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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 11472/04.OVG vom 28.04.2005

Rechtsgebiete:FStrG, FStrAbG
Schlagworte:Bundesfernstraße, Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Planrechtfertigung, Bedarf, Bedarfsplan, vordringlicher Bedarf, weiterer Bedarf, Vorratsplanung, Finanzierung, Finanzierbarkeit, Bundesverkehrswegeplan, Bundesverkehrswegeplan 2003
Stichwort:weiterer Bedarf
Leitsatz:1. Die Planfeststellungsbehörde hat beim Erlass eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Vorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden.

2. Kommt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Verwirklichung des Vorhabens innerhalb von zehn Jahren wegen fehlender Finanzmittel des Bundes ausgeschlossen erscheint, so fehlt es an der erforderlichen Planrechtfertigung. Dies unterliegt grundsätzlich der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.

3. Einzelfall, in dem einem planfestgestellten Straßenbauvorhaben, das im Bundesverkehrswegeplan 2003 und im Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes nur noch dem weiteren Bedarf zugeordnet ist, die Planrechtfertigung mangels Finanzierbarkeit aus Bundesmitteln abzusprechen ist, obwohl es im Zeitpunkt der Planfeststellung noch dem vordringlichen Bedarf angehört hat (in Fortführung von BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 ff.).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 11472/04.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 428/00 vom 23.03.2001

Rechtsgebiete:FStrG, FStrAbG
Schlagworte:Planfeststellung, Abwägung, Variantenvergleich, Bedarfsplan, vordringlicher Bedarf, weiterer Bedarf, Finanzierungspraxis
Stichwort:weiterer Bedarf
Leitsatz:Es kann abwägungsfehlerfrei sein, wenn die Planungsbehörde eine Variante, die über das geplante, im Bedarfsplan als vordringlich eingestufte Straßenbauvorhaben (hier: Umgehung von Mühlhausen) hinausgeht, unter Hinweis darauf verwirft, dass ein wesentlicher Teilabschnitt (hier: Umgehung von Eichtersheim) nur als weiterer Bedarf ausgewiesen und deshalb nach der am Bedarfsplan orientierten Finanzierungspraxis des Baulastträgers in absehbarer Zeit mit einer planerischen Verwirklichung nicht zu rechnen sei.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 428/00


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