JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Weisungen
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | Führungsaufsicht, Begründung, Weisungen, Aufhebung, Zurückverweisung, StVK |
| Stichwort: | Weisungen |
| Leitsatz: | Die Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht im Falle der Nichtaussetzung des Strafrestes, namentlich die erteilten Weisungen, sind zu begründen. Verstößt die Strafvollstreckungskammer gegen dieses Gebot, ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, auch wenn die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nach dem Akteninhalt sachgerecht ist. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 40/09 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | Führungsaufsicht, Weisungen, Bestimmtheitsgrundsatz |
| Stichwort: | Weisungen |
| Leitsatz: | Die Weisung an den Verurteilten, jeden zweiten Monat seinem Bewährungshelfer Nachweise über seine regelmäßige Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe für suchtgefährdete Personen oder seine Drogenabstinenz vorzulegen, verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 765/08 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, StVollzO |
| Schlagworte: | Führungsaufsicht, Weisungen, Wohnsitzanordnung, keine Einhaltung der Frist, verspätete Entscheidung, Unschädlichkeit, zwingende Anordnung, kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, Vertrauensschutz, Entfallen der Führungsaufsicht, Grad der Wahrscheinlichkeit straffreien Verhaltens |
| Stichwort: | Weisungen |
| Leitsatz: | Die Neuregelung des § 68 f StGB verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 498/07 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, StVollzO |
| Schlagworte: | Führungsaufsicht, Weisungen, Wohnsitzanordnung, keine Einhaltung der Frist, verspätete Entscheidung, Unschädlichkeit, zwingende Anordnung, kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, Vertrauensschutz, Entfallen der Führungsaufsicht, Grad der Wahrscheinlichkeit straffreien Verhaltens |
| Stichwort: | Weisungen |
| Leitsatz: | Die Neuregelung des § 68 f StGB verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 496/07 | |
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