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Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 PA 563/08 vom 05.12.2008

1. Der länderübergreifende Wechsel eines lediglich nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldeten und vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen Aufenthalt nach § 61 Abs. 1 AufenthG auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt ist, kann nur mit einer weiteren Duldung der Ausländerbehörde erreicht werden, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausländer auf Dauer zu wechseln beabsichtigt.

2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 16.05 vom 19.10.2006

Führt die Anwendung von § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bereits zu dem Ergebnis, dass das erzielte Einkommen eines (geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden) Elternteils anrechnungsfrei bleibt, so ist der mit Blick auf einen weiteren Unterhaltsberechtigten zu gewährende Erhöhungsfreibetrag i.S.v. § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zwar nur einmal in Ansatz zu bringen (insoweit Bestätigung des Urteils vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 113.81 - BVerwGE 67, 280), aber dem anderen Elternteil nicht hälftig, sondern ungeschmälert zuzuordnen (Aufgabe des im Urteil vom 23. Juni 1983 entwickelten "Halbteilungsgrundsatzes").

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 4.04 vom 03.03.2005

§ 194 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG NW schränkt nicht die Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit ein, sondern ermächtigt den Dienstherrn, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 2 Ws 208/01 vom 29.03.2001

Leitsatz:

Hat das Landgericht über eine Beschwerde entschieden, obgleich eine solche tatsächlich gar nicht eingelegt worden war, ist das dagegen eingelegte Rechtsmittel nicht als weitere Beschwerde, sondern als einfache Beschwerde i.S.d. § 304 StPO anzusehen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 50.97 vom 20.05.1998

Leitsätze:

Eine "weitere, konkretere Begründung" der Prüfer, die der Prüfling im Falle einer unvollständigen, nicht hinreichend verständlichen oder gar widersprüchlichen (Erst-)Begründung verlangen kann, betrifft allein die Vervollständigung dieser Gründe. Insofern geht es gleichsam in einer ersten Stufe zunächst nur um die Erfüllung unverzichtbarer Mindestvoraussetzungen einer kritischen Auseinandersetzung mit der Bewertung der Prüfungsleistungen, die der Prüfling schon mit "sachlichvertretbaren Gründen" verlangen kann.

Der Prüfling kann nach Erhalt einer solchermaßen ausreichenden (Erst-)Begründung zusätzlich eine "weitere, konkretere Begründung" nur dann verlangen, wenn er seine Einwände bezogen auf einzelne fach- oder prüfungsspezifische Bewertungen entsprechend substantiiert.

Fortsetzung und Klarstellung der Rechtsprechung des Senats (s. Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185, 195).

Beschluß des 6. Senats vom 20. Mai 1998 - BVerwG 6 B 50.97 -

I. VG Sigmaringen vom 04.07.1995 - Az.: VG 4 K 976/93 -
II. VGH Mannheim vom 17.03.1997 - Az.: VGH 9 S 2553/95 -

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