JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Weisung Dienstlich
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Auslegung einer Versorgungszusage, vertragliche Unverfallbarkeit |
| Stichwort: | Weisung Dienstlich |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 501/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG, BAT |
| Schlagworte: | Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung, Vermutungswirkung |
| Stichwort: | Weisung Dienstlich |
| Leitsatz: | § 1 Abs. 5 KSchG findet keine Anwendung auf außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen. |
| Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 844/07 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BGB |
| Schlagworte: | Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zur Kündigung |
| Stichwort: | Weisung Dienstlich |
| Leitsatz: | Für eine einzelvertragliche Erweiterung des dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz vor Ausspruch von Kündigungen zustehenden Beteiligungsrechts fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 263/08 | |
| Rechtsgebiete: | BUrlG, BetrVG, SGB III, BGB, ZPO, Anlage II Sonderbestimmungen |
| Schlagworte: | Urlaub, Kurzarbeit, Schadensersatz |
| Stichwort: | Weisung Dienstlich |
| Leitsatz: | 1. Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit, die die Arbeitszeit auf Null verringert, befreit den Arbeitnehmer auch dann von seiner Arbeitspflicht, wenn der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub gewährt hat. Deshalb kann der mit der Festsetzung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubs, nicht eintreten (nachträgliche Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB). 2. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatzurlaub nach § 283 Satz 1, § 280 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Die Haftung des Arbeitgebers ist nur ausgeschlossen, wenn er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Führt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen Kurzarbeit ein, hat er die hierdurch nachträglich eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten. |
| Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 164/08 | |
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