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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10676/08.OVG vom 26.11.2008

Rechtsgebiete:EGVO, WeinG, LVOQbA Rheinhessen
Schlagworte:Wiederbepflanzungsrecht, Flächenbindung, Betriebsbindung, Entstehung, Übertragung, Ausübung, Weinrecht, Übergang, Pächter, Verpächter, Rodung, Feststellungsklage, Zuschreibung, Zulassung
Stichwort:Weingesetz
Leitsatz:1. Wiederbepflanzungsrechte für Reben stehen öffentlich-rechtlich dem Weinerzeuger zu, der eine zulässigerweise bestocke Rebfläche rodet (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, § 6 Abs. 1 WeinG).

2. Die so entstandenen Rechte gehen weder durch die Rückgabe der Rebfläche an den Verpächter über noch durch die Neuanpflanzung dieser Fläche unter.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10676/08.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10600/08.OVG vom 17.09.2008

Rechtsgebiete:EGVO 1493/1999, EGVO 1227/2000, WeinG, Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
Schlagworte:Subventionsrecht, Weinrecht, Weinbau, Beihilfe, Förderung, Umstrukturierungsbeihilfe, Umstellung, Sortenumstellung, Förderbedingungen, Fördervoraussetzungen, Umstrukturierungsrichtlinien, Umstrukturierungsplan, Steillage, Geländemessung, Hangneigung, Endstickel, Vorschuss, Bewilligung, Verwaltungspraxis
Stichwort:Weingesetz
Leitsatz:1. Zur Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe nach der Weinmarktordnung.

2. Bei der Bewilligung eines Vorschusses handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die sich erledigt, sobald die endgültige Entscheidung über die Beihilfegewährung vorliegt.

3. Zur Feststellung der Steillagenqualität eines Grundstücks.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10600/08.OVG

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 5.08 vom 18.06.2008

Rechtsgebiete:VO (EG) Nr. 1493/1999, VO (EG) Nr. 753/2002
Schlagworte:Wein, Weinbezeichnung, geregelte fakultative Angabe, ergänzender traditioneller Begriff, Verwechslungsgefahr, Irreführung, "Reserve", "Privat-Reserve"
Stichwort:Weingesetz
Leitsatz:Die Verwendung der Bezeichnungen "Réserve/Grande Réserve" und "Reserve/ Privat-Reserve" für einen deutschen Wein ist nicht schon deshalb unzulässig, weil das deutsche Weinrecht diese Bezeichnungen nicht definiert.

Die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführten ergänzenden traditionellen Begriffe sind gegen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung unbedingt nur in der jeweiligen Sprache geschützt. Übersetzungen in eine andere Sprache sind nur dann unzulässig, wenn die Gefahr der Verwechslung mit dem geschützten Begriff oder der Irreführung des Verbrauchers besteht.

Für die Frage der Irreführung ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird.

Zur Gefahr der Irreführung durch die Bezeichnungen "Réserve", "Grande Réserve" oder "Privat-Reserve" für einen deutschen Wein.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 5.08

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 25 ZB 05.1777 vom 18.12.2006

Rechtsgebiete:WeinG, WeinV, Neuanpflanzungsneuregelungsverordnung, BayAbgrG, BayNatSchG
Schlagworte:Weinrechtliche Genehmigung, Neuanpflanzung, ungenehmigte Abgrabung, Beseitigung eines Biotops, entgegenstehender öffentlich-rechtlicher Belang
Stichwort:Weingesetz
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 25 ZB 05.1777


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