren verkauft werden, bestimmt werden kann.
Die Frage, ob ein Importeur einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert geben kann, stellt sich nicht bei den anderen Methoden zur Bestimmung des Einfuhrpreises der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Bezeichnet ein Rechtsmittelführer in einem Rechtsmittel gemäß den Artikeln 225 EG, 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes sowie 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die seinen Antrag konkret stützen, genau, so kann der Umstand, dass das Vorbringen, auf das das Rechtsmittel gestützt wird, bereits im ersten Rechtszug vorgetragen wurde, nicht zu dessen Unzulässigkeit führen.
( vgl. Randnrn. 28, 71 )
2. Bereits aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 11 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 ergibt sich, dass Dumpingspannen regelmäßig unter Anwendung einer der beiden symmetrischen Methoden zu ermitteln sind und dass auf die asymmetrische Methode als Ausnahme von dieser Regel nur zurückgegriffen werden kann, wenn zum einen die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und zum anderen die symmetrischen Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln.
Der Rat kann sich daher nicht darauf berufen, dass er sich nach dieser Bestimmung nach seinem Ermessen für eine der beiden symmetrischen Methoden entscheiden könne und dann nur zu prüfen brauche, ob diese Methode die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegele, um gegebenenfalls auf die asymmetrische Methode zurückgreifen zu können.
( vgl. Randnrn. 49-50 )
3. Grundsätzlich gehören das WTO-Übereinkommen sowie die Übereinkünfte und Vereinbarungen in seinen Anhängen wegen ihrer Natur und ihrer Struktur nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst.
Wenn die Gemeinschaft allerdings eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der Übereinkünfte und Vereinbarungen in den Anhängen des WTO-Übereinkommens verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen.
( vgl. Randnrn. 53-54 )
4. Da sich aus der Präambel der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96, und zwar aus ihrer fünften Begründungserwägung, ergibt, dass diese Verordnung insbesondere bezweckt, die im Antidumping-Übereinkommen enthaltenen neuen und ausführlichen Regeln, zu denen insbesondere die über die Berechnung der Dumpingspanne gehören, so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen, um ihre angemessene und transparente Anwendung zu sichern, ist der Schluss zu ziehen, dass die Gemeinschaft die Grundverordnung erlassen hat, um ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Antidumping-Übereinkommen nachzukommen, und dass sie demnach mit Artikel 2 Absatz 11 dieser Verordnung die besonderen Verpflichtungen aus Artikel 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens durchführen wollte.
Zwar schreibt Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung nicht ausdrücklich vor, dass ein Gemeinschaftsorgan die nach Artikel 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens erforderliche Begründung geben muss, wenn es zur Bestimmung der Dumpingspanne auf die asymmetrische Methode zurückgreift, das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift bedeutet jedoch nicht, dass sich die Kommission von dieser Verpflichtung befreien wollte, da es sich aus der Existenz des Artikels 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) erklären kann. Nach der Umsetzung des Artikels 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens durch die Gemeinschaft kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene spezielle Begründungspflicht in der allgemeinen Begründungspflicht für Handlungen der Organe nach Artikel 190 EG-Vertrag aufgeht.
( vgl. Randnrn. 55-56, 58 )
5. Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sind nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn sie einen von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Vertrag durchführen sollen.
( vgl. Randnr. 57 )
6. Die in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.
( vgl. Randnr. 81 )
7. Im Dumpingbereich stellt die Bestimmung des Normalwerts eine der wesentlichen Etappen zur Ermittlung eines möglichen Dumpings dar.
Aus Artikel 2 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 ergibt sich dazu, dass die Preise zwischen Parteien, die eine Ausgleichsvereinbarung geschlossen haben, für die Bestimmung des Normalwerts grundsätzlich nicht herangezogen werden können und dass es sich nur dann ausnahmsweise anders verhält, wenn festgestellt wird, dass die Preise durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden.
Daher genügt die Verordnung des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf Einfuhren, in der lediglich behauptet wird, dass festgestellt worden sei, dass es sich bei den Kompensationsgeschäften in Wirklichkeit um Transaktionen im normalen Handelsverkehr" gehandelt habe, den Anforderungen aus der Begründungspflicht nicht.
Eine solche kategorische Behauptung, die einem schlichten Verweis auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gleichkommt, enthält nämlich keinerlei Erläuterung, aus der die Betroffenen und der Gemeinschaftsrichter schließen könnten, welche Gründe den Rat zu der Annahme veranlasst haben, dass die bei den genannten Kompensationsgeschäften angewandten Preise von dieser Beziehung nicht beeinflusst worden seien, so dass die Betroffen der genannten Behauptung nicht entnehmen können, ob diese Preise zu Recht ausnahmsweise für die Berechnung des Normalwerts herangezogen wurden oder ob diese Heranziehung einen Mangel darstellen kann, der sich auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung auswirkt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Gemeinschaft ist auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände zu gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören. Zeigt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er eine zweifache Zielsetzung hat oder zwei Komponenten aufweist, von denen sich eine als wesentliche oder überwiegende ausmachen lässt, während die andere nur von untergeordneter Bedeutung ist, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf diejenige, die die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert. Ausnahmsweise, wenn feststeht, dass gleichzeitig Ziele verfolgt werden, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine im Verhältnis zum anderen zweitrangig ist und mittelbaren Charakter hat, kann ein solcher Rechtsakt auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden.
( vgl. Randnrn. 33-35 )
2. Das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (Energy Star-Abkommen) verfolgt gleichzeitig ein handelspolitisches Ziel und ein Ziel des Umweltschutzes, denn zum einen erleichtert eine derartige Koordinierung zwangsläufig den Handel, da sich die Hersteller nur auf eine einzige Kennzeichnungsregelung berufen und sich nur einem einzigen Registrierungsverfahren bei einem einzigen Verwaltungsorgan unterziehen müssen, um Geräte, die das Energy Star-Emblem tragen, auf dem europäischen und dem amerikanischen Markt in den Verkehr bringen zu können, und zum anderen soll das betreffende Kennzeichnungsprogramm durch Förderung des Angebots an Strom sparenden Geräten langfristig Energieeinsparungen fördern und dürfte damit einen günstigen Einfluss auf die Umwelt haben.
Allerdings ist dem handelspolitischen Ziel die überwiegende Bedeutung beizumessen, so dass die Entscheidung über die Genehmigung des Abkommens auf Artikel 133 EG in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 EG hätte gestützt werden müssen, denn die günstige Wirkung auf die Umwelt ist nur mittelbar und langfristig im Gegensatz zu der Wirkung auf den Handel mit Bürogeräten, die unmittelbar ist und sofort eintritt. Ferner enthält das Abkommen selbst keine neuen Stromsparanforderungen, sondern beschränkt sich darauf, dass die ursprünglich von der Environment Protection Agency (Amerikanisches Umweltbundesamt) festgelegten Spezifikationen sowohl auf dem amerikanischen als auch auf dem europäischen Markt gelten und dass deren Änderung des Einvernehmens der beiden Parteien bedarf.
Der Umstand, dass die Beteiligung am Energy Star-Kennzeichnungsprogramm nicht zwingend ist, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen, denn zum einen ist dieses Abkommen ungeachtet dessen geschaffen worden, um den Handelsverkehr mit Bürogeräten unmittelbar dadurch zu beeinflussen, dass dieser für die Hersteller erleichtert wird und die Verbraucher in die Lage versetzt werden, die Erzeugnisse zu wählen, die am wenigsten Energie verbrauchen, und zum anderen geht aus dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse im Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation eindeutig hervor, dass auch unverbindliche Regelungen über Kennzeichnungen ein Hemmnis für den internationalen Handel darstellen können.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Da eine Entscheidung aus sich heraus verständlich sein muss, darf ihre Begründung nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden.
( vgl. Randnr. 81 )
2. Wortlaut und Geist der Verordnung Nr. 2309/93 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln lassen zwar die Annahme zu, eine Gemeinschaftszulassung dürfe grundsätzlich nur eine Bezeichnung vorsehen; mangels irgendeiner ausdrücklichen Bestimmung in dieser Verordnung oder der Verordnung Nr. 542/95 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung gemäß der Verordnung Nr. 2309/93 rechtfertigt dies jedoch nicht die Schlussfolgerung, diese Bezeichnung dürfe nicht durch Hinzufügung anderer Bezeichnungen geändert werden, wenn der Inhaber der Gemeinschaftszulassung nachweist, dass außergewöhnliche Umstände, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, dies erfordern, und wenn die Kommission festgestellt hat, dass die beantragte Änderung überdies die Kriterien der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels erfuellt.
Folglich beruht eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Änderung einer Gemeinschaftszulassung durch Hinzufügung von zwei Bezeichnungen allein mit der Begründung abgelehnt wird, ein Arzneimittel dürfe nie mehr als eine Bezeichnung haben, auf einer fehlerhaften Auslegung der Verordnungen Nr. 2309/93 und Nr. 542/95.
Eine Entscheidung mit der ein Änderungsantrag, der auf die Hinzufügung einer besonderen Verpackungsaufmachung gerichtet ist, abgelehnt wird, ohne zu prüfen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, gründet ebenfalls auf einer fehlerhaften Auslegung der geltenden Regelung.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Richtlinie 2001/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen dient tatsächlich der Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarktes und konnte daher auf der Grundlage des Artikels 95 EG erlassen werden, ohne dass dem die Tatsache entgegensteht, dass dem Gesundheitsschutz bei den Entscheidungen im Zusammenhang mit den von der Richtlinie festgelegten Harmonisierungsmaßnahmen entscheidende Bedeutung zugekommen ist.
In der Gemeinschaft ist nämlich der Markt für Tabakerzeugnisse und insbesondere der für Zigaretten ein Markt, auf dem der Handel zwischen Mitgliedstaaten eine verhältnismäßig wichtige Rolle spielt. Zudem sind die nationalen Vorschriften über die Anforderungen, denen Erzeugnisse entsprechen müssen, insbesondere die hinsichtlich ihrer Bezeichnung, Zusammensetzung und Etikettierung, in Ermangelung einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung von Natur aus geeignet, den freien Warenverkehr zu behindern.
Da die bereits erlassenen einschlägigen gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahmen, nämlich die Richtlinie 89/622 über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen und die Richtlinie 90/239 über den Hoechstgehalt an Teer in Zigaretten, nur begrenzt Vorschriften über Herstellung und Etikettierung enthielten, stand es den Mitgliedstaaten frei, die nicht von diesen Richtlinien erfassten Aspekte durch nationale Vorschriften zu regeln.
Angesichts des wachsenden Bewusstseins der Öffentlichkeit von der gesundheitsschädlichen Wirkung des Tabakkonsums wäre der freie Verkehr mit Tabakerzeugnissen infolgedessen wahrscheinlich dadurch behindert worden, dass die Mitgliedstaaten solche nationalen Vorschriften, die diese Entwicklung widerspiegelten, erlassen hätten, um den Verbrauch dieser Erzeugnisse durch Angaben oder Warnhinweise auf der Verpackung wirksamer einzudämmen oder die schädlichen Wirkungen von Tabakerzeugnissen durch die Einführung neuer Vorschriften über deren Zusammensetzung zu mindern. Einige Mitgliedstaaten hatten im Übrigen bereits entsprechende Vorschriften erlassen.
In diesem Zusammenhang kann durch eine neue Harmonisierungsrichtlinie verhindert werden, dass durch den Erlass nationaler Vorschriften mit unterschiedlichen Anforderungen an die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen Hindernisse für den freien Verkehr mit Tabakerzeugnissen in der Gemeinschaft entstehen.
( vgl. Randnrn. 64-75 )
2. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen verbietet die Herstellung von Zigaretten in der Gemeinschaft, die den dort festgelegten höchstzulässigen Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt nicht einhalten. Zwar ist dieses Verbot keine Bestimmung, die unmittelbar die Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarktes zum Ziel hat, doch kann in einen auf der Grundlage von Artikel 95 EG erlassenen Rechtsakt eine solche Vorschrift aufgenommen werden, wenn sie die Umgehung bestimmter Verbote verhindern soll, die mit einem solchen Ziel für den Binnenmarkt erlassen worden sind, wie z. B. die Verbote des Inverkehrbringens und der Vermarktung von nicht den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 entsprechenden Zigaretten in den Mitgliedstaaten.
( vgl. Randnrn. 82-90 )
3. Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts. Ergibt die Prüfung eines gemeinschaftlichen Rechtsakts, dass er zwei Ziele verfolgt oder zwei Komponenten hat, und lässt sich eine davon als wesentliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur von untergeordneter Bedeutung ist, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert.
Das mit der Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 133 EG verfolgte Ziel ist angesichts des Zweckes und des Inhalts der Richtlinie 2001/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen insgesamt gegenüber dem Hauptziel der Richtlinie, nämlich der Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarktes, nur von untergeordneter Bedeutung. Daraus folgt, dass Artikel 95 EG die einzige zutreffende Rechtsgrundlage dieser Richtlinie ist und diese zu Unrecht auch Artikel 133 EG als Rechtsgrundlage anführt.
Diese irrige Bezugnahme auf Artikel 133 EG als zweite Rechtsgrundlage der Richtlinie führt jedoch nicht schon zu deren Ungültigkeit. Ein solcher Irrtum in den Bezugsvermerken einer Gemeinschaftshandlung stellt nämlich bloß einen rein formalen Fehler dar, sofern er nicht zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens für den Erlass dieser Handlung führt.
( vgl. Randnrn. 93-98 )
4. Die Richtlinie 2001/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen, die die Hemmnisse beseitigen soll, die sich aus den Unterschieden ergeben, die noch zwischen diesen Vorschriften fortbestehen und das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ungültig.
Erstens ist nämlich das Verbot in Artikel 3 dieser Richtlinie, in der Gemeinschaft Zigaretten in den Verkehr zu bringen oder zu vermarkten, die den höchstzulässigen Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt nicht einhalten, zusammen mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie, die Einfuhr, den Verkauf und den Verbrauch von Zigaretten, die diese Hoechstwerte einhalten, zuzulassen, eine Maßnahme, die geeignet ist, das dort genannte Ziel zu verwirklichen, und die unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Gemeinschaftsgesetzgebers, ein hohes Schutzniveau im Bereich der Gesundheit zu gewährleisten, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.
Zweitens ist das ebenfalls in Artikel 3 vorgesehene Verbot der Herstellung von Zigaretten, die nicht die dort festgelegten Hoechstwerte einhalten, besonders geeignet, den Verkehrsverlagerungen von Zigaretten, die innerhalb der Gemeinschaft für die Ausfuhr in Drittländer hergestellt werden, an der Quelle vorzubeugen. Diese Verlagerungen, die eine Form des Betrugs sind, können durch eine andere Maßnahme, wie die Verstärkung der Kontrollen an den Grenzen der Gemeinschaft, nicht ebenso wirksam bekämpft werden.
Die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie an die Angaben auf den Zigarettenpackungen zum Gehalt an Schadstoffen und an die Warnhinweise über die gesundheitlichen Gefahren sind geeignete Maßnahmen, um im Zusammenhang mit der Beseitigung der Hemmnisse aufgrund der nationalen Etikettierungsvorschriften einen hohen Gesundheitsschutz zu erreichen. Mit diesen Maßnahmen hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die Grenzen des Ermessens, das ihm auf diesem Gebiet zusteht, nicht überschritten.
Drittens ist das Verbot in Artikel 7 der Richtlinie, auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen bestimmte Begriffe wie niedriger Teergehalt", leicht", ultraleicht", mild" sowie Namen oder Bilder oder figurative oder andere Zeichen zu verwenden, die den Verbraucher zu irrigen Vorstellungen verleiten, geeignet, einen hohen Gesundheitsschutz zu erreichen. Dieses Verbot soll nämlich gewährleisten, dass der Verbraucher über die Schädlichkeit der Tabakerzeugnisse objektiv unterrichtet wird. Es ist insbesondere auch deshalb notwendig, weil nicht offenkundig ist, dass schon eine Regelung der Verwendung dieser beschreibenden Merkmale eine objektive Unterrichtung der Verbraucher ebenso wirksam gewährleistet hätte, da diese beschreibenden Merkmale ihrer Natur nach geeignet sind, zum Tabakkonsum anzuregen.
( vgl. Randnrn. 124-141 )
5. Das Eigentumsrecht gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Es kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet.
Artikel 5 der Richtlinie 2001/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen schreibt die Angabe des Gehalts an Schadstoffen und Warnhinweise zu den gesundheitlichen Gefahren auf den Zigarettenpackungen vor. Diese Bestimmung wirkt sich allein dahin aus, dass sie das Recht der Tabakwarenhersteller, die Fläche auf bestimmten Seiten der Zigarettenpackung oder der Verpackung der Tabakerzeugnisse für die Anbringung ihrer Marke zu benutzen, begrenzt, tastet aber das Markenrecht der Hersteller nicht in seinem Wesensgehalt an. Diese Begrenzung soll einen erhöhten Schutz der Gesundheit bei der Beseitigung der Hemmnisse gewährleisten, die sich aus den nationalen Etikettierungsvorschriften ergeben. Artikel 5 stellt so gesehen eine verhältnismäßige Beschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts dar, die mit dem Schutz, den dieses Recht im Gemeinschaftsrecht genießt, vereinbar ist.
Artikel 7 der Richtlinie soll im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein hohes Schutzniveau im Bereich der Gesundheit bei der Harmonisierung der Vorschriften für die Bezeichnung der Tabakerzeugnisse gewährleisten. Auch wenn dieser Artikel zu dem - auf die Verpackung der Tabakerzeugnisse beschränkten - Verbot führt, eine Marke zu verwenden, die eines der in dieser Bestimmung genannten beschreibenden Merkmale enthält, bleibt einem Tabakwarenhersteller dennoch die Möglichkeit, trotz Fortlassung dieses beschreibenden Merkmals auf der Verpackung weiterhin sein Erzeugnis durch andere Unterscheidungszeichen zu individualisieren. Die Beschränkungen des Markenrechts, die sich aus Artikel 7 ergeben können, entsprechen tatsächlich einem von der Gemeinschaft im Allgemeininteresse verfolgten Ziel und sind im Hinblick auf dieses Ziel kein unverhältnismäßiger, nicht tragbarer Eingriff, der dieses Recht in seinem Wesensgehalt antastet.
( vgl. Randnrn. 149-153 )
6. Der Subsidiaritätsgrundsatz findet Anwendung, wenn sich der Gemeinschaftsgesetzgeber auf Artikel 95 EG stützt, da diese Vorschrift ihm keine ausschließliche Zuständigkeit für die Regelung der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt verleiht.
Die Prüfung, ob der Subsidiaritätsgrundsatz eingehalten worden ist, umfasst zwei Schritte. Erstens ist nämlich zu prüfen, ob das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahme auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden kann. Zweitens ist festzustellen, ob die Regelungsdichte der getroffenen Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Verwirklichung des von ihr angestrebten Zieles erforderlich ist.
( vgl. Randnrn. 179-184 )
7. Artikel 7 der Richtlinie 2001/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen, der auf der Verpackung dieser Erzeugnisse die Verwendung beschreibender Merkmale verbietet, die beim Verbraucher irrige Vorstellungen über die Schädlichkeit dieser Erzeugnisse hervorrufen können, ist dahin auszulegen, dass er nur für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vermarktete Tabakerzeugnisse gilt.
Das Hauptziel dieser Richtlinie, das die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse unter gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzes ist, betrifft grundsätzlich allein die Tabakerzeugnisse, die für die Vermarktung innerhalb des Binnenmarktes bestimmt sind.
Zwar kann im Falle des Artikels 3 dieser Richtlinie, der den Hoechstgehalt an schädlichen Stoffen in Zigaretten festlegt, die Gefahr einer Beeinträchtigung des Binnenmarktes es rechtfertigen, auf der Grundlage des Artikels 95 EG eine Bestimmung zu erlassen, die in Drittländer ausgeführte Erzeugnisse betrifft, soweit dies eine Maßnahme zur Verhinderung einer Umgehung der Binnenmarktvorschriften ist. Die Anwendung dieses Artikels 3 auf Tabakerzeugnisse, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, ist jedoch in diesem Fall vom Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehen worden, weil er den Gefahren einer Umgehung der Richtlinienbestimmungen über den höchstzulässigen Gehalt an Schadstoffen in Zigaretten im Zusammenhang mit eventuellen illegalen Wiedereinfuhren in die Gemeinschaft oder mit eventuellen Verkehrsverlagerungen innerhalb der Gemeinschaft Rechnung tragen wollte.
Dagegen betrifft Artikel 7 der Richtlinie ebenso wie Artikel 5 die Aufmachung der Tabakerzeugnisse und nicht deren Zusammensetzung. Die Gefahren einer Beeinträchtigung des Binnenmarktes, die sich zum einen aus der illegalen Vermarktung von Zigaretten, die nicht den Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich des höchstzulässigen Gehalts an Schadstoffen entsprechen, und zum anderen aus Tabakerzeugnissen ergeben, die nicht den Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich der Etikettierung und der Angaben auf der Verpackung dieser Erzeugnisse entsprechen, sind nicht unbedingt gleich groß oder gleicher Art und verlangen nicht zwangsläufig den Erlass der gleichen Maßnahmen.
In Ermangelung eines entsprechenden Hinweises in der Richtlinie 2001/37 besteht daher kein Grund zu der Annahme, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber das Verbot der Vermarktung der nicht den Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie entsprechenden Tabakwaren innerhalb der Gemeinschaft durch ein gleichartiges Verbot für die in der Gemeinschaft für die Vermarktung in Drittländern verpackten Tabakerzeugnisse hat ergänzen wollen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) ansässigen zuckerverarbeitenden Unternehmen, die die in der Verordnung Nr. 465/2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus den ÜLG mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen, sind von dieser Verordnung im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG unmittelbar und individuell betroffen. Zum einen belässt die Verordnung den für ihre Durchführung zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nämlich keinen Ermessenspielraum. Zum anderen werden die Klägerinnen durch den Umstand, dass sie Verträge oder Vereinbarungen geschlossen hatten, deren Erfuellung ganz oder teilweise verhindert wurde, im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individualisiert. Ob die von einer Schutzmaßnahme, die naturgemäß vorübergehend ist, betroffenen Erzeugnisse leicht verderblich sind oder nicht, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung, die ein betroffenes Unternehmen in Bezug auf eine solche Maßnahme erhebt, zudem ohne Bedeutung.
( vgl. Randnrn. 49, 63-75, 69 )
2. Nach Artikel 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kann die Kommission Schutzmaßnahmen treffen, wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten. Im Rahmen der Verordnung Nr. 465/2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus den ÜLG mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG, die gemäß Artikel 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 erlassen wurde, konnte die Kommission in vertretbarer Weise zum einen annehmen, dass die sehr starke Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen vor dem besonderen Hintergrund des durch Überschüsse gekennzeichneten Gemeinschaftsmarktes für Zucker und der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften eine Schwierigkeit" im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 darstellte. Zum anderen konnte die Kommission in Anbetracht des Umstands, dass jede zusätzliche Einfuhr von Zucker und Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt aus den ÜLG eine größere Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger erfordert und somit zu einem entsprechend höheren Verlust ihrer Einkommensgarantie führt, in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass aufgrund der erhöhten Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG die Gefahr besteht, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisiert wird.
( vgl. Randnrn. 87, 115, 131-132, 134, 160 )
3. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt die Rechtmäßigkeit einer Schutzmaßnahme voraus, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des mit der fraglichen Verordnung zulässigerweise verfolgten Zieles geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten belastende zu wählen ist. Die Verordnung Nr. 465/2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG, die die zollfreie, durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft nur ausnahmsweise, teilweise und zeitweilig beschränkte, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Verordnung, die den freien Zugang von Zucker mit Ursprung in den ÜLG zum Gemeinschaftsmarkt in einem Maß beschränkte, das mit der Lage dieses Marktes vereinbar war, und zugleich auf eine mit den Zielen des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der ÜLG mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgestimmte Art und Weise eine Vorzugsbehandlung für dieses Erzeugnis beibehielt, war zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Zieles geeignet und ging nicht über das dazu Erforderliche hinaus.
( vgl. Randnrn. 158, 168, 194 )
4. Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Anwendung des Artikels 109 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über ein weites Ermessen. Der Gemeinschaftsrichter kann angesichts dieses Ermessens nur prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane bei dessen Ausübung keinen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch begangen haben oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten haben. Die Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Kommission veranlasst sieht, einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen - im vorliegenden Fall dem Schutz der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker einerseits und dem Schutz der Interessen der ÜLG und der in den ÜLG ansässigen Unternehmen andererseits - herbeizuführen.
( vgl. Randnrn. 164-165, 194 )
5. Die Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte gehören wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen das Gemeinschaftsgericht die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Ebenso verhält es sich, wenn die Gemeinschaftshandlung, die der Gemeinschaftsrichter zu beurteilen hat, den Handel zwischen der Gemeinschaft und den überseeischen Ländern und Gebieten beschränkt, und zwar unabhängig von der Stellung, die die ÜLG im Rahmen der WTO einnehmen. Nur dann, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gemeinschaftsgerichts, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen.
( vgl. Randnr. 215 )
6. Eine Rechtshandlung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den vom beklagten Gemeinschaftsorgan angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht.
( vgl. Randnr. 228 )
7. Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen vermag. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Artikel 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.
Eine Verordnung zur Einführung von Schutzmaßnahmen, die auf die zweite Fallgestaltung des Artikels 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gestützt ist, erfuellt diese Voraussetzungen, wenn sie aufgetretene Schwierigkeiten" erwähnt und darlegt, inwiefern aufgrund dieser Schwierigkeiten die Gefahr einer Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen" besteht, und wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich beurteilen lässt, ob der in Artikel 109 Absatz 2 des Beschlusses 91/482 vorgesehene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde.
( vgl. Randnrn. 235-236 )
8. Im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft wird ein Schadensersatzanspruch unter den drei Voraussetzungen anerkannt, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, den Schutz des Einzelnen bezweckt und der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, dass der Eintritt des Schadens nachgewiesen ist und dass schließlich zwischen dem der Gemeinschaft zur Last fallenden Verstoß und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Außerdem kann in einem Rechtsetzungskontext, der durch ein weites Ermessen gekennzeichnet ist, die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) ansässigen zuckerverarbeitenden Unternehmen, die die in der Verordnung Nr. 2081/2000 zur weiteren Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den ÜLG genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen, sind von dieser Verordnung im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG unmittelbar und individuell betroffen. Zum einen belässt die Verordnung den für ihre Durchführung zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nämlich keinen Ermessenspielraum. Zum anderen werden die Klägerinnen durch den Umstand, dass sie Verträge geschlossen hatten, deren Erfuellung ganz oder teilweise durch die Verordnung verhindert wurde, im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individualisiert.
( vgl. Randnrn. 45, 58 )
2. Nach Artikel 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kann die Kommission Schutzmaßnahmen treffen, wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten. Im Rahmen der Verordnung Nr. 2081/2000 zur weiteren Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den ÜLG konnte die Kommission in vertretbarer Weise zum einen annehmen, dass die sehr starke Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen vor dem besonderen Hintergrund des durch Überschüsse gekennzeichneten Gemeinschaftsmarktes für Zucker und der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften eine Schwierigkeit" im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 darstellte. Zum anderen konnte die Kommission in Anbetracht des Umstands, dass jede zusätzliche Einfuhr von Zucker und Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt aus den ÜLG eine größere Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger erfordert und somit zu einem entsprechend höheren Verlust ihrer Einkommensgarantie führt, in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass aufgrund der erhöhten Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG die Gefahr besteht, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisiert wird.
( vgl. Randnrn. 67, 96, 116-117, 119, 145 )
3. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt die Rechtmäßigkeit einer Schutzmaßnahme voraus, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des mit der fraglichen Verordnung zulässigerweise verfolgten Zieles geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten belastende zu wählen ist. Die Verordnung Nr. 2081/2000 zur weiteren Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die die zollfreie, durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft nur ausnahmsweise, teilweise und zeitweilig beschränkte, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Verordnung, die den freien Zugang von Zucker mit Ursprung in den ÜLG zum Gemeinschaftsmarkt in einem Maß beschränkte, das mit der Lage dieses Marktes vereinbar war, und zugleich auf eine mit den Zielen des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der ÜLG mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgestimmte Art und Weise eine Vorzugsbehandlung für dieses Erzeugnis beibehielt, war zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Zieles geeignet und ging nicht über das dazu Erforderliche hinaus.
( vgl. Randnrn. 143, 153, 174 )
4. Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Anwendung des Artikels 109 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über ein weites Ermessen. Der Gemeinschaftsrichter kann angesichts dieses Ermessens nur prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane bei dessen Ausübung keinen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch begangen haben oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten haben. Die Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Kommission veranlasst sieht, einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen - im vorliegenden Fall dem Schutz der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker einerseits und dem Schutz der Interessen der ÜLG und der in den ÜLG ansässigen Unternehmen andererseits - herbeizuführen.
( vgl. Randnrn. 149-150, 174 )
5. Die Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte gehören wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen das Gemeinschaftsgericht die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Ebenso verhält es sich, wenn die Gemeinschaftshandlung, die der Gemeinschaftsrichter zu beurteilen hat, den Handel zwischen der Gemeinschaft und den überseeischen Ländern und Gebieten beschränkt, und zwar unabhängig von der Stellung, die die ÜLG im Rahmen der WTO einnehmen. Nur dann, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gemeinschaftsgerichts, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen.
( vgl. Randnr. 194 )
6. Eine Rechtshandlung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den vom beklagten Gemeinschaftsorgan angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht.
( vgl. Randnr. 200 )
7. Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen vermag. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Artikel 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.
Eine Verordnung zur Einführung von Schutzmaßnahmen, die auf die zweite Fallgestaltung des Artikels 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gestützt ist, erfuellt diese Voraussetzungen, wenn sie aufgetretene Schwierigkeiten" erwähnt und darlegt, inwiefern aufgrund dieser Schwierigkeiten die Gefahr einer Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen" besteht, und wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich beurteilen lässt, ob der in Artikel 109 Absatz 2 des Beschlusses 91/482 vorgesehene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde.
( vgl. Randnrn. 207-208 )
8. Im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft wird ein Schadensersatzanspruch unter den drei Voraussetzungen anerkannt, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, den Schutz des Einzelnen bezweckt und der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, dass der Eintritt des Schadens nachgewiesen ist und dass schließlich zwischen dem der Gemeinschaft zur Last fallenden Verstoß und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Außerdem kann in einem Rechtsetzungskontext, der durch ein weites Ermessen gekennzeichnet ist, die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Der Begriff der staatlichen Beihilfe erfasst nicht solche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen vornehmen, wenn diese Differenzierung aus dem Wesen oder dem Ziel der fraglichen Lastenregelung folgt. Die Unterstützung, die bestimmten Unternehmen zur Deckung eines Teils der Belastungen gewährt wird, die - wie die notwendige Erneuerung ihrer Nutzfahrzeuge - normalerweise ihr Budget belasten, fällt jedoch unter diesen Begriff.
( vgl. Randnrn. 42-43 )
2. Die Situation der professionellen Verkehrsunternehmen und die der Unternehmen, die Transporte nur für eigene Rechnung durchführen, sind nicht so gleichartig, dass beide Kategorien ein und demselben Sektor zugehörten und auf ein und demselben Markt tätig würden. Der Ausschluss des Verkehrssektors von der Anwendung der De-minimis-Regel auf dem Gebiet der Beihilfen - wie sie durch die von der Kommission erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen vorgesehen ist, an die diese gebunden ist, soweit sie nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden - gilt daher nicht für die den Unternehmen, die Transporte nur für eigene Rechnung durchführen, gewährten Beihilfen zur Erneuerung ihrer Nutzfahrzeuge.
( vgl. Randnrn. 48, 53 )
3. Eine Diskriminierung liegt insbesondere dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre. Da eine von einer Behörde getroffene Maßnahme zur Unterstützung von Investitionen sachnotwendig nur auf das Gebiet Anwendung findet, für das sie zuständig ist, kann der Umstand, dass sie Unternehmen, die in diesem Gebiet nicht niedergelassen sind, nicht zugute kommt, nicht als Diskriminierung gewertet werden, da sich diese ihr gegenüber in einer gänzlich anderen Lage befinden als die dort niedergelassenen Unternehmen.
( vgl. Randnr. 57 )
4. In bestimmten Fällen ergibt sich bereits aus den Umständen, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. In solchen Fällen hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben. Eine Begründung, aus der sich ergibt, dass eine Beihilfe auf eine unbestimmte Zahl von Begünstigten jenseits der De-minimis-Schwelle anwendbar ist, dass sie Dienstleistungen betrifft, deren Erbringung zwischen den Mitgliedstaaten liberalisiert ist, und dass diese Dienstleistungen ihrem Wesen nach geeignet sind, Gegenstand von Leistungserbringungen zwischen diesen zu sein, genügt diesem Erfordernis.
( vgl. Randnr. 58 )
5. Eine verhältnismäßig geringe staatliche Beihilfe kann den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht. Sofern sich die Teilnehmer des fraglichen Marktes nicht wettbewerbswidrig verhalten, herrscht auf einem Sektor mit Überkapazität zwangsläufig ein lebhafter Wettbewerb. Außerdem kann eine Beihilfe, die auf individueller Ebene bescheiden sein mag, die aber potenziell allen Unternehmen eines Sektors oder einem sehr großen Teil von ihnen offen steht, Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben, wenn der Sektor durch eine hohe Anzahl kleiner Unternehmen gekennzeichnet ist, und damit unter das Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) fallen.
( vgl. Randnrn. 63-65 )
6. Nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) müssen Beihilferegelungen vor ihrem Inkrafttreten der Kommission notifiziert und von ihr genehmigt werden; sie sind daher nur anhand ihrer im Voraus festgelegten allgemeinen Merkmale, nicht aber anhand der im Nachhinein festgestellten Ergebnisse zu prüfen. Anderenfalls würden die Mitgliedstaaten, die eine Beihilferegelung vor einer Genehmigung der Kommission durchführten, gegenüber denjenigen begünstigt, die die Verpflichtung einhalten, die beabsichtigten Maßnahmen vor der endgültigen Entscheidung dieses Organs nicht zu vollziehen.
( vgl. Randnr. 67 )
7. Da der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen, den die Kommission im Bereich der Kontrolle der staatlichen Beihilfen erlassen hat und durch den sie gebunden ist, soweit er nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweicht und soweit er von den Mitgliedstaaten akzeptiert wird, der Einstufung einer Beihilfe als Investitionsbeihilfe oder als Betriebsbeihilfe wesentliche Bedeutung beimisst, kann die Kommission die Genehmigung einer Beihilfe nach diesem Rahmen nur dann ablehnen, wenn sie diese in der Begründung ihrer Entscheidung in eine dieser beiden Kategorien einstuft.
( vgl. Randnrn. 76-78, 81 )
8. Eine nationale Beihilferegelung zur Verringerung von Verschmutzung und Schadstoffen, die die Kriterien erfuellt, die in dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen und ggf. in besonderen Vorschriften für bestimmte Sektoren aufgestellt wurden, kann nicht deshalb insgesamt für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, weil einige der davon Begünstigten bereits zu anderen Zwecken genehmigte Beihilfen erhalten haben, sofern eine solche Unvereinbarkeit weder aus dem besagten Rahmen noch aus der Mitteilung über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung abzuleiten ist.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Ein Schreiben der Kommission, mit dem eine aufgrund von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2820/98 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 eingelegte Beschwerde" ohne Prüfung endgültig zurückgewiesen und damit die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers" als einer Person beeinflusst wird, die ein Interesse an der vorübergehenden Rücknahme der Vorteile des Systems allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Gemeinschaften hat und die die Kommission auf einen Tatbestand der in Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Fallgruppen aufmerksam gemacht hat, erzeugt Rechtswirkungen, die die Interessen des Adressaten beeinträchtigen können. Ein solches Schreiben stellt daher für ihn eine Handlung dar, die mit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG angefochten werden kann.
( vgl. Randnr. 55 )
2. Artikel 27 der Verordnung Nr. 2820/98 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Kommission allein deshalb, weil eine zwecks Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme der Vorteile des Systems allgemeiner Zollpräferenzen eingelegte Beschwerde" Produkte betrifft, die Gegenstand von Antisubventionsmaßnahmen sind, ohne dass der Ausnahmetatbestand des Artikels 27 vorliegt, daran gehindert ist, die Einleitung von Konsultationen im Rahmen von Artikel 23 dieser Verordnung zu beantragen und im Anschluss daran gegebenenfalls nach Artikel 25 dieser Verordnung eine Untersuchung über das Vorliegen des Tatbestands des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung - unlautere Handelspraktiken - durchzuführen. Folglich ist die auf einer solchen fehlerhaften Auslegung der Verordnung Nr. 2820/98 beruhende Zurückweisung der Beschwerde" für nichtig zu erklären.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Eine Person ist von einer Verordnung individuell betroffen, wenn diese angesichts der besonderen Bestimmungen des Einzelfalls ein spezifisches Recht berührt, auf das sich die Person berufen konnte.
Die Verordnung Nr. 2821/98 über den Widerruf der Zulassung für die Vermarktung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung, darunter Zink-Bacitracin, in der Gemeinschaft berührt, indem sie das Verfahren, das auf Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers zur erneuten Zulassung von Zink-Bacitracin als Zusatzstoff in der Tierernährung eingeleitet worden war und in dem dieser Wirtschaftsteilnehmer über Verfahrensgarantien verfügte, beendet oder zumindest ausgesetzt hat, den Wirtschaftsteilnehmer aufgrund einer besonderen, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebenden Rechts- und Sachlage. Dieser Umstand ist auch geeignet, ihn im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) zu individualisieren.
( vgl. Randnrn. 90-92, 96 )
2. Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts.
Eine Vorschrift einer Beitrittsakte kann als Rechtsgrundlage für den Erlass von Rechtsetzungsakten dienen.
( vgl. Randnrn. 106-107 )
3. Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, verlangt, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften klar sein müssen und dass ihre Anwendung für alle Betroffenen vorhersehbar sein muss. Diese Gebot verlangt, dass jede Maßnahme, die rechtliche Wirkungen erzeugen soll, ihre Bindungswirkung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts entnimmt, die ausdrücklich als Rechtsgrundlage bezeichnet sein muss und die Rechtsform vorschreibt, in der die Maßnahme zu erlassen ist. Die fehlende Bezugnahme auf eine einzelne Vertragsbestimmung stellt jedoch möglicherweise keinen wesentlichen Mangel dar, wenn die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts anhand anderer Anhaltspunkte in diesem Rechtsakt bestimmt werden kann. Eine ausdrückliche Bezugnahme ist indessen unerlässlich, wenn die Betroffenen und der Gerichtshof ansonsten über die genaue Rechtsgrundlage im Unklaren gelassen würden.
( vgl. Randnr. 112 )
4. Gemäß Artikel 130r Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 174 Absatz 2 EG) ist der Vorsorgegrundsatz einer der Grundsätze, auf denen die Umweltpolitik der Gemeinschaft beruht. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Gemeinschaftsorgane im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit treffen. Aus Artikel 130r Absätze 1 und 2 des Vertrages geht nämlich hervor, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit zu den umweltschutzpolitischen Zielen der Gemeinschaft gehört, dass diese Politik, die auf ein hohes Schutzniveau abzielt, u. a. auf dem Vorsorgegrundsatz beruht und dass die Erfordernisse dieser Politik bei der Festlegung und Durchführung anderer Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden müssen. Außerdem sind nach Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 152 EG) und nach ständiger Rechtsprechung die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft und müssen daher bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik durch die Gemeinschaftsorgane berücksichtigt werden.
( vgl. Randnr. 135 )
5. Die Gemeinschaftsorgane können sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch nicht in Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) vorgesehene Maßnahmen, insbesondere durch Mitteilungen, selbst binden, sofern diese Maßnahmen Regeln enthalten, denen sich die von diesen Organen zu verfolgende Politik entnehmen lässt, und nicht von Normen des Vertrages abweichen. Unter solchen Umständen prüft der Gemeinschaftsrichter anhand des Grundsatzes der Gleichbehandlung, ob die angefochtene Maßnahme im Einklang mit der Politik steht, die sich die Organe selbst durch den Erlass und die Veröffentlichung dieser Mitteilungen vorgegeben hatten.
( vgl. Randnr. 140 )
6. Wenn wissenschaftliche Ungewissheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen, können die Gemeinschaftsorgane nach dem Vorsorgegrundsatz Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang nachgewiesen sind.
Daraus folgt zunächst, dass die Gemeinschaftsorgane nach dem Vorsorgegrundsatz des Artikels 130r Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 174 Absatz 2 EG) eine vorbeugende Maßnahme bezüglich der Verwendung von Zink-Bacitracin als Zusatzstoff in der Tierernährung treffen konnten, auch wenn das tatsächliche Vorliegen und die Schwere der mit dieser Verwendung verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund der bestehenden wissenschaftlichen Ungewissheit noch nicht in vollem Umfang nachgewiesen waren. Erst recht folgt daraus, dass die Gemeinschaftsorgane, um vorbeugend handeln zu können, nicht verpflichtet waren, abzuwarten, bis die nachteiligen Wirkungen der Verwendung dieses Produktes als Wachstumsförderer eintreten. Somit kann in einem Fall der Anwendung des Vorsorgegrundsatzes, der definitionsgemäß bei wissenschaftlicher Ungewissheit gegeben ist, von einer Risikobewertung nicht verlangt werden, dass sie den Gemeinschaftsorganen zwingende Beweise für das tatsächliche Vorliegen des Risikos und die Schwere der potenziellen nachteiligen Wirkungen im Fall der Verwirklichung dieses Risikos liefert.
Eine vorbeugende Maßnahme darf jedoch nicht mit einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos begründet werden, die auf wissenschaftlich noch nicht verifizierte bloße Vermutungen gestützt ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorsorgegrundsatz in seiner Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter, dass eine vorbeugende Maßnahme nur dann getroffen werden kann, wenn das Risiko, ohne dass seine Existenz und sein Umfang durch zwingende wissenschaftliche Daten in vollem Umfang nachgewiesen worden sind, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme verfügbaren wissenschaftlichen Daten gleichwohl hinreichend dokumentiert erscheint.
Der Erlass auch nur vorbeugender Maßnahmen auf der Grundlage einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos wäre im Bereich der Zusatzstoffe in der Tierernährung ganz besonders unangemessen. In einem solchen Bereich kann es nämlich kein Nullrisiko" geben, da wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden kann, dass die Beigabe von Antibiotika in Tierfutter nicht mit dem geringsten - gegenwärtigen oder künftigen - Risiko verbunden ist. Zudem wäre eine solche Betrachtungsweise erst recht unangemessen in einer Situation, in der die rechtliche Regelung bereits als eine der möglichen Ausformungen des Vorsorgegrundsatzes ein Verfahren der vorherigen Zulassung der betreffenden Produkte vorsieht.
Der Vorsorgegrundsatz kann also nur in Fällen eines Risikos insbesondere für die menschliche Gesundheit angewandt werden, das, ohne auf wissenschaftlich nicht verifizierte bloße Hypothesen gestützt zu werden, noch nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden konnte.
In einem solchen Zusammenhang stellt der Begriff Risiko" somit eine Funktion der Wahrscheinlichkeit nachteiliger Wirkungen für das von der Rechtsordnung geschützte Gut aufgrund der Verwendung eines Produktes oder Verfahrens dar.
Bei der Risikobewertung geht es folglich darum, den Grad der Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Wirkungen eines bestimmten Produktes oder Verfahrens für die menschliche Gesundheit und die Schwere dieser potenziellen Wirkungen zu bewerten.
( vgl. Randnrn. 152-161 )
7. Im Rahmen der Risikobewertung müssen die Gemeinschaftsorgane den Risikograd - d. h. die kritische Schwelle für die Wahrscheinlichkeit nachteiliger Wirkungen für die menschliche Gesundheit und für die Schwere dieser potenziellen Wirkungen - bestimmen, der ihnen für die Gesellschaft nicht mehr hinnehmbar erscheint und der, wird er überschritten, im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit trotz bestehender wissenschaftlicher Ungewissheit vorbeugende Maßnahmen erforderlich macht.
Zwar ist den Gemeinschaftsorganen eine rein hypothetische Betrachtung des Risikos und eine Ausrichtung ihrer Entscheidungen auf ein Nullrisiko" untersagt, doch müssen sie ihre Verpflichtung aus Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 152 EG) beachten, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen, das, um mit dieser Vorschrift vereinbar zu sein, nicht unbedingt das in technischer Hinsicht höchstmögliche sein muss.
Die Bestimmung des für nicht hinnehmbar gehaltenen Risikograds hängt von der Beurteilung der besonderen Umstände des Einzelfalls durch die zuständige öffentliche Stelle ab. Insoweit kann die betreffende Stelle insbesondere die Schwere der Auswirkung, die der Eintritt dieses Risikos auf die menschliche Gesundheit hat, einschließlich des Umfangs der möglichen nachteiligen Wirkungen, die Dauer, die Reversibilität oder die möglichen Spätfolgen dieser Schäden sowie die mehr oder weniger konkrete Wahrnehmung des Risikos nach dem Stand der vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen.
Im Bereich der Zusatzstoffe in der Tierernährung haben die Gemeinschaftsorgane komplexe technische und wissenschaftliche Bewertungen vorzunehmen. Unter diesen Umständen ist die Vornahme einer wissenschaftlichen Risikobewertung eine Vorbedingung für den Erlass jeder vorbeugenden Maßnahme.
Die wissenschaftliche Risikobewertung wird gemeinhin sowohl auf internationaler Ebene als auch auf Gemeinschaftsebene als wissenschaftliches Verfahren definiert, das darin besteht, eine Gefahr zu ermitteln und zu beschreiben, die Exposition zu bewerten und das Risiko zu bezeichnen.
Die zuständige öffentliche Stelle muss die wissenschaftliche Risikobewertung unter Beachtung der anwendbaren Vorschriften wissenschaftlichen Experten übertragen, die ihr nach Abschluss dieses wissenschaftlichen Verfahrens wissenschaftliche Gutachten vorlegen.
Die Gutachten wissenschaftlicher Experten sind in allen Phasen der Konzeption und Durchführung neuer Rechtsvorschriften wie auch der Pflege der bestehenden Rechtsvorschriften von höchster Bedeutung. Die in Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrages vorgesehene Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen, bedeutet nämlich, dass die Gemeinschaftsorgane gewährleisten müssen, dass ihre Entscheidungen unter voller Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten getroffen und auf die neuesten internationalen Forschungsergebnisse gestützt werden.
Somit müssen die wissenschaftlichen Gutachten über Fragen der Verbrauchergesundheit, um ihre Funktionen erfuellen zu können, im Interesse der Verbraucher und der Wirtschaft auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Unabhängigkeit und der Transparenz beruhen.
Im Rahmen der Anwendung des Vorsorgegrundsatzes kann sich die Vornahme einer vollständigen wissenschaftlichen Risikobewertung wegen der Unzulänglichkeit der verfügbaren wissenschaftlichen Daten als unmöglich erweisen. Die Durchführung einer solchen vollständigen wissenschaftlichen Bewertung erfordert nämlich unter Umständen eine sehr gründliche und langwierige wissenschaftliche Untersuchung. Soll dem Vorsorgegrundsatz nicht seine praktische Wirksamkeit genommen werden, kann aber die Unmöglichkeit, eine vollständige wissenschaftliche Risikobewertung vorzunehmen, die zuständige öffentliche Stelle nicht daran hindern, vorbeugende Maßnahmen - erforderlichenfalls auch sehr kurzfristig - zu treffen, wenn derartige Maßnahmen angesichts des Grades des Risikos für die menschliche Gesundheit, den die betreffende Stelle als für die Gesellschaft nicht hinnehmbar festgelegt hat, unerlässlich erscheinen.
Die zuständige öffentliche Stelle muss die ihr obliegenden Verpflichtungen gegeneinander abwägen und sich entscheiden, ob sie abwarten soll, bis Ergebnisse einer eingehenderen wissenschaftlichen Untersuchung vorliegen, oder ob sie auf der Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse handeln soll. Soweit es um Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit geht, hängt diese Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls vom Risikograd ab, den die betreffende Stelle als für die Gesellschaft nicht hinnehmbar festgelegt hat.
Dabei muss die von wissenschaftlichen Experten vorgenommene wissenschaftliche Risikobewertung der zuständigen öffentlichen Stelle eine so zuverlässige und fundierte Information vermitteln, dass diese Stelle die volle Tragweite der aufgeworfenen wissenschaftlichen Frage erfassen und ihre Politik in Kenntnis der Sachlage bestimmen kann. Wenn sie keine willkürlichen Maßnahmen erlassen will, die auf keinen Fall durch den Vorsorgegrundsatz gerechtfertigt werden können, hat die zuständige öffentliche Stelle daher darauf zu achten, dass die von ihr getroffenen Maßnahmen, auch wenn es sich um vorbeugende Maßnahmen handelt, auf eine wissenschaftliche Risikobewertung gestützt sind, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls so erschöpfend wie möglich ist. Trotz der bestehenden wissenschaftlichen Ungewissheit muss diese wissenschaftliche Bewertung es der zuständigen öffentlichen Stelle erlauben, auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten internationalen Forschungsergebnisse zu beurteilen, ob der Risikograd, den sie für die Gesellschaft für hinnehmbar hält, überschritten ist. Auf dieser Grundlage hat die betreffende Stelle zu entscheiden, ob der Erlass vorbeugender Maßnahmen geboten ist, und gegebenenfalls zu bestimmen, welche Maßnahmen ihr angemessen und erforderlich erscheinen, um eine Verwirklichung des Risikos zu verhindern.
( vgl. Randnrn. 164-176 )
8. Die Gemeinschaftsorgane verfügen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen hinsichtlich der Definition der verfolgten Ziele und der Wahl des für ihr Vorgehen geeigneten Instrumentariums. In diesem Zusammenhang beschränkt sich die Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit durch den Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung der Frage, ob die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung eines solchen Ermessens einen offensichtlichen Fehler oder einen Ermessensmissbrauch begangen oder die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten haben.
Die Gemeinschaftsorgane verfügen insbesondere bei der Bestimmung des für die Gesellschaft für nicht hinnehmbar gehaltenen Risikograds über ein weites Ermessen.
Wenn eine Gemeinschaftsbehörde im Rahmen ihrer Aufgabe komplexe Prüfungen vorzunehmen hat, bezieht sich das Ermessen, über das sie insoweit verfügt, in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der ihrem Vorgehen zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände.
Daraus ergibt sich, dass die gerichtliche Prüfung der Frage, ob die Gemeinschaftsorgane diese Aufgabe erfuellt haben, beschränkt ist. In einem solchen Zusammenhang kann der Gemeinschaftsrichter nicht die Beurteilung der tatsächlichen Umstände durch die Gemeinschaftsorgane, denen allein der Vertrag diese Aufgabe übertragen hat, durch seine eigene Beurteilung ersetzen. Er hat sich vielmehr darauf zu beschränken, zu prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung ihres Ermessens einen offensichtlichen Fehler oder einen Ermessensmissbrauch begangen oder die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten haben.
( vgl. Randnrn. 177-180 )
9. Der Vorsorgegrundsatz erlaubt es den Gemeinschaftsorganen, im Interesse der menschlichen Gesundheit, aber auf der Grundlage noch lückenhafter wissenschaftlicher Erkenntnisse Schutzmaßnahmen zu erlassen, die - sogar erheblich - in geschützte Rechtspositionen eingreifen können, und räumt den Organen insoweit ein weites Ermessen ein.
Unter solchen Umständen kommt eine umso größere Bedeutung der Beachtung der Garantien zu, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen.
Die Vornahme einer möglichst erschöpfenden wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, die auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhen, stellt somit eine wichtige Verfahrensgarantie zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Objektivität der Maßnahmen und zur Verhinderung des Erlasses willkürlicher Maßnahmen dar.
( vgl. Randnrn. 181-183 )
10. Auch wenn die Gemeinschaftsorgane nach den anwendbaren Rechtsvorschriften die Möglichkeit haben, die Zulassung eines Zusatzstoffs zu widerrufen, ohne zuvor ein wissenschaftliches Gutachten der zuständigen wissenschaftlichen Ausschüsse einzuholen, können sie, wenn sie besonders komplexe technische und wissenschaftliche Tatsachen zu bewerten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen und wenn gewährleistet ist, dass angemessene Garantien wissenschaftlicher Objektivität gegeben sind, als vorbeugende Maßnahme die Zulassung eines Zusatzstoffs widerrufen, ohne dass ihnen ein Gutachten des zu diesem Zweck auf Gemeinschaftsebene eingesetzten wissenschaftlichen Ausschusses zu den relevanten wissenschaftlichen Informationen vorliegt.
( vgl. Randnrn. 209, 213 )
11. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) kann die Beurteilung durch die Gemeinschaftsorgane nur dann in Frage gestellt werden, wenn sie im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnisse, über die die Gemeinschaftsorgane zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts verfügten oder hätten verfügen müssen, irrig erscheint.
( vgl. Randnr. 248 )
12. Die Gemeinschaftsorgane haben keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie anhand der Tatsachen, die ihnen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 2821/98 über den Widerruf der Zulassung für die Vermarktung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung, darunter Zink-Bacitracin, in der Gemeinschaft vorlagen, zu dem Schluss gelangten, dass die Verwendung dieses Zusatzstoffs als Wachstumsförderer ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstelle. Die Gemeinschaftsorgane durften vielmehr davon ausgehen, dass es die Gesundheit betreffende schwerwiegende Gründe im Sinne von Artikel 3a Buchstabe e der Richtlinie 70/524 über Zusatzstoffe in der Tierernährung gebe, aus denen Zink-Bacitracin als Antibiotikum mit doppelter Verwendung - als Zusatzstoff in der Tierernährung und als Humanarzneimittel - der ärztlichen Anwendung vorbehalten bleiben müsse.
( vgl. Randnr. 313 )
13. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.
Der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt jedoch im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über einen Ermessensspielraum, der der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 EG und 37 EG) übertragen. Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist.
( vgl. Randnrn. 324-325 )
14. Das Recht auf Anhörung im Rahmen eines eine bestimmte Person betreffenden Verwaltungsverfahrens, das auch dann beachtet werden muss, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt, lässt sich nicht auf ein Gesetzgebungsverfahren übertragen, das zum Erlass einer Maßnahme allgemeiner Geltung führt. Dass ein Wirtschaftsteilnehmer von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen ist, ändert an dieser Feststellung nichts.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Eine Person ist von einer Verordnung individuell betroffen, wenn diese angesichts der besonderen Bestimmungen des Einzelfalls ein spezifisches Recht berührt, auf das sich die Person berufen konnte.
Die Verordnung Nr. 2821/98 über den Widerruf der Zulassung für die Vermarktung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung, darunter Virginiamycin, in der Gemeinschaft berührt, indem sie das Verfahren, das auf Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers zur erneuten Zulassung von Virginiamycin als Zusatzstoff in der Tierernährung eingeleitet worden war und in dem dieser Wirtschaftsteilnehmer über Verfahrensgarantien verfügte, beendet oder zumindest ausgesetzt hat, den Wirtschaftsteilnehmer aufgrund einer besonderen, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebenden Rechts- und Sachlage. Dieser Umstand ist auch geeignet, ihn im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) zu individualisieren.
( vgl. Randnrn. 98-100, 104 )
2. Gemäß Artikel 130r Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 174 Absatz 2 EG) ist der Vorsorgegrundsatz einer der Grundsätze, auf denen die Umweltpolitik der Gemeinschaft beruht. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Gemeinschaftsorgane im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit treffen. Aus Artikel 130r Absätze 1 und 2 des Vertrages geht nämlich hervor, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit zu den umweltschutzpolitischen Zielen der Gemeinschaft gehört, dass diese Politik, die auf ein hohes Schutzniveau abzielt, u. a. auf dem Vorsorgegrundsatz beruht und dass die Erfordernisse dieser Politik bei der Festlegung und Durchführung anderer Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden müssen. Außerdem sind nach Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 152 EG) und nach ständiger Rechtsprechung die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft und müssen daher bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik durch die Gemeinschaftsorgane berücksichtigt werden.
( vgl. Randnr. 114 )
3. Die Gemeinschaftsorgane können sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch nicht in Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) vorgesehene Maßnahmen, insbesondere durch Mitteilungen, selbst binden, sofern diese Maßnahmen Regeln enthalten, denen sich die von diesen Organen zu verfolgende Politik entnehmen lässt, und nicht von Normen des Vertrages abweichen. Unter solchen Umständen prüft der Gemeinschaftsrichter anhand des Grundsatzes der Gleichbehandlung, ob die angefochtene Maßnahme im Einklang mit der Politik steht, die sich die Organe selbst durch den Erlass und die Veröffentlichung dieser Mitteilungen vorgegeben hatten.
( vgl. Randnr. 119 )
4. Wenn wissenschaftliche Ungewissheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen, können die Gemeinschaftsorgane nach dem Vorsorgegrundsatz Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang nachgewiesen sind.
Daraus folgt zunächst, dass die Gemeinschaftsorgane nach dem Vorsorgegrundsatz des Artikels 130r Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 174 Absatz 2 EG) eine vorbeugende Maßnahme bezüglich der Verwendung von Virginiamycin als Zusatzstoff in der Tierernährung treffen konnten, auch wenn das tatsächliche Vorliegen und die Schwere der mit dieser Verwendung verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund der bestehenden wissenschaftlichen Ungewissheit noch nicht in vollem Umfang nachgewiesen waren. Erst recht folgt daraus, dass die Gemeinschaftsorgane, um vorbeugend handeln zu können, nicht verpflichtet waren, abzuwarten, bis die nachteiligen Wirkungen der Verwendung dieses Produktes als Wachstumsförderer eintreten. So kann in einem Fall der Anwendung des Vorsorgegrundsatzes, der definitionsgemäß bei wissenschaftlicher Ungewissheit gegeben ist, von einer Risikobewertung nicht verlangt werden, dass sie den Gemeinschaftsorganen zwingende Beweise für das tatsächliche Vorliegen des Risikos und die Schwere der potenziellen nachteiligen Wirkungen im Fall der Verwirklichung dieses Risikos liefert.
Eine vorbeugende Maßnahme darf jedoch nicht mit einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos begründet werden, die auf wissenschaftlich noch nicht verifizierte bloße Vermutungen gestützt ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorsorgegrundsatz in seiner Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter, dass eine vorbeugende Maßnahme nur dann getroffen werden kann, wenn das Risiko, ohne dass seine Existenz und sein Umfang durch zwingende wissenschaftliche Daten in vollem Umfang nachgewiesen worden sind, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme verfügbaren wissenschaftlichen Daten gleichwohl hinreichend dokumentiert erscheint.
Der Erlass auch nur vorbeugender Maßnahmen auf der Grundlage einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos wäre im Bereich der Zusatzstoffe in der Tierernährung ganz besonders unangemessen. In einem solchen Bereich kann es nämlich kein Nullrisiko" geben, da wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden kann, dass die Beigabe von Antibiotika in Tierfutter nicht mit dem geringsten - gegenwärtigen oder künftigen - Risiko verbunden ist. Zudem wäre eine solche Betrachtungsweise erst recht unangemessen in einer Situation, in der die rechtliche Regelung bereits als eine der möglichen Ausformungen des Vorsorgegrundsatzes ein Verfahren der vorherigen Zulassung der betreffenden Produkte vorsieht.
Der Vorsorgegrundsatz kann also nur in Fällen eines Risikos insbesondere für die menschliche Gesundheit angewandt werden, das, ohne auf wissenschaftlich nicht verifizierte bloße Hypothesen gestützt zu werden, noch nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden konnte.
In einem solchen Zusammenhang stellt der Begriff Risiko" somit eine Funktion der Wahrscheinlichkeit nachteiliger Wirkungen für das von der Rechtsordnung geschützte Gut aufgrund der Verwendung eines Produktes oder Verfahrens dar.
Bei der Risikobewertung geht es folglich darum, den Grad der Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Wirkungen eines bestimmten Produktes oder Verfahrens für die menschliche Gesundheit und die Schwere dieser potenziellen Wirkungen zu bewerten.
( vgl. Randnrn. 139-148 )
5. Im Rahmen der Risikobewertung müssen die Gemeinschaftsorgane den Risikograd - d. h. die kritische Schwelle für die Wahrscheinlichkeit nachteiliger Wirkungen für die menschliche Gesundheit und für die Schwere dieser potenziellen Wirkungen - bestimmen, der ihnen für die Gesellschaft nicht mehr hinnehmbar erscheint und der, wird er überschritten, im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit trotz bestehender wissenschaftlicher Ungewissheit vorbeugende Maßnahmen erforderlich macht.
Zwar ist den Gemeinschaftsorganen eine rein hypothetische Betrachtung des Risikos und eine Ausrichtung ihrer Entscheidungen auf ein Nullrisiko" untersagt, doch müssen sie ihre Verpflichtung aus Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 152 EG) beachten, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen, das, um mit dieser Vorschrift vereinbar zu sein, nicht unbedingt das in technischer Hinsicht höchstmögliche sein muss.
Die Bestimmung des für nicht hinnehmbar gehaltenen Risikograds hängt von der Beurteilung der besonderen Umstände des Einzelfalls durch die zuständige öffentliche Stelle ab. Insoweit kann die betreffende Stelle insbesondere die Schwere der Auswirkung, die der Eintritt dieses Risikos auf die menschliche Gesundheit hat, einschließlich des Umfangs der möglichen nachteiligen Wirkungen, die Dauer, die Reversibilität oder die möglichen Spätfolgen dieser Schäden sowie die mehr oder weniger konkrete Wahrnehmung des Risikos nach dem Stand der vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen.
Im Bereich der Zusatzstoffe in der Tierernährung haben die Gemeinschaftsorgane komplexe technische und wissenschaftliche Bewertungen vorzunehmen. Unter diesen Umständen ist die Vornahme einer wissenschaftlichen Risikobewertung eine Vorbedingung für den Erlass jeder vorbeugenden Maßnahme.
Die wissenschaftliche Risikobewertung wird gemeinhin sowohl auf internationaler Ebene als auch auf Gemeinschaftsebene als wissenschaftliches Verfahren definiert, das darin besteht, eine Gefahr zu ermitteln und zu beschreiben, die Exposition zu bewerten und das Risiko zu bezeichnen.
Die zuständige öffentliche Stelle muss die wissenschaftliche Risikobewertung unter Beachtung der anwendbaren Vorschriften wissenschaftlichen Experten übertragen, die ihr nach Abschluss dieses wissenschaftlichen Verfahrens wissenschaftliche Gutachten vorlegen.
Die Gutachten wissenschaftlicher Experten sind in allen Phasen der Konzeption und Durchführung neuer Rechtsvorschriften wie auch der Pflege der bestehenden Rechtsvorschriften von höchster Bedeutung. Die in Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrages vorgesehene Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen, bedeutet nämlich, dass die Gemeinschaftsorgane gewährleisten müssen, dass ihre Entscheidungen unter voller Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten getroffen und auf die neuesten internationalen Forschungsergebnisse gestützt werden.
Somit müssen die wissenschaftlichen Gutachten über Fragen der Verbrauchergesundheit, um ihre Funktionen erfuellen zu können, im Interesse der Verbraucher und der Wirtschaft auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Unabhängigkeit und der Transparenz beruhen.
Im Rahmen der Anwendung des Vorsorgegrundsatzes kann sich die Vornahme einer vollständigen wissenschaftlichen Risikobewertung wegen der Unzulänglichkeit der verfügbaren wissenschaftlichen Daten als unmöglich erweisen. Die Durchführung einer solchen vollständigen wissenschaftlichen Bewertung erfordert nämlich unter Umständen eine sehr gründliche und langwierige wissenschaftliche Untersuchung. Soll dem Vorsorgegrundsatz nicht seine praktische Wirksamkeit genommen werden, kann aber die Unmöglichkeit, eine vollständige wissenschaftliche Risikobewertung vorzunehmen, die zuständige öffentliche Stelle nicht daran hindern, vorbeugende Maßnahmen - erforderlichenfalls auch sehr kurzfristig - zu treffen, wenn derartige Maßnahmen angesichts des Grades des Risikos für die menschliche Gesundheit, den die betreffende Stelle als für die Gesellschaft nicht hinnehmbar festgelegt hat, unerlässlich erscheinen.
Die zuständige öffentliche Stelle muss die ihr obliegenden Verpflichtungen gegeneinander abwägen und sich entscheiden, ob sie abwarten soll, bis Ergebnisse einer eingehenderen wissenschaftlichen Untersuchung vorliegen, oder ob sie auf der Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse handeln soll. Soweit es um Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit geht, hängt diese Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls vom Risikograd ab, den die betreffende Stelle als für die Gesellschaft nicht hinnehmbar festgelegt hat.
Dabei muss die von wissenschaftlichen Experten vorgenommene wissenschaftliche Risikobewertung der zuständigen öffentlichen Stelle eine so zuverlässige und fundierte Information vermitteln, dass diese Stelle die volle Tragweite der aufgeworfenen wissenschaftlichen Frage erfassen und ihre Politik in Kenntnis der Sachlage bestimmen kann. Wenn sie keine willkürlichen Maßnahmen erlassen will, die auf keinen Fall durch den Vorsorgegrundsatz gerechtfertigt werden können, hat die zuständige öffentliche Stelle daher darauf zu achten, dass die von ihr getroffenen Maßnahmen, auch wenn es sich um vorbeugende Maßnahmen handelt, auf eine wissenschaftliche Risikobewertung gestützt sind, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls so erschöpfend wie möglich ist. Trotz der bestehenden wissenschaftlichen Ungewissheit muss diese wissenschaftliche Bewertung es der zuständigen öffentlichen Stelle erlauben, auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten internationalen Forschungsergebnisse zu beurteilen, ob der Risikograd, den sie für die Gesellschaft für hinnehmbar hält, überschritten ist. Auf dieser Grundlage hat die betreffende Stelle zu entscheiden, ob der Erlass vorbeugender Maßnahmen geboten ist, und gegebenenfalls zu bestimmen, welche Maßnahmen ihr angemessen und erforderlich erscheinen, um eine Verwirklichung des Risikos zu verhindern.
( vgl. Randnrn. 151-163 )
6. Die Gemeinschaftsorgane verfügen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen hinsichtlich der Definition der verfolgten Ziele und der Wahl des für ihr Vorgehen geeigneten Instrumentariums. In diesem Zusammenhang beschränkt sich die Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit durch den Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung der Frage, ob die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung eines solchen Ermessens einen offensichtlichen Fehler oder einen Ermessensmissbrauch begangen oder die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten haben.
Die Gemeinschaftsorgane verfügen insbesondere bei der Bestimmung des für die Gesellschaft für nicht hinnehmbar gehaltenen Risikograds über ein weites Ermessen.
Wenn eine Gemeinschaftsbehörde im Rahmen ihrer Aufgabe komplexe Prüfungen vorzunehmen hat, bezieht sich das Ermessen, über das sie insoweit verfügt, in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der ihrem Vorgehen zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände.
Daraus ergibt sich, dass die gerichtliche Prüfung der Frage, ob die Gemeinschaftsorgane diese Aufgabe erfuellt haben, beschränkt ist. In einem solchen Zusammenhang kann der Gemeinschaftsrichter nicht die Beurteilung der tatsächlichen Umstände durch die Gemeinschaftsorgane, denen allein der Vertrag diese Aufgabe übertragen hat, durch seine eigene Beurteilung ersetzen. Er hat sich vielmehr darauf zu beschränken, zu prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung ihres Ermessens einen offensichtlichen Fehler oder einen Ermessensmissbrauch begangen oder die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten haben.
( vgl. Randnrn. 166-169 )
7. Der Vorsorgegrundsatz erlaubt es den Gemeinschaftsorganen, im Interesse der menschlichen Gesundheit, aber auf der Grundlage noch lückenhafter wissenschaftlicher Erkenntnisse Schutzmaßnahmen zu erlassen, die - sogar erheblich - in geschützte Rechtspositionen eingreifen können, und räumt den Organen insoweit ein weites Ermessen ein.
Unter solchen Umständen kommt eine um so größere Bedeutung der Beachtung der Garantien zu, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen.
Die Vornahme einer möglichst erschöpfenden wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, die auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhen, stellt somit eine wichtige Verfahrensgarantie zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Objektivität der Maßnahmen und zur Verhinderung des Erlasses willkürlicher Maßnahmen dar.
( vgl. Randnrn. 170-172 )
8. In einem rechtlichen Kontext, in dem das Gemeinschaftsorgan nicht an das vom zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss abgegebene wissenschaftliche Gutachten gebunden ist, beschränkt sich die Rolle eines Expertenausschusses wie des Wissenschaftlichen Futtermittelausschusses im Rahmen eines Verfahrens, das zum Erlass einer Entscheidung oder eines Gesetzgebungsakts führen soll, darauf, die Fragen, die ihm das zuständige Organ vorgelegt hat, mittels einer unter Berücksichtigung des Erkenntnisstands in dem betreffenden Bereich durchgeführten und begründeten Analyse der relevanten Tatsachen des jeweiligen Falles zu beantworten, um dem Organ das nötige Fachwissen zu vermitteln, damit es angemessen informiert ist, wenn es seine Entscheidung trifft.
Dagegen hat das zuständige Gemeinschaftsorgan zunächst für den Expertenausschuss die Sachfragen zu formulieren, die beantwortet werden müssen, damit es seine Entscheidung treffen kann, und sodann die Beweiskraft des von diesem Ausschuss abgegebenen Gutachtens zu beurteilen. Dabei muss das Gemeinschaftsorgan prüfen, ob die im Gutachten enthaltene Argumentation vollständig, kohärent und stichhaltig ist.
Will das Gemeinschaftsorgan von dem Gutachten abweichen, so muss es seine Beurteilung gegenüber der im Gutachten enthaltenen Beurteilung besonders begründen und dabei darlegen, aus welchen Gründen es von dem Gutachten abweicht. Das wissenschaftliche Niveau dieser Begründung muss dem des fraglichen Gutachtens zumindest ebenbürtig sein.
( vgl. Randnrn. 197-199 )
9. Auch wenn die Gemeinschaftsorgane nach den anwendbaren Rechtsvorschriften die Möglichkeit haben, die Zulassung eines Zusatzstoffs zu widerrufen, ohne zuvor ein wissenschaftliches Gutachten der zuständigen wissenschaftlichen Ausschüsse einzuholen, können sie, wenn sie besonders komplexe technische und wissenschaftliche Tatsachen zu bewerten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen und wenn gewährleistet ist, dass angemessene Garantien wissenschaftlicher Objektivität gegeben sind, als vorbeugende Maßnahme die Zulassung eines Zusatzstoffs widerrufen, ohne dass ihnen ein Gutachten des zu diesem Zweck auf Gemeinschaftsebene eingesetzten wissenschaftlichen Ausschusses zu den relevanten wissenschaftlichen Informationen vorliegt.
( vgl. Randnrn. 265, 270 )
10. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) kann die Beurteilung durch die Gemeinschaftsorgane nur dann in Frage gestellt werden, wenn sie im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnisse, über die die Gemeinschaftsorgane zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts verfügten, irrig erscheint.
( vgl. Randnr. 324 )
11. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 2821/98 über den Widerruf der Zulassung für die Vermarktung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung, darunter Virginiamycin, in der Gemeinschaft ist es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, die Richtigkeit der beiden vor ihm vertretenen wissenschaftlichen Standpunkte zu beurteilen und die Beurteilung durch die Gemeinschaftsorgane, denen allein der Vertrag diese Aufgabe übertragen hat, durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen. Da die Gemeinschaftsorgane davon ausgehen durften, dass sie über eine ausreichende wissenschaftliche Grundlage bezüglich des Bestehens eines Zusammenhangs zwischen der Verwendung von Virginiamycin als Zusatzstoff in der Tierernährung und der Entwicklung von Streptograminresistenz beim Menschen verfügten, ist das bloße Vorhandensein gegenteiliger wissenschaftlicher Hinweise nicht geeignet, zu belegen, dass die Gemeinschaftsorgane die Grenzen ihres Ermessens überschritten haben, als sie die Auffassung vertraten, dass ein Risiko für die menschliche Gesundheit bestehe.
Die Gemeinschaftsorgane durften im Gegenteil davon ausgehen, dass schwerwiegende Gründe im Sinne von Artikel 3a Buchstabe e der Richtlinie 70/524 über Zusatzstoffe in der Tierernährung vorlagen, die die menschliche Gesundheit betrafen und es rechtfertigten, Streptogramine der ärztlichen Anwendung vorzubehalten.
( vgl. Randnrn. 393, 402 )
12. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.
Der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt jedoch im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über einen Ermessensspielraum, der der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 EG und 37 EG) übertragen. Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist.
( vgl. Randnrn. 411-412 )
13. Dass die Gemeinschaftsorgane auf internationaler Ebene keine Maßnahmen gegen die Einfuhr von mit Virginiamycin als Wachstumsförderer erzeugtem Fleisch getroffen haben, kann nicht bereits die Gültigkeit des Verbotes der Verwendung dieses Produktes auf Gemeinschaftsebene berühren. Nachzuweisen wäre außerdem, dass die angefochtene Verordnung ohne ein solches Vorgehen als solche eine zur Erreichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignete Maßnahme ist.
( vgl. Randnr. 433 )
14. Die Bedeutung des mit der Verordnung Nr. 2821/98 über den Widerruf der Zulassung für die Vermarktung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung, darunter Virginiamycin, in der Gemeinschaft verfolgten Zieles, des Schutzes der menschlichen Gesundheit, kann sogar beträchtliche negative Folgen wirtschaftlicher Art für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen. In diesem Rahmen ist dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, dessen Gewährleistung die Verordnung bezweckt, gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen.
Im Übrigen gehört zwar das Recht auf freie Berufsausübung zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, doch kann dieser Grundsatz keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich kann die freie Berufsausübung Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet.
( vgl. Randnrn. 456-457 )
15. Das Diskriminierungsverbot, das einen fundamentalen Rechtsgrundsatz bildet, untersagt, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre. Das Fehlen eines Vorgehens gegen die Verwendung anderer Stoffe kann, selbst wenn es rechtswidrig sein sollte, für sich allein nicht die Rechtmäßigkeit des Verbotes von Virginiamycin beeinträchtigen. Selbst wenn bewiesen wäre, dass die Zulassungen anderer Produkte ebenfalls widerrufen werden müssten, wäre damit nicht dargetan, dass die angefochtene Verordnung wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot rechtswidrig ist, da es keine Gleichheit im Unrecht gibt, denn das Diskriminierungsverbot begründet keinen Anspruch auf nicht diskriminierende Anwendung einer rechtswidrigen Behandlung.
( vgl. Randnrn. 478-479 )
16. Das Recht auf Anhörung im Rahmen eines eine bestimmte Person betreffenden Verwaltungsverfahrens, das auch dann beachtet werden muss, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt, lässt sich nicht auf ein Gesetzgebungsverfahren übertragen, das zum Erlass einer Maßnahme allgemeiner Geltung führt. Dass ein Wirtschaftsteilnehmer von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen ist, ändert an dieser Feststellung nichts.
1. Die Unterlassungsverfügung in einer Sortenschutzsache ist nicht aufzuheben, obwohl der Antragsteller innerhalb der in Art. 50 Abs. 6 TRIPS vorgesehenen Frist von 20 Arbeitstagen bzw. 31 Kalendertagen keine Klage zur Hauptsache erhoben hat. Diese Vorschrift ist in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung nicht unmittelbar anzuwenden, statt dessen gilt § 926 ZPO.
2. (a) Hat es entgegen den Bestimmungen eines Sortenschutz-Lizenzvertrages (hier: Kartoffelsorten) jahrelang eigene Lieferungen von Vermehrungsmaterial in einem bestimmten Gebiet innerhalb Deutschlands (hier: Weser-Ems-Gebiet) durch den Lizenzgeber gegeben, so fehlt es den Unterlassungsverfügungsantrag bezüglich solcher Lieferungen an der Dringlichkeit. Diese lebt nicht dadurch wieder auf, dass der Lizenzvertrag gekündigt worden ist, weil dieser Umstand keine Verstärkung der "Angriffsintensität" bezogen auf jenes Gebiet erkennen lässt.
(b) Mit der Kündigung des Sortenschutz-Lizenzvertrages droht zwar der bundesweite Vertrieb des lizenzierten Vermehrungsmaterials durch den bisherigen Lizenzgeber, wenn sich dieser erklärtermaßen hierfür für berechtigt hält. Die Erstbegehungsgefahr kann aber in so einem Fall auch durch eine nicht strafbewehrte, aber verbindliche Unterlassungserklärung beseitigt werden.
1. Die Änderung der LBO zum 1.1.1996, nach der örtliche Bauvorschriften nicht mehr als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können, hindert die Gemeinden nicht daran, einen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften äußerlich in einer Satzung zusammen zu fassen.
2. Die in einer örtlichen Bauvorschrift getroffene Regelung, nach der für die Dachdeckung nur kleinteilige Ziegel oder Dachsteine von roter bis rotbrauner Farbe zulässig sind, ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Akten keinen Hinweis darauf enthalten, dass sich der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über diese Regelung mit den von ihr berührten öffentlichen und privaten Belangen abwägend befasst hat.
3. Zur Frage der Bestimmtheit einer solchen Regelung.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein. Sie muss die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, dass die Betroffenen die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung des Rechtsakts brauchen jedoch nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden. Ob nämlich die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, ist nicht nur im Hinblick auf seinen Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund seines Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Es würde, wenn der angefochtene Rechtsakt den von dem Gemeinschaftsorgan verfolgten Zweck in seinen wesentlichen Zügen erkennen lässt, zu weit gehen, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen zu verlangen. Von der Begründung einer Verordnung mit allgemeiner Geltung kann nicht verlangt werden, dass sie die manchmal sehr zahlreichen und komplexen Sachverhalte, zu deren Regelung diese Verordnung erlassen worden ist, sämtlich im Einzelnen anführt, und schon gar nicht, dass sie eine mehr oder weniger vollständige technische Beurteilung dieser Sachverhalte liefert. Dies gilt ganz besonders, wenn die einschlägigen tatsächlichen und technischen Gesichtspunkte den betroffenen Kreisen wohlbekannt sind.
( vgl. Randnrn. 46, 47 und 51 )
2. Der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt im Bereich der gemeinsamen Verkehrspolitik über einen weitreichenden Ermessensspielraum zum Erlass angemessener gemeinsamer Regeln. Bei der Kontrolle der Ausübung einer solchen Befugnis darf der Richter die Beurteilung des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht durch seine eigene ersetzen, sondern muss sich auf die Prüfung beschränken, ob diese Beurteilung mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die fragliche Behörde die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat. Das Ermessen, über das der Rat verfügt, wenn er bei der Durchführung einer gemeinsamen Politik einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt beurteilen muss, erstreckt sich nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung von Grunddaten, insbesondere in dem Sinne, dass es ihm freisteht, sich auf globale Feststellungen zu stützen.
Unter Berücksichtgung dieser Grundsätze ist nicht ersichtlich, dass der Rat beim Erlass der Verordnung Nr. 925/1999 zur Registrierung und zum Betrieb innerhalb der Gemeinschaft von bestimmten Typen ziviler Unterschall-Strahlflugzeuge einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte, als er es für erforderlich gehalten hat, die Nachrüstung von Flugzeugen nur mit solchen Triebwerken zu genehmigen, die ein Nebenstromverhältnis von 3 oder mehr aufweisen. Der Rat konnte vernünftigerweise dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verwendung anderer, die Verminderung der Schallemissionen, den Treibstoffverbrauch und die Abgasemissionen betreffender Kriterien ein sehr komplexes Vorgehen bedeutet hätte. Vernünftigerweise konnte er auch davon ausgehen, dass sich durch das Abstellen auf ein einziges technisches Kriterium die Unsicherheiten vermeiden ließen, die bei spezifischen Normen hätten weiter bestehen können.
( vgl. Randnrn. 63 bis 65, 72 und 73 )
3. Die WTO-Übereinkünfte gehören wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen. Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Tatsachen anführt, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet.
( vgl. Randnr. 31 )
2. Geht der im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend gemachte Rechtsverstoß nicht von einer nationalen Stelle, sondern von einem Gemeinschaftsorgan aus, so ist der Schaden, den die Durchführung der Gemeinschaftsregelung durch die nationalen Behörden, die über keinerlei Ermessen verfügten, nach sich ziehen könnte, der Gemeinschaft anzulasten. Da der Gemeinschaftsrichter gemäß Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz eines solchen Schadens ausschließlich zuständig ist, könnte Bürgern, die sich durch Handlungen der Gemeinschaftsorgane verletzt glauben, im nationalen Rechtsweg nicht ohne weiteres ein wirksamer Schutz ihrer Rechte gewährt werden.
( vgl. Randnrn. 33-34 )
3. Die Verjährungsfrist des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, für Ansprüche gegen die Gemeinschaft im Bereich der außervertraglichen Haftung läuft nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, und insbesondere - in Fällen, in denen die Haftung auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht - nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes.
Ist der Schaden nicht schlagartig verursacht worden, sondern hat sich sein Eintritt aufgrund der Beibehaltung eines rechtswidrigen Rechtsakts über eine gewisse Zeit täglich fortgesetzt, so erfasst die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes nach Maßgabe des Zeitpunkts der Unterbrechungshandlung den mehr als fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen.
( vgl. Randnrn. 38, 41 )
4. Die Richtlinie 88/146 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich hat nicht das berechtigte Vertrauen der von dem Verbot des Gebrauchs der Hormone betroffenen Wirtschaftsteilnehmer verletzt. Unter Berücksichtigung der zutage getretenen unterschiedlichen Beurteilungen durften die Wirtschaftsteilnehmer nämlich nicht erwarten, dass ein Verbot der Verabfolgung der fraglichen Stoffe an Tiere nur auf wissenschaftliche Daten gestützt werden konnte.
Eine etwaige Nichtanwendung der Richtlinie 88/146 durch die Mitgliedstaaten könnte nicht einem Verhalten des Rates gleichgestellt werden, das schutzwürdiges Vertrauen bei den Wirtschaftsteilnehmern hätte begründen können. Außerdem hätte eine solche Nichtanwendung offensichtlich gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag und insbesondere gegen die Verpflichtungen verstoßen, die ihnen durch die genannte Richtlinie auferlegt wurden. Es darf aber niemand auf die Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Situation und folglich auf eine eventuelle Untätigkeit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und tatsächlichen Durchführung einer Richtlinie des Rates vertrauen.
Schließlich können sich die Wirtschaftsteilnehmer nicht darauf verlassen, dass eine bestehende Lage, die nach Ermessen der Gemeinschaftsorgane geändert werden kann, beibehalten wird. Folglich dürfen die Wirtschaftsteilnehmer erst recht nicht auf eine künftige und hypothetische Änderung der Rechtsvorschriften vertrauen, insbesondere in einem Bereich wie der gemeinsamen Agrarpolitik, in dem jede Änderung der Rechtsvorschriften aufgrund ihrer möglichen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit von den unvorhersehbaren Entwicklungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse und den komplexen Bewertungen abhängt, die von der rechtsetzenden Gewalt vorzunehmen sind.
( vgl. Randnrn. 50, 54-55 )
5. Das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge gehören ebenso wie die Vorschriften des GATT 1947 wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof und das Gericht die Handlungen der Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) messen, sie begründen für den Einzelnen keine Rechte, auf die er sich vor Gericht berufen kann, und ihre etwaige Verletzung kann daher nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gemeinschaftsrichters, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen. Da die Richtlinien 81/602 und 88/146 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich mehrere Jahre vor dem Inkrafttreten des zu den WTO-Übereinkünften gehörenden Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen erlassen worden sind, können sie logischerweise weder eine bestimmte, im Rahmen dieses Übereinkommens übernommene Verpflichtung umsetzen noch ausdrücklich auf einzelne Bestimmungen dieses Übereinkommens verweisen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen. Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Tatsachen anführt, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet.
( vgl. Randnr. 34 )
2. Geht der im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend gemachte Rechtsverstoß nicht von einer nationalen Stelle, sondern von einem Gemeinschaftsorgan aus, so ist der Schaden, den die Durchführung der Gemeinschaftsregelung durch die nationalen Behörden, die über keinerlei Ermessen verfügten, nach sich ziehen könnte, der Gemeinschaft anzulasten. Da der Gemeinschaftsrichter gemäß Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz eines solchen Schadens ausschließlich zuständig ist, könnte Bürgern, die sich durch Handlungen der Gemeinschaftsorgane verletzt glauben, im nationalen Rechtsweg nicht ohne weiteres ein wirksamer Schutz ihrer Rechte gewährt werden.
( vgl. Randnrn. 36-37 )
3. Die Verjährungsfrist des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, für Ansprüche gegen die Gemeinschaft im Bereich der außervertraglichen Haftung läuft nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, und insbesondere - in Fällen, in denen die Haftung auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht - nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes.
Ist der Schaden nicht schlagartig verursacht worden, sondern hat sich sein Eintritt aufgrund der Beibehaltung eines rechtswidrigen Rechtsakts über eine gewisse Zeit täglich fortgesetzt, so erfasst die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes nach Maßgabe des Zeitpunkts der Unterbrechungshandlung den mehr als fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen.
( vgl. Randnrn. 41, 44 )
4. Die Richtlinie 88/146 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich hat nicht das berechtigte Vertrauen der von dem Verbot des Gebrauchs der Hormone betroffenen Wirtschaftsteilnehmer verletzt. Unter Berücksichtigung der zutage getretenen unterschiedlichen Beurteilungen durften die Wirtschaftsteilnehmer nämlich nicht erwarten, dass ein Verbot der Verabfolgung der fraglichen Stoffe an Tiere nur auf wissenschaftliche Daten gestützt werden konnte.
Eine etwaige Nichtanwendung der Richtlinie 88/146 durch die Mitgliedstaaten könnte nicht einem Verhalten des Rates gleichgestellt werden, das schutzwürdiges Vertrauen bei den Wirtschaftsteilnehmern hätte begründen können. Außerdem hätte eine solche Nichtanwendung offensichtlich gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag und insbesondere gegen die Verpflichtungen verstoßen, die ihnen durch die genannte Richtlinie auferlegt wurden. Es darf aber niemand auf die Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Situation und folglich auf eine eventuelle Untätigkeit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und tatsächlichen Durchführung einer Richtlinie des Rates vertrauen.
Schließlich können sich die Wirtschaftsteilnehmer nicht darauf verlassen, dass eine bestehende Lage, die nach Ermessen der Gemeinschaftsorgane geändert werden kann, beibehalten wird. Folglich dürfen die Wirtschaftsteilnehmer erst recht nicht auf eine künftige und hypothetische Änderung der Rechtsvorschriften vertrauen, insbesondere in einem Bereich wie der gemeinsamen Agrarpolitik, in dem jede Änderung der Rechtsvorschriften aufgrund ihrer möglichen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit von den unvorhersehbaren Entwicklungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse und den komplexen Bewertungen abhängt, die von der rechtsetzenden Gewalt vorzunehmen sind.
( vgl. Randnrn. 57, 61-62 )
5. Das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge gehören ebenso wie die Vorschriften des GATT 1947 wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof und das Gericht die Handlungen der Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) messen, sie begründen für den Einzelnen keine Rechte, auf die er sich vor Gericht berufen kann, und ihre etwaige Verletzung kann daher nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gemeinschaftsrichters, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen. Da die Richtlinien 81/602 und 88/146 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich mehrere Jahre vor dem Inkrafttreten des zu den WTO-Übereinkünften gehörenden Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen erlassen worden sind, können sie logischerweise weder eine bestimmte, im Rahmen dieses Übereinkommens übernommene Verpflichtung umsetzen noch ausdrücklich auf einzelne Bestimmungen dieses Übereinkommens verweisen.