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Weisung Dienstlich

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 3 AZR 501/07 vom 02.07.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Auslegung einer Versorgungszusage, vertragliche Unverfallbarkeit
Stichwort:Weisung Dienstlich
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 501/07



BAG – Urteil, 2 AZR 844/07 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:BGB, KSchG, BAT
Schlagworte:Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung, Vermutungswirkung
Stichwort:Weisung Dienstlich
Leitsatz:§ 1 Abs. 5 KSchG findet keine Anwendung auf außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen.
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 844/07

BAG – Urteil, 6 AZR 263/08 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Schlagworte:Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zur Kündigung
Stichwort:Weisung Dienstlich
Leitsatz:Für eine einzelvertragliche Erweiterung des dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz vor Ausspruch von Kündigungen zustehenden Beteiligungsrechts fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 263/08

BAG – Urteil, 9 AZR 164/08 vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:BUrlG, BetrVG, SGB III, BGB, ZPO, Anlage II Sonderbestimmungen
Schlagworte:Urlaub, Kurzarbeit, Schadensersatz
Stichwort:Weisung Dienstlich
Leitsatz:1. Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit, die die Arbeitszeit auf Null verringert, befreit den Arbeitnehmer auch dann von seiner Arbeitspflicht, wenn der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub gewährt hat. Deshalb kann der mit der Festsetzung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubs, nicht eintreten (nachträgliche Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB).

2. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatzurlaub nach § 283 Satz 1, § 280 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Die Haftung des Arbeitgebers ist nur ausgeschlossen, wenn er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Führt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen Kurzarbeit ein, hat er die hierdurch nachträglich eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 164/08


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