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Weisungsverstoß

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 165/07 vom 27.03.2007

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Widerruf der Strafaussetzung, Widerruf der Unterbringung, Aufhebung, Zurückweisung des Widerrufsantrages, Weisungsverstoß, Gefahr neuer Straftaten nicht erkennbar, kein Kontakt zum Bewährungshelfer, ambulante ärztliche Behandlung
Stichwort:Weisungsverstoß
Leitsatz:Zum Widerruf der Strafaussetzung und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 165/07



OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 155/07 vom 27.03.2007

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Widerruf der Strafaussetzung, Widerruf der Unterbringung, Aufhebung, Zurückweisung des Widerrufsantrages, Weisungsverstoß, Gefahr neuer Straftaten nicht erkennbar, kein Kontakt zum Bewährungshelfer, ambulante ärztliche Behandlung
Stichwort:Weisungsverstoß
Leitsatz:Zum Widerruf der Strafaussetzung und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 155/07

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 69/03 vom 13.02.2003

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Aufhebung, Ausgestaltung der Bewährungsauflage durch Bewährungshelfer, Arbeitsauflage, nähere Bestimmung durch Bewährungshelfer, Verurteilter soll sich Arbeit selbst suchen, Therapieweisung, Auflagenverstoß, Weisungsverstoß
Stichwort:Weisungsverstoß
Leitsatz:Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Nichterfüllung einer Arbeitsauflage.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 69/03

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 459/02 vom 20.06.2002

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Bewährung, neue Straftaten, Widerruf, Verlängerung, Weisungsverstoß, mündliche Anhörung
Stichwort:Weisungsverstoß
Leitsatz:1. Hat das Gericht trotz erneuter Straffälligkeit des Verurteilten während laufender Bewährungszeit vom an sich gebotenen Widerruf abgesehen und stattdessen die Bewährungszeit verlängert, so kann es in einer Folgeentscheidung die Anwendung des § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erneut auf die Straftaten stützen, die Anlass für die Verlängerung gewesen waren.

2. § 453 Abs. 1 S. 3 StPO ist so zu verstehen, dass die mündliche Anhörung zwingend ist, wenn sie eine weitere Aufklärung verspricht oder wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. Ein Widerruf wegen Verstößen gegen eine Therapieweisung ohne vorherige mündliche Anhörung kommt regelmäßig nicht in Betracht
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 459/02


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