1. Die Behörde darf von einem Fleischgewinnungsbetrieb grundsätzlich die von ihm zu führende Liste über die Empfänger des von ihm abgegebenen Rindfleisches verlangen; dies gilt erst recht, wenn zu befürchten ist, dass dieses nicht ordnungsgemäß auf BSE getestet worden ist.
2. Liegen nach Beurteilung der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere hinsichtlich 26 % der Schlachttiere keine hinreichende Daten zur Feststellung "negativ" im BSE-Schnelltest vor, wird der Fleischgewinnungsbetrieb durch die Suche und ggfs. Sicherstellung des Rindfleisches bei seinen Abnehmern nicht in seinen Grundrechten aus Art. 12 und Art 14 GG verletzt.