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Weiterbeschäftigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 11.03 vom 01.12.2003

Rechtsgebiete:BPersVG, BlnPersVG, ZPO
Schlagworte:Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers, Weiterbeschäftigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Ausschlussfrist, Vollmachterteilung für Bedienstete des Arbeitgebers, Verhältnis von bundes- und landesrechtlicher Regelung
Stichwort:Weiterbeschäftigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Leitsatz:Stellt ein Bediensteter des Arbeitgebers den Feststellungs- und Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, so wird die dort normierte Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses entgegen § 89 Abs. 2 ZPO nur dann gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf eine Vollmacht bei Gericht eingereicht wird, die von der zur Vertretung des Arbeitgebers befugten Person ausgestellt ist.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 11.03




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