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Weiterbeschäftigung

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 22 A 1895/08.PV vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:BPersVG, HPVG
Schlagworte:Dienststelle, Jugendvertreter, Weiterbeschäftigung
Stichwort:Weiterbeschäftigung
Leitsatz:Für den Anspruch auf Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugendvertretung einer Stadtverwaltung kommt es auf die freien, ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplätze im Bereich der gesamten unmittelbaren Stadtverwaltung an, nicht nur auf die Stellen des einzelnen Amtes, bei dem die Ausbildung stattgefunden hat.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 22 A 1895/08.PV



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 358/08 vom 13.05.2009

Rechtsgebiete:TV Arb, SGB X, MTV DT AG, SGB IX, ArbGG, ZPO, SGB I, KSchG
Schlagworte:Änderungskündigung, Weiterbeschäftigung, Verhältnismäßigkeit, Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, Prüfung, Konzernleihe
Stichwort:Weiterbeschäftigung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 6 Sa 358/08

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 6 Ta 39/09 vom 13.03.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Zwangsvollstreckung, Zwangsgeld, vollstreckungsfähiger Titel, Weiterbeschäftigung, Unmöglichkeit, Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers
Stichwort:Weiterbeschäftigung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 6 Ta 39/09

LAG-HAMM – Beschluss, 14 Sa 1507/08 vom 10.11.2008

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Zwangsvollstreckung, Einstellung, Kündigung, Weiterbeschäftigung
Stichwort:Weiterbeschäftigung
Leitsatz:1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil durch das Berufungsgericht erfolgt ausschließlich nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 719 Abs. 1 ZPO. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber zusammen mit einer Stattgabe der Kündigungsschutzklage zur Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung verurteilt wird und danach eine erneute Kündigung ausspricht.

2. § 769 ZPO findet auch dann keine Anwendung, wenn der Einwand gegen den im arbeitsgerichtlichen Urteil festgestellten Anspruch erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden ist und der Schuldner uneingeschränkt Berufung einlegt, so dass eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO unzulässig ist (gegen LAG Sachsen-Anhalt, 25. September 2002, 8 Sa 344/02, AuA 2003, S. 49).
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 14 Sa 1507/08


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