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Weingesetz

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10676/08.OVG vom 26.11.2008

1. Wiederbepflanzungsrechte für Reben stehen öffentlich-rechtlich dem Weinerzeuger zu, der eine zulässigerweise bestocke Rebfläche rodet (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, § 6 Abs. 1 WeinG).

2. Die so entstandenen Rechte gehen weder durch die Rückgabe der Rebfläche an den Verpächter über noch durch die Neuanpflanzung dieser Fläche unter.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10600/08.OVG vom 17.09.2008

1. Zur Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe nach der Weinmarktordnung.

2. Bei der Bewilligung eines Vorschusses handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die sich erledigt, sobald die endgültige Entscheidung über die Beihilfegewährung vorliegt.

3. Zur Feststellung der Steillagenqualität eines Grundstücks.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 5.08 vom 18.06.2008

Die Verwendung der Bezeichnungen "Réserve/Grande Réserve" und "Reserve/ Privat-Reserve" für einen deutschen Wein ist nicht schon deshalb unzulässig, weil das deutsche Weinrecht diese Bezeichnungen nicht definiert.

Die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführten ergänzenden traditionellen Begriffe sind gegen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung unbedingt nur in der jeweiligen Sprache geschützt. Übersetzungen in eine andere Sprache sind nur dann unzulässig, wenn die Gefahr der Verwechslung mit dem geschützten Begriff oder der Irreführung des Verbrauchers besteht.

Für die Frage der Irreführung ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird.

Zur Gefahr der Irreführung durch die Bezeichnungen "Réserve", "Grande Réserve" oder "Privat-Reserve" für einen deutschen Wein.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11473/03.OVG vom 08.06.2004

Die Dauer der vorläufigen Sicherstellung eines Weines im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 WeinG richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und dem sich hieraus ergebenden Ermittlungsaufwand. Als allgemeine Leitlinie bietet sich ein Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 75 VwGO an, so dass die vorläufige Sicherstellung im Regelfall einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten darf.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10959/03.OVG vom 04.11.2003

Für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Rahmen der Weinüberwachung ist in Rheinland-Pfalz gemäß § 1 a Abs. 1 Nr. 2 AGLMBG die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Rahmen der Weinüberwachung im Sinne des § 1 a Abs. 1 Nr. 2 AGLMBG ist in Rheinland-Pfalz § 9 Abs. 1 POG.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 1428/91 vom 26.06.2002

1. Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen.

2. Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 558/91 vom 26.06.2002

1. Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen.

2. Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 7.00 vom 22.08.2000

Leitsätze:

1. Die Länder sind nicht ermächtigt, den Inhalt des Begriffs "Weinbergsfläche" i.S.d. § 43 Nr. 1 WeinG durch Rechtsverordnung festzulegen.

2. Zur "Weinbergsfläche" i.S.d. § 43 Nr. 1 WeinG gehören die mit Reben bestockten und die vorübergehend unbepflanzten Flächen, deren Rodung zu einem Wiederbepflanzungsrecht geführt hat.

3. Erhebt ein Land eine Abgabe zur besonderen Förderung des in seinem Gebiet erzeugten Weines (§ 46 WeinG), wird der Kreis der Abgabepflichtigen namentlich in Bezug auf den Begriff der "Weinbergsfläche" durch § 43 WeinG bestimmt.

Urteil des 1. Senats vom 22. August 2000 - BVerwG 1 C 7.00 -

I. VG Mainz vom 10.09.1998 - Az.: VG 1 K 232/97.MZ -
II. OVG Koblenz vom 08.12.1999 - Az.: OVG 7 A 10751/99 -

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 387/00 vom 08.08.2000

Leitsatz:

Eine Terminierung der Hauptverhandlung, die es dem angeklagten Unternehmen unmöglich macht, saisongebundene notwendige Arbeiten in seinem Betrieb durchzuführen, ist objektiv willkürlich und kann ausnahmsweise mit der Beschwerde angefochten werden.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ausschl. 3/99 vom 12.01.2000

Leitsatz:

1. Verteidigerausschluss wegen psychischer Beihilfe zur Tat des Mandanten

2. Zum Umfang der Rechtsscheinwirkung der amtlichen Prüfungsnummer bei der Qualitätsweinprüfung

EUGH – Urteil, 74/86 vom 26.04.1988

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Einführung oder unveränderte Beibehaltung einer gegen eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstossenden Bestimmung in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats schafft, selbst wenn diese Gemeinschaftsvorschrift in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, Unklarheiten tatsächlicher Art, weil die betroffenen Normadressaten bezueglich der ihnen eröffneten Möglichkeiten, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, in einem Zustand der Ungewißheit gelassen werden, und stellt eine Verletzung der Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag dar.

EUGH – Urteil, 179/85 vom 04.12.1986

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN KÖNNEN BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS NICHT ALS ERSCHÖPFENDE REGELUNG ANGESEHEN WERDEN , DIE ALLE NOTWENDIGEN VOR SCHRIFTEN ÜBER DIE AUFMACHUNG DER WEINE , UNTER ANDEREM IM HINBLICK AUF DIE FORM DER FLASCHEN UND DEN HIERFÜR ETWA BESTEHENDEN SCHUTZ , ENTHÄLT. SOMIT IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN INSOWEIT ERLASSENEN RECHTSVORSCHRIFTEN WEITERGELTEN , SOFERN SIE NICHT GEGEN DIE ARTIKEL 30 FF. DES VERTRAGES VERSTOSSEN.

2. IN ERMANGELUNG EINER ABSCHLIESSENDEN GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG DER VERPAC KUNG EINES ERZEUGNISSES SIND HEMMNISSE FÜR DEN FREIEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT , DIE SICH AUS DEN UNTERSCHIEDEN DER NATIONALEN REGELUNGEN ERGEBEN , HINZUNEHMEN , SOWEIT EINE SOLCHE NATIONALE REGELUNG , DIE UNTERSCHIEDSLOS FÜR EINHEIMISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GILT , DADURCH GERECHTFERTIGT WERDEN KANN , DASS SIE NOTWENDIG IST , UM ZWINGENDEN ERFORDERNISSEN , INSBESONDERE DES VERBRAUCHERSCHUTZES UND DER LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS , GERECHT ZU WERDEN.

3. WENN SICH AUCH IM GRUNDSATZ NICHT BESTREITEN LÄSST , DASS NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN GERECHTFERTIGT SIND , MIT DENEN VERHINDERT WERDEN SOLL , DASS DER VERBRAUCHER WEINE UND ANDERE ERZEUGNISSE UNTERSCHIEDLICHER QUALITÄT UND HERKUNFT MITEINANDER VERWECHSELT , UND WENN DIESES BESTREBEN AUCH GANZ BESONDERS IN EINEM BEREICH ANERKENNENSWERT IST , IN DEM TRADITIONEN UND BESONDERHEITEN EINE WICHTIGE ROLLE SPIELEN , SO IST DOCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS ZUM EINEN IM SYSTEM EINES GEMEINSAMEN MARKTES DER VERBRAUCHERSCHUTZ UND DIE LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS IN BEZUG AUF DIE AUFMACHUNG DER WEINE UND DER UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN FALLENDEN ERZEUGNISSE UNTER ALLSEITIGER ACHTUNG LAUTERER PRAKTIKEN UND HERKÖMMLICHER ÜBUNGEN IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRLEISTET WERDEN MÜSSEN UND DASS ZUM ANDEREN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ETIKETTIERUNG DER UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN FALLENDEN ERZEUGNISSE EINE BESONDERS AUSFÜHRLICHE REGELUNG DARSTELLEN , MIT DER VERWECHSLUNGEN HINSICHTLICH DER IDENTIFIZIERUNG DER ERZEUGNISSE VERMIEDEN WERDEN KÖNNEN.

DAS DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT AUSGESPROCHENE VERBOT , GETRÄNKE WIE ' ' PETILLANT DE RAISIN ' ' IN SCHAUMWEINFLASCHEN HERKÖMMLICHER ART MIT IHREM KLASSISCHEN VERSCHLUSS IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN , STELLT EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DAR , WENN DIESES ERZEUGNIS IN SEINEM URSPRUNGSLAND HERKÖMMLICHERWEISE IN DIESER AUFMACHUNG HERGESTELLT UND VERTRIEBEN WIRD.

EUGH – Urteil, 59/82 vom 20.04.1983

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE NATIONALE BESTIMMUNG , DIE DIE EINFUHR VON WERMUTWEIN MIT EINEM ALKOHOLGEHALT , DER UNTER DEM IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT FÜR DEN VERTRIEB AUF SEINEM INLANDSMARKT VORGESCHRIEBENEN MINDESTGEHALT LIEGT , VERBIETET , WÄHREND EIN SOLCHER MINDESTALKOHOLGEHALT FÜR DEN VERTRIEB VON IM EINFUHRMITGLIEDSTAAT HERGESTELLTEM WERMUTWEIN NICHT VORGESCHRIEBENE IST , VERHINDERT DADURCH , DASS SIE PRAKTISCH EINEN MINDESTALKOHOLGEHALT AUSSCHLIESSLICH FÜR EINGEFÜHRTEN WERMUTWEIN VORSCHREIBT , DEN VERTRIEB EINES IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG HERGESTELLTEN ERZEUGNISSES , OBGLEICH SIE FÜR DIE VERMARKTUNG GLEICHARTIGER INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE KEINE ANFORDERUNG AN DEN ALKOHOLGEHALT STELLT. SOWEIT EINE SOLCHE BESTIMMUNG SICH NUR AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE BEZIEHT , IST SIE DISKRIMINIEREND.

DER UMSTAND , DASS DAS FRAGLICHE GESETZ AUF DIE FÜR DIE HERSTELLUNG GELTENDEN VORSCHRIFTEN DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATS VERWEIST , BERÜHRT DIESE SCHLUSSFOLGERUNG NICHT , DA DIE DISKRIMINIERUNG NUR IN BEZUG AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DES STAATES , IN DEM DER VERTRIEB ERFOLGT , ALSO DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS , FESTGESTELLT WERDEN KANN.

2. WENNGLEICH UNTER ANDEREM DER VERBRAUCHERSCHUTZ BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN WARENVERKEHRS , DIE SICH AUS UNTERSCHIEDEN ZWISCHEN DEN EINZELSTAATLICHEN REGELUNGEN AUF DEM GEBIET DER VERMARKTUNG DER ERZEUGNISSE ERGEBEN , RECHTFERTIGEN KANN , SO SCHLIESST DOCH DER DISKRIMINIERENDE CHARAKTER EINER EINZELSTAATLICHEN REGELUNG DIE ANWENDUNG DIESES KITERIUMS AUS , DAS NUR AUF RECHTSVORSCHRIFTEN ZUTRIFFT , DIE DEN VERTRIEB INLÄNDISCHER UND EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE EINHEITLICH REGELN.

EUGH – Urteil, 13-78 vom 12.10.1978

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER GERICHTSHOF IST IM RAHMEN DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 177 EWG- VERTRAG ZWAR NICHT BEFUGT , ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINER VORSCHRIFT DES INNERSTAATLICHEN RECHTS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ZU ENTSCHEIDEN , ER KANN JEDOCH AUS DEM WORTLAUT DER VON DEM VORLEGENDEN GERICHT FORMULIERTEN FRAGE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VON DIESEM ANGEFÜHRTEN GEGEBENHEITEN DIE DIE AUSLEGUNG DER VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BETREFFENDEN GESICHTSPUNKTE HERAUSARBEITEN.

2. FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DAS VERBOT ALLER MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN GENÜGT ES , DASS DIESE MASSNAHMEN GEEIGNET SIND , DIE EINFUHREN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN.

3. MASSNAHMEN EINES MITGLIEDSTAATS , DIE DIE VERWENDUNG EINER - SEI ES AUCH NUR FAKULTATIVEN - QUALITÄTSBEZEICHNUNG FÜR EIN INLÄNDISCHES ERZEUGNIS DAVON ABHÄNGIG MACHEN , DASS EINE ODER MEHRERE DER FERTIGSTELLUNG DES ERZEUGNISSES VORHERGEHENDE PHASEN DER HERSTELLUNG IM INLAND ABLAUFEN , STELLEN MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DAR , DIE NACH ARTIKEL 30 DES VERTRAGES VERBOTEN UND NACH ARTIKEL 36 DES VERTRAGES NICHT GERECHTFERTIGT SIND , WENN DIESE BEZEICHNUNG WEDER EINE URSPRUNGSBEZEICHNUNG NOCH EINE HERKUNFTSANGABE IM SINNE DES ARTIKELS 2 ABSATZ 3 BUCHSTABE S DER RICHTLINIE NR. 70/50 DER KOMMISSION VOM 22. DEZEMBER 1969 IST.

EUGH – Urteil, 12-74 vom 20.02.1975

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND HERKUNFTSANGABEN MÜSSEN, UM RECHTLICH SCHUTZWÜRDIG ZU SEIN, EIN ERZEUGNIS BEZEICHNEN, DAS AUS EINEM BESTIMMTEN GEOGRAPHISCHEN GEBIET STAMMT; SIE MÜSSEN NICHT NUR DEN SCHUTZ DER BELANGE DER BETROFFENEN ERZEUGER VOR UNLAUTEREM WETTBEWERB GEWÄHRLEISTEN, SONDERN AUCH DEN DER VERBRAUCHER VOR IRREFÜHRENDEN ANGABEN.

DIESE BEZEICHNUNGEN ERFÜLLEN IHRE SPEZIFISCHE AUFGABE NUR DANN, WENN DAS ERZEUGNIS, DAS SIE BEZEICHNEN, TATSÄCHLICH EIGENSCHAFTEN UND WESENSMERKMALE AUFWEIST, DIE ES SEINEM GEOGRAPHISCHEN URSPRUNG VERDANKT; DIESER MUSS IHM, WAS INSBESONDERE DIE HERKUNFTSANGABEN ANBELANGT, EINE QUALITÄT UND BESONDERE WESENSMERKMALE VERLEIHEN, DIE GEEIGNET SIND, ES ZU INDIVIDUALISIEREN.

EIN HERKUNFTSGEBIET, DAS NACH DER AUSDEHNUNG DES NATIONALEN HOHEITSGEBIETS ODER NACH EINEM SPRACHLICHEN KRITERIUM BESTIMMT IST, VERMAG KEIN GEOGRAPHISCHES MILIEU IM VORERWÄHNTEN SINNE ZU BILDEN, DAS EINE HERKUNFTSANGABE RECHTFERTIGEN KÖNNTE, ZUMAL DIE ERZEUGNISSE, UM DIE ES GEHT, AUS WEINTRAUBEN UNBESTIMMTER HERKUNFT HERGESTELLT WERDEN KÖNNEN.

2. WENNGLEICH DER VERTRAG DIE BEFUGNIS EINES JEDEN MITGLIEDSTAATES, IM BEREICH DER HERKUNFTSANGABEN RECHT ZU SETZEN, NICHT AUSSCHLIESST, UNTERSAGT ER IHNEN DENNOCH IN ARTIKEL 36 SATZ 2 DIE EINFÜHRUNG NEUER MASSNAHMEN, DIE WILLKÜRLICH UND UNGERECHTFERTIGT SIND UND DAMIT GLEICHE WIRKUNGEN HABEN WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN.

GERADE DAZU KÄME ES JEDOCH, WENN DER NATIONALE GESETZGEBER DEN FÜR HERKUNFTSANGABEN VORGESEHENEN SCHUTZ BEZEICHNUNGEN ZUKOMMEN LIESSE, DIE ZU DEM ZEITPUNKT, ZU DEM DIESER SCHUTZ GEWÄHRT WIRD, LEDIGLICH GATTUNGSBEZEICHNUNGEN SIND.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 25 ZB 05.1777 vom 18.12.2006

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 25 ZB 05.1779 vom 18.12.2006

BGH – Beschluss, 2 AR 23/00 vom 10.05.2000

BGH – Beschluss, 2 ARs 65/00 vom 10.05.2000


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