1. Der Beamtete Hochschullehrer hat ein Recht auf seinen konkret-funktionellen Aufgabenbereich, der durch seine Berufung und die Funktionsbeschreibung seiner Professur beschrieben wird.
2. Weisungen, die diesen Aufgabenbereich berühren, stellen einen Verwaltungsakt dar.
3. Ein Hochschullehrer ist nicht verpflichtet, Lehrveranstaltungen ausserhalb seines Faches und seinem Berufungsgebiete verwandter Gebiete zu übernehmen.
Gerichtliche Weisungen zur Führungsaufsicht müssen aus sich heraus verständlich und bestimmt sein. Dem genügt nicht die an den Verurteilten gerichtete Weisung, mit dem Bewährungshelfer "nach den Regeln des K.U.R.S.-Systems zusammenzuarbeiten" und sich "im Anschluss an das K.U.R.S.-System" mindestens einmal monatlich persönlich bei seinem Bewährungshelfer zu melden. Dass sich die Abkürzung "K.U.R.S.-System" auf eine Verwaltungsanordnung über den behördlichen Umgang mit einer bestimmten Gruppe aus der Haft entlassener Sexualstraftäter ("Konzeption zum Umgang mit Rückfallgefährdeten Sexualstraftätern und Sexualstraftäterinnen in Niedersachsen") bezieht, macht insoweit keinen Unterschied.
1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut.
2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde.
Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern sind nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn sie den Anspruch auf Erstattung von Zweckausgaben der Höhe nach oder die Begründetheit entsprechender Einreden und Einwendungen betreffen.
Sachliche und personelle Aufwendungen, die der Errichtung und dem Betrieb einer atomrechtlichen Landessammelstelle zuzurechnen sind, sind i.S.d. Art. 104a Abs. 2 GG durch die Aufgabenerfüllung im Auftrag des Bundes entstehende Zweckausgaben des Landes.
Zur Verjährung und zur Verwirkung eines Anspruchs auf Erstattung von Zweckausgaben.
Zur Führungsaufsicht, § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB (Regelmäßige Drogenscreenings und Kostentragungspflicht): Die Kostenlast verbleibt bei der Staatskasse, wenn sich ein Verurteilter im Rahmen der Führungsaufsicht regelmäßig Drogenscreenings zu unterziehen hat.
Die in einen Bewährungsbeschluss aufgenommene Anweisung, jeden Wohnungswechsel dem Gericht mitzuteilen, ist in aller Regel keine Weisung im Sinne von § 56c StGB. Verstößt der Verurteilte hiergegen, so ist deshalb und weil sich aus dem Verstoß regelmäßig keine Besorgnis neuer Straftaten gewinnen lässt, eine Verlängerung der Bewährungsfrist nach § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht zulässig.
Auf § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB kann eine Bewährungsfristverlängerung in einem solchen Fall nur gestützt werden, wenn die Fristverlängerung der Resozialisierung dient und noch innerhalb der Bewährungszeit angeordnet wird.
1. Der Prüfauftrag an einen anerkannten Prüfingenieur kann in Thüringen nicht nur durch einseitiges Handeln der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Weisung oder Verwaltungsakt), sondern auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt werden.
2. Die Vertragsparteien können in einem derartigen Vertrag auch Regelungen über die Abnahme der Leistungen des Prüfingenieurs treffen.
3. Zu den Voraussetzungen einer vertraglich vereinbarten Abnahmefiktion (Einzelfall).
4. Eine vertragliche Regelung, die entgegen § 2 Abs. 2 BauGVO a.F. vorsieht, dass der Bauherr die Prüfgebühren direkt an den Prüfingenieur zu zahlen hat, ist gem. § 59 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 134 BGB a.F. nichtig. Entsprechendes gilt für eine von der zwingenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 BauGVO a.F. (i. V. m. den Anlagen 1 bis 5) abweichende vertragliche Regelung der Gebührenhöhe.
5. "Ausführungszeichnungen" im Sinne der Tarifstelle 7.6 der Anlage 1 BauGVO a.F. sind die im Rahmen der Ausführungsplanung des Statikers (Leistungsphase 5 nach § 64 HOAI) erstellten Zeichnungen.
6. Der Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs für Baustatik verjährt in entsprechender Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB a.F. in zwei Jahren. Bei einem Gesamtprüfungsauftrag beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Prüfingenieur seine letzte Leistung in Bezug auf das Vorhaben erbracht hat und seine Forderung damit insgesamt fällig geworden ist.
7. Das bevorstehende Erlöschen der Zulassung als Prüfingenieur stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dar, durch den dem Prüfingenieur ein Prüfauftrag erteilt worden ist. Diesen Kündigungsgrund hat regelmäßig der Prüfingenieur zu vertreten.
1. Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle in Gestalt der dauerhaften und nach Verschluss der Schächte wartungsfreien Endlagerung in tiefen geologischen Schichten sind von den vorhandenen gesetzlichen Grundlagen der §§ 9a Abs. 3, 9b AtG gedeckt. Eines ausdrücklichen Parlamentsbeschlusses über die vorgesehene Form der Endlagerung bedarf es daneben nicht.
2. Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass der Planfeststellungsbeschluss nach § 9b AtG seiner Rechtsnatur nach eine gebundene Entscheidung ist; der Planfeststellungsbehörde kommt dabei eine planerische Gestaltungsfreiheit/ein Planungsermessen nicht zu.
3. Ein auf die umfassende Erkundung und vergleichende Untersuchung zielendes Standortsuchverfahren ist nach den geltenden atomrechtlichen Bestimmungen - unabhängig davon, ob das Prüfprogramm des § 9b Abs. 4 AtG über die dort normierten strikten Voraussetzungen hinaus noch Raum für eine Abwägung lässt - nicht Voraussetzung für die Zulassung des die gesetzlichen Anforderungen erfüllenden Vorhabens.
4. Die mit der Beförderung der radioaktiven Abfälle außerhalb des Anlagengeländes verbundenen Risiken sind nicht Gegenstand des die Errichtung und den Betrieb des Endlagers gestattenden atomrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses.
5. Die gebotene Vorsorge gegen Auswirkungen eines terroristischen Angriffs in der Form eines gezielten Flugzeugabsturzes auf die übertägigen Anlagen des Endlagers ist - sofern auf derartige Ereignisse das Atomgesetz überhaupt Anwendung findet - von den dafür zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen im öffentlichen Interesse zu gewährleisten. Dritte können insoweit von Rechts wegen nicht beanspruchen, dass Sicherungsvorkehrungen in Gestalt bestimmter Maßnahmen nach ihren Vorstellungen getroffen werden.
6. Entwicklungen, die nach sachverständiger Beurteilung frühestens in (mehreren) hunderttausend Jahren erwartet werden, sind auch unter dem Gesichtspunkt des Nachweltschutzes nicht geeignet, heute Lebenden eine Klagebefugnis wegen des angeblich unzureichenden Nachweises der Langzeitsicherheit der Anlage zu vermitteln.
Die Einführung eines Entgelts für die Nutzung des behördeneigenen Parkplatzes ist als Maßnahme zur Regelung der Ordnung der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten gem. § 65 Abs. 1 Nr. 12 PersVG LSA mitbestimmungspflichtig.
Eine die Mitbestimmung ausschließende gesetzliche Regelung gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA liegt nur vor, wenn der Gesetzgeber den Sachverhalt unmittelbar selbst geregelt hat, es also zum Vollzug keines Ausführungsakts bedarf.
Der örtliche Personalrat ist auch dann mitbestimmungsberechtigt, wenn die Maßnahme auf eine interne Weisung der übergeordneten Dienststelle zurückgeht.
1. Zur Abstufung einer Bundesstraße zur Gemeindestraße.
2. Mit der Parallelität von alter und neuer Trasse einer Bundesfernstraße verbindet sich das verkehrspolitische "Standardkonzept", dass der weiträumige Verkehr auf der neuen Trasse abgewickelt werden soll bzw. die alte Trasse nicht mehr diesem Verkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 FStrG zu dienen bestimmt ist.
3. Die vorübergehende oder begrenzte - im Sinne von unerhebliche - Übernahme anderer/übergeordneter Verkehrsfunktionen durch die untergeordnete Straße bzw. der Verbleib solcher Funktionen bei einer abgestuften Straße machen aus der untergeordneten Straße keine übergeordnete Straße mit einer diesen Funktionen entsprechenden Gesamtfunktionsbestimmung.
4. Die Überbürdung der Straßenbaulast für eine frühere Bundesfernstraße stellt keinen Eingriff in den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung dar, zumal die Gemeinde nicht verpflichtet ist, die von ihr vorgefundenen Verhältnisse einer vormaligen Bundesstraße zu erhalten.
Die Erhebung der Gebühren, mit denen Eltern an den Personalkosten des Schulhorts beteiligt werden, durch die im übertragenen Wirkungskreis tätigen kommunalen Schulträger unterliegt der Schulaufsicht. Diese übt das Thüringer Kultusministerium als oberste Landesbehörde aus, so dass über Widersprüche gegen die Hortkostenbeteiligung die Ausgangsbehörde selbst entscheidet (§ 124 Nr. 2 ThürKO, § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO).
1. Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i. V. m. § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG getroffene Regelung über die Rücknahme begünstigender Bescheide und die dabei gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG zu beachtende Jahresfrist wird durch die in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 i. d. F. vom 23. Dezember 1992 vorgesehene Verpflichtung zur Zurückzahlung zu Unrecht erhaltener Zuwendungen nicht verdrängt.
2. Der durch Verordnung Nr. 1678/98 vom 29. Juli 1998 in Art. 14 der o .g. Verordnung neu geregelte Vertrauensschutz findet auf Fälle, in denen die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1678/98 bereits abgelaufen war, keine Anwendung. Es bleibt dahingestellt , ob die Neuregelung die nationalen Vorschriften über die Rücknahme begünstigender Bescheide, einschließlich des § 48 Abs. 4 VwVfG nunmehr verdrängt.
3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG wird auch durch die Kenntnis der Widerspruchsbehörde in Lauf gesetzt.
4. Wenn die Widerspruchsbehörde in Kenntnis von einer Zuwendung entgegenstehenden Tatsachen die Ausgangsbehörde zur Aufhebung eines Zuwendungsbescheides anweist, statt ihn selbst aufzuheben, so ist die Ausgangsbehörde zur Vermeidung der Rechtsnachteile des § 48 Abs. 4 VwVfG gehalten, dies innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Widerspruchsbescheides zu tun.
Die Rücknahme einer Einwilligung in die Durchführung einer Alkoholentziehungstherapie und deren Abbruch stellen nicht stets einen gröblichen Verstoß gegen die einem Verurteilten erteilte Weisung mit der Folge des Widerrufs dar. Der Verurteilte kann für die Rücknahme im Einzelfall verständliche Gründe haben.
Die Rücknahme einer Einwilligung in die Durchführung einer Alkoholentziehungstherapie und deren Abbruch stellen nicht stets einen gröblichen Verstoß gegen die einem Verurteilten erteilte Weisung mit der Folge des Widerrufs dar. Der Verurteilte kann für die Rücknahme im Einzelfall verständliche Gründe haben.
Die Rücknahme einer Einwilligung in die Durchführung einer Alkoholentziehungstherapie und deren Abbruch stellen nicht stets einen gröblichen Verstoß gegen die einem Verurteilten erteilte Weisung mit der Folge des Widerrufs dar. Der Verurteilte kann für die Rücknahme im Einzelfall verständliche Gründe haben.
Die Rücknahme einer Einwilligung in die Durchführung einer Alkoholentziehungstherapie und deren Abbruch stellen nicht stets einen gröblichen Verstoß gegen die einem Verurteilten erteilte Weisung mit der Folge des Widerrufs dar. Der Verurteilte kann für die Rücknahme im Einzelfall verständliche Gründe haben.
Die Rücknahme einer Einwilligung in die Durchführung einer Alkoholentziehungstherapie und deren Abbruch stellen nicht stets einen gröblichen Verstoß gegen die einem Verurteilten erteilte Weisung mit der Folge des Widerrufs dar. Der Verurteilte kann für die Rücknahme im Einzelfall verständliche Gründe haben.
1. Zur Frage, ob eine generelle verkehrsrechtliche Befolgungsanordnung auf § 44 Abs. 2 i.V.m. § 36 StVO gestützt werden kann.
2. Eine generelle Befolgungsanordnung darf unbeschadet dessen erlassen werden, dass die Nichtbefolgung der darin konkretisierten gesetzlichen Pflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt und als solche verfolgt werden kann (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.6.1976 - I C 56.74 -und BayVGH, Urt. v. 27.10.1981 - 22. B - 2206/79 -).
Auch unter der Geltung des § 78 Abs. 1 HBO 1993 rechtfertigt allein die formelle Illegalität einer baulichen Anlage ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot.
Dies gilt auch für die Nutzung einer baugenehmigungspflichtigen, aber ungenehmigten Antennenanlage des Mobilfunks (hier: 7 m hoher Antennenträger auf einem 30 m hohen Wohnhaus im reinen Wohngebiet).
Die Auffassung im Erlass des Hess. Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 12.03.2001 (INF. HStT 4 - 5/2001, S. 79), es bestehe kein dringendes Bedürfnis, gegen bestehende ungenehmigte Antennenanlagen bauaufsichtlich einzuschreiten, rechtfertigt nicht die Auslegung als Weisung der obersten Bauaufsichtsbehörde an die unteren Bauaufsichtsbehörden, dass generell nicht gegen bestehende Antennen eingeschritten werden dürfe.
1. Das Wasserverbandsgesetz gestattet die Errichtung eines Verbandes, der Aufgaben seiner Mitgliedsverbände nach deren Weisung und in deren Namen erfüllt.
2. Mängel der Niederschrift gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2, 3 WVG führen nicht zur Unwirksamkeit der in der Verhandlung gefassten Beschlüsse.
Ein Polizeibeamter, der sich weigert, einer ihm erteilten Weisung zur Leistung eines Sondereinsatzes nachzukommen, und dies unter anderem damit begründet, wegen seiner vorangegangenen Beurteilung "verschnupft und frustriert" zu sein, begeht ein Dienstvergehen.