1. Eine Antragsschrift, in welcher der Dienststellenleiter sich selbst als Antragsteller bezeichnet und die Auflösung des nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses begehrt, ist als Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers zu werten.
2. Der Leiter eines Bundeswehrdienstleistungszentrums muss zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers Bundesrepublik Deutschland im Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG keine schriftliche Vollmacht des Bundesministers der Verteidigung vorlegen.