1. Wiederbepflanzungsrechte für Reben stehen öffentlich-rechtlich dem Weinerzeuger zu, der eine zulässigerweise bestocke Rebfläche rodet (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, § 6 Abs. 1 WeinG).
2. Die so entstandenen Rechte gehen weder durch die Rückgabe der Rebfläche an den Verpächter über noch durch die Neuanpflanzung dieser Fläche unter.
1. Zur Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe nach der Weinmarktordnung.
2. Bei der Bewilligung eines Vorschusses handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die sich erledigt, sobald die endgültige Entscheidung über die Beihilfegewährung vorliegt.
3. Zur Feststellung der Steillagenqualität eines Grundstücks.
1. Das Inverkehrbringen von Wein unter Verstoß gegen Artikel 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der VO (EWG) Nr. 2392/89 kann nicht nach §§ 49 Abs. 6 WeinG, 3 Abs. 1 Nr. 1 EGRecht DurchsetzungsVO bestraft werden, weil durch das verspätete Verschieben des Außerkraftretens der Weinbezeichnungsverordnung im November/Dezember 2000 sowie im April und Juni 2001 Strafbarkeitslücken entstanden waren, die als das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB anzusehen sind.
2. Wer durch Werbemaßnahmen ankündigt, er werde im bevorstehenden Herbst einen "Neuen" als "Visitenkarte des neuen Jahrgangs", einen "frischen ersten Wein des neuen Jahrgangs" auf den Markt bringen, weckt bei potentiellen Käufern die Vorstellung, bei dem "Neuen" werde es sich analog zu ausländischen Produkten (wie Primeur oder Vino novello) um ein Erzeugnis handeln, das ausschließlich aus Trauben der der Auslieferung unmittelbar vorausgehenden Ernte hergestellt werde.