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Weisungen

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 40/09 vom 19.03.2009

Die Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht im Falle der Nichtaussetzung des Strafrestes, namentlich die erteilten Weisungen, sind zu begründen. Verstößt die Strafvollstreckungskammer gegen dieses Gebot, ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, auch wenn die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nach dem Akteninhalt sachgerecht ist.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 765/08 vom 27.08.2008

Die Weisung an den Verurteilten, jeden zweiten Monat seinem Bewährungshelfer Nachweise über seine regelmäßige Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe für suchtgefährdete Personen oder seine Drogenabstinenz vorzulegen, verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 498/07 vom 13.11.2007

Die Neuregelung des § 68 f StGB verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 496/07 vom 13.11.2007

Die Neuregelung des § 68 f StGB verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG.

OLG-CELLE – Beschluss, 32 Ss 86/07 vom 21.06.2007

Ein versehentlich unterbliebener Bewährungsbeschluss kann in entsprechender Anwendung von § 453 StPO nachgeholt werden, wobei das Gericht bei der Festsetzung der Bewährungszeit nicht an deren gesetzliche Mindestdauer gebunden ist und auch die Erteilung von Weisungen und Auflagen zulässig ist.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 74.06 vom 26.03.2007

Die atomrechtliche Planfeststellung ist eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf Alternativstandorte.

Die Entscheidung für das Konzept einer nicht rückholbaren Endlagerung bedarf keiner weitergehenden gesetzlichen Regelung.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 252/03 vom 17.10.2003

Zur Zulässigkeit und Bestimmtheit von Auflagen und Weisungen im Rahmen von Führungsaufsicht

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 277/03 vom 30.04.2003

An die auch den Halter eines Kfz treffende Sorgfaltspflicht, für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts zu sorgen und eine Gewichtsüberschreitung zu verhindern. sind strenge Anforderungen zu stellen. Zu dieser Pflicht gehört es grundsätzlich, sich durch gelegentliche, auch überraschende, Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen auch beachtet werden.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 391/02 vom 27.05.2002

Gemäß § 68 c Abs. 1 S. 1 StGB dauert die Führungsaufsicht im Regelfall mindestens 2 und höchstens 5 Jahre; innerhalb dieses Rahmens ist sie kraft Gesetzes von unbestimmter Dauer. Satz 2 dieser Vorschrift gibt dem Gericht nur die Möglichkeit, ausnahmsweise eine von Anfang an als unangemessen erscheinende Höchstdauer abzukürzen. Eine Festlegung von 5 Jahren in der Grundentscheidung sieht das Gesetz nicht vor.

Auch Weisungen gemäß § 68 b Abs. 2, die nicht nach § 145 a StGB strafbewehrt sind und deren Nichtbeachtung im Falle einer Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 StGB auch keine sonstigen unmittelbaren Konsequenzen nach sich zieht, unterliegen der Überwachung durch das Gericht und müssen dem Bestimmtheitsgebot entsprechen.

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