1. Eine Aufenthaltsgestattung entsteht gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kraft Gesetzes bereits im Zeitpunkt der Anbringung eines Asylgesuchs gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG und nicht erst mit Stellung eines förmlichen Asylantrages gemäß § 14 AsylVfG.
2. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines Ausländers auf den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem die zugewiesene Erstaufnahmeeinrichtung liegt, bleibt bestehen, auch wenn die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG erloschen ist, weil der Ausländer nicht fristgerecht einen Asylantrag gestellt hat.