Zwischen dem weiterzubildenden und dem weiterbildenden Arzt besteht ein öffentlich-rechtliches Weiterbildungsverhältnis. Der weiterbildende Arzt ist für dieses Verlangen der richtige Beklagte. Damit ist für den Anspruch auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet.
Dass dieser Anspruch gleichzeitig gegen das Klinikum geltend gemacht wird, kann die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für diesen Rechtsstreit nicht verhindern.
Zur Verweisung ist der Anspruch auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses gegebenenfalls abzutrennen.