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Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 13.08 vom 23.07.2008

Rechtsgebiete:BPersVG
Schlagworte:Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin, Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers, Vertretung durch den Dienststellenleiter, Leiter eines Bundeswehrdienstleistungszentrums, gerichtliche Vertretung des Bundes
Stichwort:Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin
Leitsatz:1. Eine Antragsschrift, in welcher der Dienststellenleiter sich selbst als Antragsteller bezeichnet und die Auflösung des nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses begehrt, ist als Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers zu werten.

2. Der Leiter eines Bundeswehrdienstleistungszentrums muss zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers Bundesrepublik Deutschland im Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG keine schriftliche Vollmacht des Bundesministers der Verteidigung vorlegen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 PB 13.08




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