1. Eine landesrechtliche Regelung, die bei der Bedarfsermittlung nach § 4 SchKG Beratungsstellen außer Ansatz lässt, die das Kriterium der Wohnortnähe noch erfüllen würden, verletzt kein Bundesrecht.
2. Die den staatlichen Beratungsstellen aufgegebene weltanschauliche Neutralität ist nicht identisch mit der in §§ 3 und 8 SchKG geforderten weltanschaulichen Vielfalt bzw. Pluralität.
3. Das bundesrechtliche Erfordernis eines pluralen Beratungsangebots wird verfehlt, wenn der Staat durch den Umfang seiner Beratungskapazität den Markt verstopft und anderen Beratungsträgern unter Berufung auf die Deckung des Bedarfs den Zugang verwehrt.
4. Eine landesrechtliche Regelung, nach der die Grenze unzulässiger Verdrängung freier Beratungsträger überschritten wird, wenn der Staat in Konkurrenzsituationen bei der Erforderlichkeitsprüfung eigenes Personal mit mehr als der Hälfte der Mindestbesetzung in Ansatz bringt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.