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Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 6.09 vom 04.06.2009

Rechtsgebiete:BPersVG
Schlagworte:Personalvertretungsrecht, Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters, Besetzung freier Stellen mit Überhangpersonal
Stichwort:Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters
Leitsatz:Die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters auf einer freien Stelle hat nicht Vorrang vor deren Besetzung mit einem Beschäftigten im Personalüberhang.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 PB 6.09



BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 14.07 vom 08.07.2008

Rechtsgebiete:BPersVG, NHG, ZPO
Schlagworte:Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters, Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses, hauptamtlicher Vizepräsident einer Hochschule, Anschlussrechtsbeschwerde des Personalrats
Stichwort:Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters
Leitsatz:1. Der hauptamtliche Vizepräsident einer staatlichen Hochschule in Niedersachsen ist zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG befugt, wenn ihm die Kompetenz zur Entscheidung in Personalangelegenheiten von Arbeitnehmern übertragen ist; eine Kompetenz zur ständigen Vertretung des Präsidenten steht ihm nicht zu.

2. Eine Anschlussrechtsbeschwerde des im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG beteiligten Personalrats, mit welcher er die Rechtsbeschwerde des Jugendvertreters unterstützt, ist unzulässig.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 14.07

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 16.07 vom 11.03.2008

Rechtsgebiete:BPersVG
Schlagworte:Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters, befristetes Arbeitsverhältnis, Weiterbeschäftigung außerhalb der Ausbildungsdienststelle
Stichwort:Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters
Leitsatz:1. Die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters ist unzumutbar, wenn diesem im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes lediglich vorübergehend ein Arbeitsplatz bereitgestellt werden kann; daran ändert sich nichts, wenn später der Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz in Betracht kommt.

2. Das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers kann keinesfalls mit der Begründung abgelehnt werden, der Jugendvertreter könne außerhalb der Ausbildungsdienststelle weiterbeschäftigt werden.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 PB 16.07

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 9.06 vom 28.07.2006

Rechtsgebiete:BPersVG
Schlagworte:Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters, Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers
Stichwort:Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters
Leitsatz:Stellt der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Begründung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht begründet worden ist, so ist dieses Begehren als Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG auszulegen, wenn in der Antragsbegründung ausschließlich die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung geltend gemacht wird.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 PB 9.06


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