Wächst ein Betrieb aus dem fachlichen Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages mit Entgeltgruppenordnung heraus, steht dem Betriebsrat weiterhin ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu, solange nicht eine neue Entgeltgruppenregelung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vereinbart worden ist.