1. Zur Beschränkung der Bürgschaft auf die Anlassforderung im Falle einer - unzulässigen - weiten Zweckerklärung.
2. Zur Bedeutung der Möglichkeit der Restschuldbefreiung, zur Zukunftsprognose und zur Bedeutung der Höhe des Bürgschaftsbetrages im Fall einer krassen finanziellen Überforderung des Bürgen.
3. Zur Widerlegung der Vermutung der Ausnutzung der emotionalen Beziehung zwischen Hauptschuldner und Bürgen durch die Bank. Dabei genügt die Mitarbeit des Bürgen im Betrieb des Hauptschuldners nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Mitarbeit erheblich ist und auch die Miterledigung "des Geschäftlichen" umfasst. Erforderlich ist, dass der Bürge aufgrund konkreter und rechtlich gesicherter Vereinbarungen mit dem Hauptschuldner an dem finanzierten Projekt in einem nennenswerten Umfang beteiligt werden soll.